Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 80 (1916)
- Issue
- Heft 17 (28.4.1916)
- Date
- 1916-04-28
- Page
- Seite 197 (sequence 5)
- Language
- German
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197 -- Lr Heinrich harburger Senatspräsident und Universitätsprosessor in München. Unter der ausgedehnten Menge hervorragender deutscher Juristen der letztverflossenen Jahrzehnte einen allgemein anerkannten Namen zu erwerben, ja sich zu einer unbestrittenen europäischen Berühmtheit emporzuschwingen. war nur wenigen vergönnt, in der Reget nur Männern von ungewöhnlich repräsentativem Wesen neben großem sachlichen Wissen, zumal solchem mit reger Nutzbarkeit für die unmittelbare Praxis. Um so auffälliger, berührt eigentlich dann der weite Ruhm Heinrich Harburgers, des am 29. Februar 1916 zu München, seiner zweiten Heimat, verstorbenen ausgezeichneten Rechtsgelehrten internationalen Rufes und hochgestiegenen Rechtspraktikers seines engern Vaterlandes Bayern. Denn dem bei allem warmen Interesse für die hohe Mutter Wissenschaft stets auf gewaltige Menschheitsprobleme rechtlicher Art hinzielenden genialen Kopf lag jedes bewußte Hervortreten in die Oefsentlichkeit ganz fern, und er mußte wiederholt in allsichtbare bedeutsame Posten halb und halb hineingedrängt werden. Daß ihm dabei seine Konfession natürlich weit eher hinderlich als förderlich war, liegt Nils der Hand. Heinrich Harburger war am 2. Oktober 1851 in Bayreuth geboren. Er bestand nach fleißig durchgeführten juristischen Studien zu München im Jahre 1876 die erste bayerische Staatsprüfung mit Note 1. Seine amtliche Laufbahn machte er in folgenden Stufen durch: Im Oktober 1879 als Amtsrichter am Amtsgericht München I angestellt. wurde er im Oktober 1885 Zweiter Staatsanwalt am Landgericht München II, November 1890 Landgerichtsrat ebenda, Januar 1898 Staatsanwalt am Oberlandesgericht München, im November 1899 Rat an eben diesem, im Januar 1905 Rat am Obersten Landesgericht in Bayern, endlich im März 1912 Senatspräsident am Oberlandesgericht zu München. Er war damit - dies nebenbei bemerkt — zu einer Stelle als Richterbeamter emporgelangt, die im Deutschen Reiche sonst niemals ein Mann israelitischen Bekenntnisses bisher erreicht hat. Daneben war er schon seit 1878 im akademischen Lehramt tätig, in das er also noch vor.Ernennung zum Amtsrichter eingetreten ist. Damals habilitierte er sich, nachdem er 1875 in seiner Doktordissertation „Die renumeratorische Schenkung". eine Frage des bürgerlichen Rechts behandelt, an der Universität München mit einer Schrift: „Heber den strafrechtlichen Begriff „Inland" und seine Beziehungen zum Völkerrecht und Staatsrecht", die, 1882 als Buch erschienen, wie mehrere seiner späteren Arbeiten das Grenzgebiet zwischen Völkerrecht und Strafrecht beackert. In zweiter Linie widmete sich nämlich seine wissenschaftliche Tätigkeit der ^trichteren. Die reifste Frucht der kriminalistischen Studien des vielerfahrenen Prozessualisten wurde eine umfassende rechtsvergleichende Abhandlung über Diebstahl und Unterschlagung, welche er ans Anregung des Reichsjustizamts zur Vorbereitung eines neuen Strafgesetzbuchs verfaßte. Auch ein „Strafrechtspraktikum" (1892) erwuchs daraus. August Geyers kleinere Schriften strafrechtlichen Inhalts hat er 1889 herausgegeben. Als Hochschullehrer Pflegte Harburger außer Straf- und Staatsrecht eindringlich das Völkerrecht, wie auch schriftstellerisch. Seit Juli 1896 bekleidete er an der Münchener Universität die Stellung eines ordentlichen Honorarprofessors. Diese verdankte er sowohl seiner wissenschaftlichen Wirksamkeit als seiner hingebenden Lehrfähigkeit, die ihn mannigfaltige Befriedigung in Kolleg und Seminar finden ließ. Sein Herz gehörte der Wissenschaft, sagt ein genauer fachmännifcher Kenner des Verstorbenen. So schrieb er eine Festgabe zum Jubiläum seines großen Berufsgenossen Planck und verfaßte eine ganze Reihe gründlicher Beiträge als beliebter Mitarbeiter an Georg Hirths Annalen des Deutschen Reiches, dem Jahrbuch für Gesetzgebung, der Zeitschrift für die gesamte Straswissenschaft und anderen Fachorganen. Der ausgcbreiteten literarischen Tätigkeit Harburgers können wir hier nicht im einzelnen nachgehen. Einen großen Teil seiner einschlägigen Leistungen deckt das Amtsgeheimnis: nämlich den, den er als Richter am Oberlandes- und Obersten Landcsgericht entfaltet hat. Rur gelegentlich lüftet sich der Schleier: so wenn Harburger in Hirths und Seidels Annalen gegen den unglücklichen Begriff des Formaldelikts zu Felde ziehend zu erkennen gibt, daß er die bayerische Rechtsprechung auf diesem Gebiete mit dem gesunden Rechtsempfinden in Einklang gebracht hat. Besondere Aufmerksamkeit wendete er der strafrechtlichen Reformbewegung zu. Wie er 1904 Mitglied des geschäftssührenden Ausschusses für Vorschläge betreffend eine Strafrechtsreform im Deutschen Reich wurde, so gehörte er im Kreise der Internationalen kriminalistischen Vereinigung zu den führenden Persönlichkeiten. Sein Verständnis des praktischen Lebens schützte ihn vor allen Utopien, ließ ihn aber auch mit feinem Takt herausfühlen, welche Ideen neuer Richtung sich zur Verwertung in der Gesetzgebung eignen. In diesem Sinne trat er für die bedingte Verurteilung ein. In allererster Linie war Harburgers innere Teilnahme der Wissenschaft des Völkerrechts geweiht, die er im größten Maßstabe und mit weit ausgreifendem Geiste umfaßte. Die höchste Anerkennung wurde ihm zuteil, indem er im Jahre 1913 zum Präsidenten des Völkerrechtlichen Instituts gewählt wurde, jener internationalen Vereinigung, die einen so starken Einfluß auf die moderne Fortentwicklung des Völkerrechts gewonnen hat. Ein Jahr später sollte sie in München, dem Wohnsitze ihres Präsidenten Harburger, tagen. Schon waren