Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 82 (1918)
- Issue
- Heft 24 (14.6.1918)
- Date
- 1918-06-14
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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82. Jahrgang. Nr. 24 Berlin, 14. Juni 1918 Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint rvSchentltch. Abonnements-preis: durch,den- Buchhandel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen)' bezogen vierteljährlich SM. — Postscheckkonto S2H. Vegrün-et von Rabbiner vr. Ludwig PHMppson Unter Leitung des Seheimen Regiernngrratr Professor vr. Ludwig Seiger Verlag: Rudolf Moese, Berlin, Jerusalemer Strasse 48-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition find an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Straße H6-H9, zu richten. Verlag von Rudolf Moste, Berlin. Ans Werk! Ein Beitrag zur Neuorientierung der preußis che n Juden. Von Theologus. — Die Woche. - M. B. Weinstein.^ Don Prof. Dr. Leopold Le vH. — Die Gleichstellung der rumänischen Juden. Von K. — Rigaer Erinnerungen eines Landsturmmannesi Von Al fred G ord o n. — F e u ill et o n: Vom Setzkasten zum Geldkasten, Erzählung von M. Schweitzer (Münchens — Büchereinlauf. Der Gemeindebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin, Osterode i. Ostpr., Bromberg» Santomischel, Schivelbein, Zittau, München, Kassel, Kopenhagen. —r Bon Nah und Fern. Plis Werk! Ein Beitrag zur Neuorientierung der Preußischen Juden. Von Theologus. III. Der Einfluß des Staates. a wir keinen Zweifel darüber gelassen Habens daß wir die Staatsautorität für unsere Neuordnung in Anspruch nehmen wollen, so ist unsere nächste Aufgabe, den Einfluß des Staates zu umgrenzen. Wir stehen hier dem schwierigen Problem Staat und Kirche gegenüber, doppelt schwierig, weil der Staat Preußen heißt, die Religionsgemeinde die jüdische ist. Soll aber der Staat gewähren, so darf er auch fordern. Keine Schwierigkeit wird es machen, ihn zur Hilfe für die leistungsunfähigen Gemeinden anzurufen. Das Gesetz ist nun einmal «der Schutz des Schwachen", und der N o tftan d der kleinen, ständig zurückgehenden Gemeinden redet doch wohl eine eindringliche Sprache. Daß wir uns nicht länger blind und taub stellen wollen, beweisen unsere Verbände, indem sie die so unbeliebte, darum gründlich verrostete Klinke der Gesetzgebung in die Hand nehmen wollen. Wir sind ja in den letzten Jahrzehnten nicht ganz untätig geblieben; die Bezirksrabbinate haben sich noch nicht eingebürgert; aber die Provinzialverbände haben gewisse Leistungen aufzuweisen. Die Erfahrung hat aber überall gelehrt: eine durchgreifende Fürsorge für die Kleingemeinden ist aus. dem Wege der Freiwilligkeit niemals zu erreichen. Wenn die moralische Unterhaltungs- Pflicht des Sohnes gegen den Vater des gesetzlichen Nachdrucks nicht entbehren kann, so darf uns jenes Versagen nicht weiter enttäuschen. Der Einwurß ldaß solche gegenseitige Fürsorge wohl gar unjüdisch , sei« erwarten wir nicht; es ist doch vielmehr an-, erkannter Grundsatz, daß alle Israeliten füreinander, zu bürgen haben. Wir brauchen diesen Satz nur. aus unsere Frage anzuwenden, und es müßte uns etwas wie Scham beschleichen, daß wir uns durch das Preußische Judengesetz von 1847 von dieser Pflicht los und ledig sprechen ließen. Wenn man überschlägt, welcher Schaden der preußischen Judenheit durch ihre Atomisierung bereits erwachsen sein mag, so könnte man zweifeln, ob der Auflösungsprozeß der kleinen und ländlichen Gemeinden besonders in den östlichen Provinzen überhaupt noch aufzuhalten sei. Wenn wir uns nicht bald zu einer Tat aufraffen und ans Werk gehen, könnte es in der Tat leicht zu spät werden. Während die Kultussteuer in Berlin noch nicht 5 Prozent betrug, zahlten Kleingemeinden 300 Prozent, und bangten wegen des Wegzugs jedes begüterten Mitglieds. Was der Opsersinn einzelner leistete, ist erstaunlich. Zuletzt war der Rückgang nicht mehr aufzuhalten; er ergriff KEuS und Religionsunterricht das andere folgte. Für die Aufrechterhältung von Kultus und Religionsunter- * richt in würdigen Formen und durch würdige Beamte auch in Kleingemeinden soll das neue Gesetz in erster Linie Sorge tragen. DieBezirks-, Provinzial- und LandeSgememden werden ermächtigt und verpflichtet, zu deren Gunsten Steuern! Umzulegen, ihre Verwendung anzuordnen und unter der höheren Kontrolle der Regierung die Durchführung zu überwachen. Die Provinzgemeinden werden darüber hinaus in der Lage sein, die wichtigsten Zweige der Wohlfahrtspflege zu fördern, ohne der privaten Wohltätigkeit Schranken zu setzen. Keine Provinz sollte ohne ein jüdisches Waisen- und Erziehungsheim bleiben, keines ohne Merversorgungsanstalt, Kranken- und Siechenhaus. Die Landesgemeinde übernehme charitative Sonderausgaben sür die Gesamtheit. Doch wir halten einen erheblich weiter greifenden Einfluß des Staates für unerläßlich: wirmeinen diestaatliche Anerkennungder Gemeinderabbiner und in ab st ei ge nd er L i n i e d er übrigen festbes old et en Kultusbeamten alS Kirchendiener (Geistlicheusw.) im Sinne des Gesetzes. Wir sind auf den lebhaftesten Widerspruch gefaßt, glauben aber, daß ein wirklicher Aufstieg der preußischen Juden zwingend in diese Richtung weist. Gestehen wir es nur offen, daß wir es bisher nicht gewagt haben, im Königreich Preußen, zumal in den älteren Provinzen, dasselbe für unsere Rabbiner zu verlangen, was die Juden der kleineren Bundesstaaten zum größten Teil besitzen. Zum Schutze vor uns selbst haben wir eine kühne Theorie aufgestellt,'nach der die Nichteinmischung des Staates in die inneren Angelegenheiten der jüdischen. Gemeinde der Gipfel der Weisheit und Freiheit sei. Demnach ist es ein Gipfel, daß die Bestätigung eines Rabbiners auf Grund seiner Polizeiakten erfolgt, während seine Vorbildung gleichgültig ist; in der Tat der Gipfel der Nichtachtung. Hieraus stammen dann all die Widersprüche, unter denen seine amtliche Tätigkeit leidet. Er wird zum Unterricht an den höheren Schulen zugelassen, ist aber nicht Mitglied des Lehrkörpers; er ist Vertreter der Kultusgemeinde in verschiedenen Ehrenämtern, aber nicht Geistlicher; de facto gelten seine Atteste, z. B. vor Militärbehörden als Urkunden, aber er führt kein Amtssiegel; de jure weiß das geltende Gesetz nichts von seinen Funktionen; sein Amt schwebt in der Lust, es braucht nicht besetzt oder wiederbesetzt zu werden; sein Titel ist ohne Schutz.