Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 82 (1918)
- Issue
- Heft 18 (3.5.1918)
- Date
- 1918-05-03
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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82. Jahrgang. Nr. 18 Berlin, 3. Mai 1918 Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Begründet von Rabbiner Br. Lndwig Philippfon Unter Leitung des Geheimen Regierun-rrais Professor Br. Ludwig Seiger Verlag: Rudolf Moese, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Straße HL-H, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Diese Zeitung erscheint wSchentlich. Abonnements-Preis: durch den.Buchhandel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. — Postscheckkonto 324- Ans Werk! Gedarrten zur Versassungsreform der preußischen JjUiJUll* Juden. Vorr Theologus. — Die Woche — Die Juden Rumäniens. Von Ludwig Gei ger. — Prof. Dr. Hermann Strauß — Generalversammlung des Hilfsvereins der Deutschen Juden. — Der ethische Geist deS Talmud. Von Dr. Pick (Strasburg, Westpr.) — Zur Frage der Unterbringung jüdischer Kinder auf dem Lande im Wirtschaftsjahr 1918. Von Lehrer Rothschild (Achim-Bremen). — Feuilleton: Die Flucht aus Jerusalem. Von Jakob Fingermann. Der Gemelndebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"'). Berlin, Königsberg, Posen, Hamburg, Dresden, Weißensels, Nürnberg, Wien. — Von Nah und Fern. pns Werk! Gedanken zur Verfafsungsrefvrm der preußische» Juden. Von T h « o l o g u s. I. Das pro und contra. eit den Tagen 'des diesjährigen Passahfestes haben auch die Juden Preußens ihre Osterbotschaft. Als solche darf man wohl die gleichlautende Ankündigung ansprechen, daß die Arbeiten zur Gesa m t o >r g a n i s a t i o n d e r preußischen Juden wieder ausgenommen würden, da sie von den leitenden Persönlichkeiten unserer -Hauptverbände, Prof. Kalischer vom Deutsch-Israelitischen Gemeindebund und Geheimrat Loewe vom Verbände der Deutschen Juden') Verrührt. Der Gedanke marschiert also. Die Ueberzeugung ist durch keine Künste der Beschwörung zu ertöten, daß das Gesetz vom 23. Juli 1847 veraltet sei und die lebendigen, in unserer Gesamtheit wirksamen Kräfte nach einem neuen, gesetzgeberischen Ausdruck, neu in Form und Gehalt, verlangen. Wir heißen diese Entwicklung ivillkommen und glauben Voraussagen zu können, daß weitaus die meisten Rabbiner Preußens zur freudigen Mitarbeit an diesem Werke bereit sein werden. Die bloße Verlautbarung der Absicht, für die preußische Judenheit eine der neuen Entwicklung und den fortgeschrittenen Anschauungen entsprechende Organisation zu schaffen, wird die Geister in allen Lagern in heftige Bewegung »ersetzen. Neben stillschweigender Zustimmung auf vielen Testen hat man sich ans starken Widerstand gefaßt zu machen. Diesem und seiner Bekämpfung möchten wir uns 'daher zuerst mwenden. Bei den Vorarbeiten, die bisher zum Ziele nicht geführt haben, stand deutlich eine Gemeinde abseits: es war die Berlingv. Nun ist es begreiflich, daß man sich hier am längsten mit dem. geltenden Gesetze abzusinden wußte, >da es ja von Berliner führenden Persönlichkeiten angeregt war und den Geist der Berliner Judenschaft aus dem Vormärz: geschäftsmäßige Nüchternheit, Streben nach allgemeiner Volksbildung, nlögtichste Ausschaltung »des rabbinischen Einflusses atmete. 1) Dgl. Nr. 13 dieser Zeitschrift. Vor 1847 hatte Berlin in allen gesetzgeberischen Aktionen die Führung für die Juden sänrtlicher preußischen Provinzen. Seitdem hat es sich durch das Gesetz selber gebunden gesuhlt und jedem Einfluß auf die übrige Judenheit, es sei denn einem zufälligen und mittelbaren zum Nachteil der Gesamtheit, entsagt. Alle Macht in Verwaltung, ebenso wie Kultus, Ritus und Religionsunterricht, war in den Händen des Vorstandes vereinigt, der in Berlin nicht anders regierte als in der kleinsten Provinzstadt, dort aber in verwaltnngstechnischer Hinsicht vorbildliche, in religiöser dagegen nur unzulängliche Verhältnisse zu schaffen vermochte. Noch heute werden wir in der größten Gemeinde Preußen-Deutschlands energische Verfechter des geltenden Judengesetzes matt zu setzen haben, ehe die Bahn zu einem neuen frei ist. Vielleicht verschlägt es am meisten, wenn wir die führenden Persönlichkeiten der Berliner Jüdischen Gemeinde und ihre Freunde in anderen Großgemeinden an die mittelalterlichen Eierschalen des Gesetzes von 1847 gemahnen und an den dumpfen Odem des Getto, der dem zur Selbstachtung und zu. bewußtem Stolz erzogenen Juden der Neuzeit daraus entgegenschlägt. Wir erinnern an die Ausnahmestellung der pvsenschen Juden, das bedenkliche Kapitel über die Ausländer, die Führung der Judenregister, die Mahnung, die Geschäftsbücher in deutscher Sprache zu führen, die Mahnung, die Kinder vom Handel im Herumziehen abzubringen, u. a. m. Wer nicht merkt, daß das Gesetz von 1847 nicht viel mehr als ein allgemeiner Geleitbrief ist, ein zwitterhaftes Verlegenheits- Produkt, nach 35 jährigem Zögern ohne Freude und ohne einen neuen religiösen Gedanken erteilt (denn die Dilldung des Kultus hieß im Mittelalter Duldung jüdischer Zeremouicn), dem helfen nicht Moses und die Propheten. Sehr gelegen kommt uns das geistreiche Urteil eines Berliner Rabbiners, deS Dr. Leo B ae ck, über das Gesetz und insbesondere seine Wirkung in der Rheinprobinz-): „Das Gesetz verneint jeden kirchlichen Begriff einer jüdischen Gesamtheit, es kennt nur die Gemeinde als solche und als einzelne Ieden.' r« ch t I i ch e Zusa m tu enhang zwischen de n jüdischen G e in e i n d e n, jeder Z u s a m rn e n s ch l u ß der Kräfte wird durch das Gesetz abgewiesen. Es hebt jede verbindende Einheit auf und bedeutet insofern eine Organisation der Desorganisation. Darin liegt, so sehr es aus romantischeu Gedankenkreisen hervorgegangen ist, sein radikalisierender Zug, die Art, wie sie der kirchenfeindlichen Arifklürung des 18. Jahrhunderts eigen gewesen war." Wenn Dr. Baeck dennoch dem Gesetze nachrühmt, daß es einer geschichtlich gewordenen Eigentümlichkeit des Jiidentums entgegenkam, indem es die unbeschränkte Gemeindefreiheit gesetzlich auflegte, so übersieht ") In „Die Rheinprovinz 1815—ISIS" (Bonn 1917, A. Marcus u. E. Webers Verlag), S. 24S fl.