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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1916-08-18 · Heft 33 (18.8.1916) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
80 (1916)
Issue
Heft 33 (18.8.1916)
Date
1916-08-18
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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80. Jahrgang Nr. 33 Berlin, 18. August 1916 Allgemeine eitung des Judentums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preisdarch den Buchhandel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 IN. — Postscheckkonto 32^. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor Dr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Straße 4S--9, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. flnhctlt* Die Inspektion des jüdischen Religionsunterrichts. Von LßettJUlL. Rabbiner Dr. Rosenberg, Thorn. — Die Woche. — Feldprediger Dr. Martin Salomonski. Von L.G. — Tagung des Rheinischen Rabdinerverbandes. — Hermann Cohen über Religion und Zionismus. — Zum Ostjudenproblem. Ein programmatischer Beitrag von Dr. Alfred Stern. — Pessachseier vor Verdun. — Zum Erlaß Kircheisens gegen die Zuziehung jüdischer Aerzte bei Obduktionen (1813). Von Tr.Silberstein, Schwerin. — Feuilleton: Auge um Auge. Russischer Sozialroman von M. Pulvermann. — Büchereinlaus. — Drucksehlerberichtigung. Der Gemeindebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin, Bromberg, Breslau, Altona, Seesen a. H., Nürnberg, Eisenstein i. V., Köln, Worms, Wien. — Von Nah und Fern. Dir Inspektion des jüdilchrn Letimonsunterrichts. Von Rabbiner Dr. Rosenberg, Thorn. 311 Nr. 26 dieser Zeitung hat ein ungenannter Rabbiner zur Frage der Inspektion des jüdischen Religionsunterrichts das Wort genommen und er ist, ausgehend von den Berliner Gemeindeverhältnissen, im Gegensatz zu dem Beschlüsse der Generalversammlung des Rabbinerverbandes in Deutschland eifrig dafür eingetreten, daß dessen Ausschuß diese Frage noch einmal ernstlich in Erwägung ziehe und sich den diesbezüglichen Beschlüssen des Verbandes der Deutschen Juden und des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes anschließe. Schon der Umstand, daß bei jenen Darlegungen lediglich die Schulverhältnisse in Berlin ins Auge gefaßt wurden, läßt die dort gemachten Ausführungen als einseitig erscheinen, so daß sie zu nachdrücklichem Widerspruch heraussordern. Es soll nun im nachfolgenden dargetan werden, daß sich einer staatlich organisierten Inspektion des jüdischen Religionsunterrichts kaum überwindbare Schwierigkeiten entgegenstellen und daß es vorzugsweise der Hinblick aus diese Schwierigkeiten und nicht bloß die Rücksicht auf die gefährdete Autorität der Rabbiner war, was den Rabbinerverband zu seiner Stellungnahme veranlaßte. Bei dem gegenwärtigen Stand der religiösen Verhältnisse in Deutschland darf man die Inspektion des jüdischen Religionsunterrichts durchaus nicht nur vom pädagogischen und schultechnischen Standpunkt aus betrachten, sondern man muß auch verschiedene an und für sich abseits stehende Dinge in Rechnung stellen. In erster Linie kommen die religiösen Parteiungen in Betracht. Wir haben nun einmal die sich einander gegenüberstehenden religiösen Parteien, auf die man bei einer Neuordnung des Religionsunterrichts, wenn man bei seinen Bestrebungen nicht den realen Boden verlassen will, in vollem Maße Rücksicht nehmen nruß. Geschieht dies aber nicht, dann wird jegliche Mühe vergeblich sein. Denn kaum wird von der einen Seite der erste Schritt um Bessergestaltung der gegenwärtigen Unterrichtsverhältnisse bei der Regierung unternommen worden sein, so wird man ans der anderen Seite Gegenmaßregeln ergreifen, um die befürchtete Benachteiligung der eigenen religiösen Interessen zu verhüten. — Der Verfasser des angeführten Artikels erzählt uns ja selbst, daß die Bemühungen des Berliner Gemeindevorstandes um Einsetzung eines staatlichen Religionsschulinspektors sich im Jahre 1896 vergeblich erwiesen haben, weil die Adaß-Jisroel-Gemeinde sich für berechtigt hielt, dagegen Einspruch zu erheben. Glaubt etwa der Herr Kollege, daß dieser Einspruch fernerhin nicht mehr hervortreten werde? Das Gegenteil wird der Fall sein. Im ganzen Reich wird bei Nichtbeachtung der vorhandenen religiösen Parteigegensätze sich eine so heftige Agitation gegen die staatlich organisierte Inspektion des Religionsunterrichts .geltend machen — ob mit Recht oder Unrecht lassen wir dahingestellt —, daß nicht nur eine Verschärfung dieser Gegensätze erfolgen, sondern auch jede Bemühung um Hebung des Religionsunterrichts mit Hilfe der Behörden sich für längere Zeit als illusorisch erweisen wird. Die Verhandlungen über die innere und äußere Ausgestaltung des Religionsunterrichts, die neuerdings innerhalb des Rabbinerverbandes in Deutschland und seines Ausschusses, sowie in der vom Verband der Deutschen Juden und dem D. I. G. B. eingesetzten Kommission stattfanden, waren darum von dem Geiste getragen, bei der erstrebten Neuordnung der gegenwärtigen Verhältnisse alles zu vermeiden, was auf irgendeiner Seite prinzipiellen Widerspruch Hervorrufen könnte. Ganz besonders war man darauf bedacht, Kautelen zu schaffen, daß keinerlei Gewissenszwang oder irgendwelche Gewisimsnötigung hervorzutreten vermöchte. Es sollte eben dem Wunsche aller um Hebung des Religionsunterrichts Rechnung getragen und dabei alles vermieden werden, was zu einem Streitobjekt werden könnte. Denn den gegenwärtigen Zustand wird keine Partei als befriedigend ansehen, und eine jede wird dessen Veränderung zum Besseren wünschen. So sind die genannten Faktoren zu dem Beschlüsse gekommen, daß Schüler von dem in der betreffenden Lehranstalt erteilten Religionsunterricht beim Vorliegen religiöser Bedenken dispensiert werden können, falls sie einen von einem Rabbiner oder geprüften Religionslehrer erteilten Ersatzunterricht Nachweisen. Hierdurch soll vermieden werden, daß Schüler zur Teilnahme an einem Religionsunterricht angehalten werden, der dem religiösen Standpunkt der Eltern nicht entspricht. Dieser Beschluß lehnt sich übrigens an eine Ministerialverfügung vom 29. Februar 1872 an. derzusolge christliche Schüler beim Nachweis eines Ersatzunterrichts von der Teilnahine an dem schulplanmäßigen Religionsunterricht dispensiert werden können. Die durch den erwähnten Beschluß der genannten Körperschaften bekundete weitgehende Rücksichtnahme auf die bestehenden religiösen Parteiverhältnisse muß bei einer staatlichen Inspektion des Religionsunterrichts sofort als beseitigt

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