Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 83 (1919)
- Issue
- Heft 9 (28.2.1919)
- Date
- 1919-02-28
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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83. Jahrgang. Nr. 9 Berlin, 28. Februar 1919 Allgemeine Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements»preis: durch den Buchhandel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere Vertriebssiellen) bezogen vierteljährlich 3 M. — Postscheckkonto 324. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Philippfon Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Straße 46-49, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. TTttltÄH’«' Die kürhessische Judengesetzgebung. Von Dr. jur. W. WeisjßLlLjÜLL. becker, Rechtsanwalt in Kassel. — Die Woche. — Das Cimonsche Seminar in Peine. Von Dr. Eugen Katz (Hannover). — Zum 25. Todestage von Joseph Perles. Von Felix Perles. — Lebensmittelwucher. Von Nathan Cohn (Charlottenburg). — Jüdische Denker und Dichter: Karl Isidor Beck. Von Ludwig Geiger. — Feuilleton: Jedem dasSeinige. Roman von M. Pulvermann.— Literarische Mitteilungen. — Sprechsaal.— Quittung. Der Gerneindevote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin, Königsberg,. Posen, Bromberg, Stargard, Nürnberg, Randegg, Wien. — Von Nah und Fern. Dir lmrhellilchk Iudengrsrtzgrbung. Von Dr. jur. W. Weis becker, Rechtsanwalt in Kassel, ie Judenschaft' des ehemaligen Kurfürstentums Hessen besitzt eine Gesamtorganisation, welche auf der Verordnung vom 30. Dezember 1823 und dem Gesetz vom 29. Oktober . 1833 beruht. Als Vorbild für die gesetzliche Regelung diente seinerzeit die Napoleonische Konfistorialverfassung, welche während der französischen Zeit für die Jrroeu des damaligen Königreichs Westfalen eingefnhrt war. An der Spitze der Synagogengemeinden stehen -die Aeltesten und für jeden Kreis ist ein Kreisvorsteher bestellt; für die Gemeinden der vier ehemaligen Provinzen Kurhessens -bestehen Provinzialrabbinate und Vorsteherämter in Kassel, Marburg, Hanau, Fulda. Die vier Provinzialrabbiner, von denen der zu Kassel den Titel „Landrabbiner" führt, bilden zusammen mit noch einigen Notabeln das Landrabbinat. Von den im Gesetz vorgesehenen Kreisrabbinaten besteht zurzeit nur noch eins (Eschwege). Dieser Organisation ist es zu verdanken, daß keine der zahlreichen im Gebiet des ehemaligen Kurfürstentums bestehenden Kleingemeinden ohne Seelsorge und Religionsunterricht geblieben sowie daß die Einheit des kurhessischen Judentums bis auf den heutigen Tag gewahrt geblieben ist. Trotzdem erstrebt man in der kurhessischen Judenheit schon seit längerer Zeit eine Reform des alten Gesetzgebungswerks. Seine Mängel bestehen darin, daß der Staat einen viel zu weit gehenden Einfluß auf Gemeinde- und Kultusangelegenheiten besitzt, daß die Gemeinden bei der Mahl der Aeltesten der Mitglieder des Vorsteherumtes und der Kultusbeamten und in die Gemeindegeschäfte nicht hineinzureden berechtigt sind, und daß endlich die Aufbringung der Gemeindelasten nach einem gänzlich veralteten Einschätzungs- Verfahren stattsindet. Die staatlichen Organe haben in Kurhessen in den jüdischen Kultnsangelegenheiten ein so ^großes Mitbestimmungsrecht, wie man es kaum in einem anderen Lande finden wird. Eine Reihe von staatlichen Organen redet hier in die jüdischen Angelegenheiten hinein: der Landrat und Polizeipräsident, der landesherrliche Kommissar bei den Vorsteherämtern und beim Landrabbinat, Negierung usw. So -werden die Aeltesten und Kreis-Vorsteher unter Mitwirkung des Landrats und des landesherrlichen Kommissars bestellt, die Mitglieder der Vorsteherämter, die Provinzialvabbiner, die archerordentrnng, der Landrabbiner sogar durch den Landesherrn ernannt; lediglich kraft Herkommens besteht. hier ein gewisses Vorschlagsrecht der Vorsteherämter. Etat und Jahresrechnung werden von den staatlichen Beamten (Landrat bzw. landesherrlichem Kommissar) nachgeprüft und fest-gestellt; sogar die Beschlüsse des Vorsteheramtes bedürfen, um ausgeführt werden zu können, der Gegenzeichnung des landesherrlichen Kommissars. Ist so auf der einen Seite der Einfluß des Staates zu groß, so ist derjenige der Gemeinde zu gering. Die Aeltesten werden unter Mitwirkung der erwähnten staatlichen Beamten vom Vorsteherwmt - in der Regel auf Lebenszeit — ernannt, ohne daß den Gemeinden ein Wahlrecht znsteht; eine Repräsentantenvertretung gibt es nicht. Soweit den Aeltesten in der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten ein Spielraum verbleibt, sind sie von den Mitgliedern der Gemeinde völlig unabhängig. Nur in einem Punkte darf die Gemeinde mitreden: sie wählt die Schätzer, d. h. diejenigen Personen, welche nach ihrer Verpflichtung durch den Landrat gemeinsam mit den Aeltesten Vorschlägen, in welchem Maße jedes Gemeindemitglied zu den Lasten der Synagogengemeinde beizutragen hat: die endgültige Festsetzung des Steuerbeitrags erfolgt durch das Vorsteheramt, und zwar, wie bereits erwähnt, unter Mitwirkung der staatlichen Organe. Auf das komplizierte Einschätznngs- und das noch mehr verwickelte Einschätzungs-Verfahren soll hier im einzelnen nicht eingegangen werden: es sei nur hervorgehoben, daß das Amt der Schätzer oftmals nicht gerade beneidenswert ist und daß das Verfahren viel zwecklose Arbeit, manchmal auch Streitigkeiten in der Gemeinde zur Folge hat. Diese Bestimmungen, welche wohl sehr weitschweifig, aber dennoch unvollständig sind . u. a. ist eine gesetzliche Vertretung der Gemeinden durch die Aeltesten nicht vorgesehen - find längst veraltet und passen in die Neuzeit nicht mehr hinein. Bei ihrem Erlaß ging die knrhessische Regierung von der Voraussetzung aus, daß sie es mit Hausierern, Viehhändlern und Schacherern zu tun habe, welche erst in das bügerliche Leben eingeführt und ordentlichen Erwerbszweigen zugewandt werden müßten; an mehreren Stellen der Verordnung ist dies zum Ausdruck gebracht. Darum wurde der Gemeinde keinerlei Mitbestimmungsrecht gewährt: darum sollten zu Aeltesten usw. nur solche Personen bestellt werden, welche die Regierung dazu für geeignet hielt; darum nahm der Staat die Ernennung der Rabbiner und Vorsteheramtsmitglieder für sich in Anspruch, darum die polizeistaatliche Bevormundung aus der ganzen Linie. Auch heute noch lebt ein großer Teil der knrhessischen Juden ans dem Lande und in Kleinstädten, gegenüber der sonst überall zu beobachtenden Landflucht der Inden gewiß ein erfreulicher Zustand; das ist aber kein Grund, um ihnen die selbständige Verwaltung der Knltusangelegenheiten zu versagen' und die staatliche Bevormundung ausrechtznerhalten. In der Kirchen- und Kommnnalversassung ist