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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1916-09-15 · Heft 37 (15.9.1916) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
80 (1916)
Issue
Heft 37 (15.9.1916)
Date
1916-09-15
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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80. Jahrgang Nr. 37 Allgemeine Berlin, 15. September 1916 eitung des Judentums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wSchentttch. Abonnements-Preis; durch den Bach- Handel oder dir Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 IN. - Postscheckkonto 32*. Begründet von Rabbiner vr. Ludwig Philippson Unter Leitung des Geheimen Negierungs-Rats Professor Vr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Mosse, Berlin» Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Straße *6 *9, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Beschlüsse des RabbinerverbandeS für den Religions- IjUiJllil* unterricht in höheren Lehranstalten und die Lehrer. Von Herrmann Becker. — Die Woche. — Ein ungedruckter Aufsatz von Leopold Zunz. Mitgeteilt von L udwig G eiger. — Polnische und russische Dichter und Erzähler über Juden. Von Dr. Marcus Landau, Wien. — Feuilleton: Auge um Auge. Russischer Sozialroman von M. Pulvermann. — Literarische Mitteilungen. — Druckfehlerberichtigung. Der Gemeindebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin, Danzig. Schwersenz, Breslau, Güttingen, Karlsruhe, Wien, Budapest. — Von Nah und Fern. Dir Lrlchlültr des LsbbinerorrbsnLes kür den Srligirmsunterrjcht in höheren Lehrsnltslten und die Lehrer. E i n W o r t z u r B e r st ä n d i g u n g. Von H « r r ui a titt Becke r. ie Beschlüsse des Rabbinerverbandes über den jüdischen Religionsunterricht in höheren Lehranstalten sind nicht allein für die Lehrer, sondern auch für die Eltern von so einschneidender Bedeutung, dass sie auch in der „Allgemeinen Zeitung des Judentums" einer eingehenden Erörterung bedürfen. Darum ist es wohl überflüssig zu betonen, daß wir uns bei den nachstehenden Erörterungen lediglich von sachlichen und nicht von persönlichen Gesichtspunkten leiten lassen in der Hoffnung, aus diesem Wege zu einer Verständigung zu kommen. Der letzte Artikel in diesem Blatte über „die Inspektion des Religionsunterrichtes", der von Rabbinern erteilt wird, dessen Verfasser sich auch selbst als „Rabbiner" bezeichnet — ist in seiner wohltuenden Sachlichkeit ein Exempel, wie dergleichen heikle Fragen erörtert werden können. Der Beschluß des Rabbinerverbandes enthält folgende vier Bestimmungen: 1. Der Religionsunterricht in höheren Lehranstalten soll grundsätzlich nur von Rabbinern erteilt werden. 2. Er kann (in rabbinerlosen Gemeinden) auch von geprüften Religionslehrern erteilt werden. 3. Die Lehrer dürfen nur in den unteren Klassen höherer Lehranstalten mit der Erteilung des Religionsunterrichts betraut werden. 4. Religiöse Bedenken können als Grund für die Ablehnung des Religionsunterrichtes geltend gemacht werden. Der Beschluß ist in einem Satze zusammengefaßt und hier nur der Diskussion wegen inhaltlich getrennt worden. Die weiteren Beschlüsse über Berechtigung, Ort, Zeit und Entschädigung sind bereits vor der Rabbinerversammlung in diesem Blatte erörtert worden, weshalb wir an dieser Stelle nicht darauf eingehen. _ Stellen wir das Einigende einerseits zwischen den Lehrenden und Eltern, anderseits zwischen Rabbinern und Lehrern voran, so ergibt sich: Alle Beteiligten fordern aus Gründen der Billigkeit und im Interesse der Erhaltung des Judentums in höheren Le h ran st alten völlige Gleich st ellung des jüdischen Religionsunterrichtes mit dem christlichen. Diese Forderung ist auch der einzig mögliche Standpunkt für eine Einigung unter allen Beteiligten. Alles, was diese Forderung unterstützt, müssen wir also anstreben, was sie schädigt, müssen wir ablehnen. Es geht nicht an, daß wir — Eltern, Rabbiner und Lehrer — sagen: Lieber gar keinen Religionsunterricht als einen, der nicht unseren Wünschen entspricht. Denn der Jndifferentismus, der nur in dieser ernsten Zeit bei unseren Glaubensgenossen draußen und daheim geschwunden ist, wird wiederkehren, aber auch die schöne Duldsamkeit bei einen: Teile unserer Behörden, vor allem aber in den Reihen der in Tod und Gefahren verbundenen Kämpfer wird schwinden, sobald dieses gewaltige Bölkerringen beendet ist. Wir sehen ja schon jetzt, unter dem Zeichen des Burgfriedens, Vorboten dieser Gesinnung. Wie können wir diesen nach dem Kriege sicher auftretenden neuen religiösen Kämpfen und nationalen Befehdungen entgegentreten, ohne die Kraft der Religion, ohne Kenntnis der Apologetik, die schon unserer Jugend übermittelt werden muß? Muß uns allen da nicht das schöne Wort unserer Alten mahnend vor die Seele treten: „Ihr Weisen, seid vorsichtig in euren Worten!"? Betrachten wir die Forderungen des Rabbinerverbandes von diesem Gesichtspunkte aus. Die erste Forderung will den Religionsunterricht in höheren Lehranstalten grunds ä tz l i ch den Rabbinern Vorbehalten. Einverstanden! Wenn aber der Rabbiner, wie das erst kürzlich in dieser Zeitung geschehen ist, sich beklagt, daß er einschließlich des Religionsunterrichtes in der Gemeindereligionsschule, der Vorbereitung für die Konfirmation und der Inspektion des hebräischen Unterrichts und der Religionsschule mehr als zwanzig Stunden wöchentlich beschäftigt ist, neben seinen zeit- und müheraubenden Rabbinerfunktionen! Dann müßte der Unterricht verkürzt oder ein anderer Teil seiner Lehrtätigkeit völlig aufgehoben werden. Den Schaden hätten die Schüler bzw. ihre Eltern zu tragen, und das religiöse Erziehungsmoment käme bei den Schülern der höheren Lehranstalten, denen es besonders not tut, nicht voll und ganz zur Geltung. Nun ist aber ein staatlich geprüfter und seminarisch gebildeter Lehrer am Orte, ein Mann, der wenn auch nicht in demselben Umfange, so doch sachlich und pädagogisch auch für den Religionsunterricht im Seminar vorgebildet — von Rabbinern oder Theologen in diesem Fache bei der Entlassungsprüfung auf Herz und Nieren geprüft ist. Sollte dieser wirklich nicht befähigt sein, auch dort, wo ein Rabbiner am Orte ist, und nicht nur in rabbinerlassungsprüfung auf Herz und Nieren geprüft ist. Sollte dieser Mittel- und Unterstufe zu erteilen, wenn der Rabbiner wegen des Umsanges seiner Amtspflichten oder bei sonstiger Behinderung nicht in der Lage ist, den gesamten Religionsunterricht

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