Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 80 (1916)
- Issue
- Heft 26 (30.6.1916)
- Date
- 1916-06-30
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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80. Jahrgang Nr. 26 Illgemerne Berlin, 30. Juni 1916 eitung desZudentums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. A bonneme nt s*Prets; durch den Buchhandel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. — Postscheckkonto 324:. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor vr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Straße zu richten. Verlag von Rudolf rNosse, Berlin. Tie Inspektion des jüdischen Religionsunterrichts. Bon yillJUll* einem Nabdiner. — Die Woche. — Zum 25jährigen Amtsjubiläum des Landrabbiners Tr. Mannheimer, Oldenburg. Bon D. Bern heim, Varel. — Jüdische Oberlehrer in Preußen. Bon M. Ci. — Feuilleton: Auge um Auge. Russischer Sozialroman von Bi. Pulvermann. — Miszellen. — Literarische Mitteilungen. — Büchereinlauf. — Sprechsaal. Der Gemcindevote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin, Königsberg i. Pr., Posen, Stolp i. Pomm., Hamburg, Nürnberg, Krumbach (Schwaben), Worms a. Rh., Aus Baden, Wien, Lodz. — Von Nab und Fern. Die Inlpkktion des Milchen Leligionsunterrichts. Von einem Rabbiner uf der Tagesordnung der letzten Generalversammlung des Rabbinerverbandes in Deutschland wurde ailch die Frage des Religionsunterrichts an den höheren Lehranstalten behandelt. Es sollte dort zu den Beschlüssen Stellung genommen werden, die eine vom Verband der Deutschen Juden und dem Deutsch-Israelitischen Gemeindebnnd geschaffene Kommissioli gefaßt hatte. Die Rabbinerversammlung stimmte allen Beschlüssen dieser Kommission mit geringfügigen Abänderungen zu, nur einer Forderung gegenüber verhielt sie sich in ihrer Majorität ablehnend, daß „zur Beaufsichtigung des Unterrichts Inspektoren bestellt werden". Die Begründung für die ablehnende Haltung, die von einem Berliner Gemeinderabbiner gegeben wurde, wird bei Schulmännern einiges Erstaunen erregen. Dieser führte aus, daß der Staat den christlichen Religionsunterricht auch nicht beaufsichtige, daß die Autorität des Rabbiners darunter leide, falls sein Unterricht inspiziert werde, daß die Berliner Gemeinderabbiner ihre Autorität gewahrt hätten, als vom Vorstand ihrer Gemeinde die Einsetzung eines Schulinspektors geplant worden war. Sie hätten seinerzeit dem Gemeindevorstand mitgeteilt, daß sie ihre Aemter als Schulleiter sofort niederlegen würden, sobald ihre Anstalten der Kompetenz des Schulinspektors unterstellt werden. Letztere Mitteilung ist seinerzeit auch durch die jüdischen Zeitungen gegangen und hat mit Recht auch über die beteiligten Kreise hinaus einiges Aufsehen erregt. In der Geschichte der Berliner Gemeinde ist dieser Fall jedenfalls noch nicht dagewesen, daß Gemeinderabbiner durch Androhung einer teilweisen Amtsniederlegung ihren Willen der Gemeindeverwaltung aufzuzwingen gesucht hätten. Man ist insbesondere in den letzten Jahren leicht geneigt, dem Vorstand der Berliner Gemeinde nachzusagen, daß er Maßnahmen treffe, die mit der Standeswürde eines Rabbiners nicht vereinbar seien. Auf der vorletzten Versammlung des Rabbinerverbandes in Deutschland wurden bei der Verhandlung über das Vetorecht der Rabbiner von verschiedenen Seiten dem Vorstande der Berliner Gemeinde wenig freundliche Worte gewidmet. Es kann der Berliner Gemeindeverwaltung nicht gleichgültig sein, wie von einer solchen Körperschaft, wie sie der Rabbinerverband in Deutschland darstellt, ihre Tätigkeit beurteilt wird. Darum soll im folgenden versucht werden, gevade die Angelegenheit der Inspektion des jüdischen Religionsunterrichts auszuklären, zumal diese für die Berliner Gemeinde bei ihrem großen Schulwesen von ganz besonderer Bedeutung ist. Der Gemeindevorstand hat sich bereits im Jahre 1896 mit der Frage des Schulinspektors beschäftigt. Er hatte sich seinerzeit an den Unterrichtsministev gewandt und unter anderem auch den Wunsch ausgesprochen, daß die Aufsicht über den jüdischen Religionsunterricht an den Gemeindeschulen Berlins einem qualifizierten Pädagogen jüdischen Glaubens übertragen werde. Der Unterrichtsminister hat darauf im Februar 1897 erwidert: „Die Bestellung eines besonderen Inspektors für jüdischen Religionsunterricht von Staats wegen muß schon im Hinblick auf die Bestimmungen im Artikel 24 der Verfassungsurkunde, für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 abgelehnt werden. Dem Vorstande der jüdischen Gemeinde muß vielmehr überlassen bleiben, wegen Leitung des jüdischen Religionsunterrichts unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften seine eigenen Entschließungen zu treffen." Es wäre heute verspätet, auseinanderzusetzen, ob die Ablehnung des Schulinspektors und der Hinweis auf Artikel 24 der Verfassung („den Religionsunterricht in den Volksschulen leiten die betreffenden Religionsgesellschaften") unzutreffend gewesen, oder gar auf den Widerspruch hinzuweisen, in dem obige Antwort zu dem Erlasse des Kultusministers Falk vom 18. Februar 1876 steht, daß der schnlplanmäßige Religionsunterricht in der Volksschule den an dieser Anstalt angestellten Lehrern und Lehrerinnen unabhängig von der missio canonica als staatliches Amt zu übertragen sei; es genüge die Mitteilung, daß der Minister auf das erneute Ansuchen des Vorstandes von seinem durch die Verfassung gegebenen Bedenken selbst abgekommen ist. Der Minister hat sich freilich auch das letztemal ablehnend verhalten, weil die Adaß-Jisroel- Gemeinde zu Berlin sich für berechtigt hielt, gegen den staatlichen Schulinspektor Einspruch zu erheben. Auf diese Tatsache soll wegen des Burgfriedens hier nicht eingegangen werden. Es ist aber zu erwarten, daß die jüdische Gemeindeverwaltung ihre Bemühungen fortsetzt und daß sie mit Erfolg gekrönt sein werden. Denn die Bestallung eines Schulinspektors für den jüdischen Religionsunterricht an den Gemeindeschulen liegt ja nicht nur im Interesse der jüdischen Gesamtheit, sondern noch weit mehr im Interesse der staatlichen Unterrichtsverwaltung. Es kann ihr nicht gleichgültig fein, ob eine so wichtige Unterrichtsdisziplin, wie sie der Religionsunterricht ist, unter staatlicher Aufsicht steht oder nicht. Wenn nun auch die Gemeindeverwaltung aus den oben dargelegten Gründen auf die Einrichtung eines staatlichen Schulinspektors für den jüdischen Religionsunterricht an den Gemeindeschulen einstweilen verzichten mußte, so glaubte sie