Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 77 (1913)
- Issue
- Heft 28 (11.7.1913)
- Date
- 1913-07-11
- Page
- Seite 326 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3229069-3229098--69587-3281897- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
- 326 Nicht minder niederdrückend wirken die ausführlich besprochenen Einschränkungen der Handelsfreiheit, die Berichte über die Ausweisungen, über die für die Juden hermetisch verschlossenen Schulen und Lehrinstitute und über die Niederlassung jüdischer Advokaten. In bezug auf did-'letzteren sei folgendes wiedergegeben: Der Advokatenstand ist einer der wenigen freien Berufe, der den "' Inden noch offen steht, deshalb ist ihre Anzahl auch verhältnismäßig groß. Dabei muß allerdings bemerkt werden, daß die Mehrzahl der bei ihrer Aufnahme in die Anwaltsgemeinschaft nur als Hilfsadvokaten figurieren. Folgende Ziffern geben eine kleine Ucbersicht über ihre Verteilung auf einzelne Bezirke: St. Petersburg 43 Prozent; Moskau. 15 Prozent; Kiew 35 Prozent; Charkow 27 Prozent; Odessa 49 Prozent; Saratow 16 Prozent; Nowo-Tscherkask 19 Prozent; Wilna 34 Prozent; Warschau 34 Prozent; Tiflis 13 Prozent; Irkutsk 22 Prozent; Taschkent 9 Prozent aller in den betreffenden Bezirken praktizierenden Anwälte. Nun hat ein Erlaß des Senats vom 12. März 1912 angeordnet, daß der Prozentsatz der ausübenden jüdischen Advokaten auf 5 Prozent heruntergedrückt werden sollte, daß diese Maßregel rückwirkende Kraft haben und auch auf die bereits zugelassenen Hilfsadvokaten Anwendung finden sollte. Für eine große Anzahl junger Leute ist diese Verordnung ein schweres Verhängnis geworden, denn nachdem sie unter großen Schwierigkeiten die Studien vollendet hatten, sollte ihnen die Ausübung des Berufs untersagt werden, für den sie vorbereitet waren. So sind allein 100 von der Universität Kiew im Jahre 1912 diplomierte jüdische junge Juristen nicht zum Anwaltsberuf zugelassen worden. Eine aus ihrer Mitte gewählte Deputation begab sich zum Justizminister,, um eine Milderung des Senatsbeschlusies zu erwirken, und erhielt von ihm den Bescheid, daß es seine ernste Absicht wäre, der jüdischen Jugend auf lauge Jahre hinaus die Advokatenkarriere 31t verschließen. Erwähnungswert ist auch die auf der Tagesordnung der Judenfeinde jetzt stehende Frage der Vornamen, über die wir im Bericht -folgendes lesen: . Die Verwaltungsbehörden haben die Tatsache ausgebeutet, das; viele Juden im täglichen Verkehr einen anderen Vornamen tragen als in den Standesamtsregisteru. Solche Vorkommnisse sind schon früher dagewesen, und man erinnert sich wohl noch des Falles, daß die Wahl eines bekannten jüdischen Llbgeordneten aus diesem Grunde für ungültig erklärt worden war. Der Heilige Synod hat diese Frage in ihrer Gesamtheit lösen wollen und hat feine Meinung dahin geäußert, daß die Inden nicht das Recht auf Vornamen hätten, nach denen sie für Christen gehalten werden könnten: solche Vornamen wären das Vorrecht der Christgläubigen und ihre Annahme von seiten der Juden wäre eine Vlasphemierung des Christentums. Der Minister des Innern hat in dieser Frage ein Konsilium von Rabbinern befragt und hat von ihnen den Bescheid erhalten, daß keine Religionsvorschrift den Juden die Wahl irgendeines Vornamens verbiete. Die Frage wurde dann vor den Senat gebracht, und dieser hat folgende Entscheidung getroffen: '„Das Gesetz verbietet niemandem, seinem Kinde nach der Geburt irgendeinen von ihm gewählten Vornamen zu geben, und dieses Gesetz hat keine einschränkende Ausnahme für die Israeliten vorgesehen. Verboten ist ihnen einzig, sich mit einem anderen Vornamen zu nennen, als den auf dem Geburtsschein verzeichneten, aber auch diese Vorschrift gilt für die übrigen russischen Untertanen ebenso wie für die Juden. Nur die rabbiuischen Autoritäten haben das Recht, den.. Juden den Gebrauch bestimmter Vornamen zu verbieten, und diese Maßnahme erfordert dann die ministerielle Genehmigung. Es ist außerdem sehr schwer, einen Unterschied zwischen jüdischen und christlichen Vornamen zu machen und zu sagen, wo die einen aufhöreu und wo die anderen anfangen, denn die ersten Christen sind Juden gewesen. Da nun das geltende Gesetz keine Einschränkung für die Juden in der Wahl ihrer Vornamen vorgesehen hat, liegt keine Veranlassung vor, der Anregung des Heiligen Synod Folge zu geben;., wenn ihm trotzdem daran 'gelegen ist, seinen Wunsch durchzusetzen, so muß er sich an das Parlament wenden." In einem besonderen Kapitel „Fausse accusation" („Falsche Beschuldigung") überschrieben, wird die sogenannte Kiewer Ritualmordasfäre behandelt und das von den berühmten französischen Aerzten, Professor A. L a c a s s a g n e - Lyon -und Professor L. H. T h 0 i n 0 t - Paris, auf Grund der ihnen zur Verfügung gestellten Akten erstattete gerichts-medizini'sche Gutachten vom 6. November 1912 mitgeteilt, das nach eingehender Erörterung aller möglichen für diesen Mord in Betracht kommenden Beweggründe mit folgendem Resümee schließt: 1. Der Tod des jungen Justschiuski ist die Folge der doppelten Einwirkung der Schädelverletzungen und der mechanischen Erstickung durch Verschluß der Luftwege, ohne daß wir dem einen oder denn anderen Faktor ein' wesentliches Uebergewicht über den zweiten einrämnen können. 2. Der Knabe Justschiuski ist in lebendem Zustand geknebelt worden. Die Kopf- und Halswunden sind ihm beigebracht worden, während er noch um Leben war; die Brust- und Rückenverletzungen erst während des Todeskampfes oder nach eingetretenem Tode. 3. Die Verletzungen können mit einer einzigen, stechenden, dreikantigen Waffe nusgeführt worden sein: es ist aber bei der Ungenamigkeit des ersten nach der Sektion festgestellten Befundes schwierig, behaupten zu wollen, daß nicht zwei Waffen gebraucht worden sind. 4. Es ist nichts gegen die Behauptungen einzuwenden, daß .alle Verletzungen von demselben Täter beigebracht sein können. 5. Die Hypothese eines Ritnalmordes zu dein Z w e ck, sich da 8 Blutdes K n a b e n I u st s ch i n s k i z u v e r - schaffen, i st u u h a l t b a r. Ueber die Lage der Juden in Rumänien erfahren nur folgendes: Während des Jahres 1912 sind hintereinander zwei Ministerien am Ruder gewesen: ein konservatives unter der Präsidentschaft Carps, und ein konservativ-demokratisches mit Herrn Titu Majorescv an der Spitze. Von dem ersten hatten die Israeliten eine Besserung ihrer Politischen Lage erhofft, denn sein Vorsitzender hatte ihnen stets Wohlwollen bewiesen. Aber wenn man eine Bilanz seiner Betätigung zieht, bleibt;rur das eine Amendement zum Jndustriegesetz übrig, das den jüdischen Arbeitern das Recht auf Arbeit zugesteht. Man darf auch anführen, daß die vom Parlament bewilligten Naturalisationen etwas weniger sparsam ausgefallen waren. Allzu optimistische Schlüsse darf man aus den Zahlen allerdings nicht ziehe::. Zehn Naturalisationen waren vom Senat und sechsunddreißig von der Deputiertenkammer genehmigt worden, ihre Geltung aber erhalten sie erst, wenn ' sie Don beiden gesetzgebenden Körperschaften gemeinsam, bewilligt werden, lind auf dem Wege von einer zur anderen Pflegen die individuellen Gesuche stets eine bedenkliche Abnahme zu zeigen. Im übrigen bleibt die Gesetzgebung ebeuso engherzig und guälerisch für die Juden, und nur die ernsten Vorkommnisse in der auswärtigen Politik haben die rumänische Regierung in der letzten Zeit so dringend beschäftigt, daß eine Art Waffenstillstand in der antijüdischen Gesetzgebung eingetreten ist. Als Beispiel für die Gesinnung der gesetzgebenden Körperschaften mag eine Entscheidung gelten, die bei der Beratung der militärischen Avancements im Jahre 1912 getroffen wurde; danach dürfen „nur Rumänen" einen höheren Grad als die Korporalswüvde bekleiden. Wenn indessen Rumänien in einen Politischen Konflikt gezogen würde, würden über 20 000 Juden mit 'den anderen Landeskindern in größter Bereitwilligkeit ihre Pflicht gegen das Vaterland erfüllen, das sie wie Parias behandelt. Die strenge Handhabung der Gesetze, die die jüdischen Kinder von den öffentlichen Schulen -ausschließe:;, wird weiter fortgesetzt, so daß die jüdischen Gemeinde:; jetzt gezwungen sind, auf eigene Kosten und unter ungeheueren Opfern 81 Elementarschulen zu .unterhalten, an denen in; letzten Schuljahr 16 491 Schüler unterrichtet mordest sind. Die Kammer hat ein Gesetz über die Begründung neuer Elementarschulen, sogenannter Mittelschulen, angenommen, dessen Artikel 3 folgenden.Wortlaut hat: „Der Unterricht in den Mittelschulen ist für die Söhne und Töchter von Rumänien unentgeltlich. So weit freie Plätze vorhanden sind, können auch die Kinder -von „Freinden" ausgenommen werden, aber nur gegen ein Schulgeld von 40 Frank im ersten Jahr und von 50 Frank im zweiten- und dritten Jahr." Vergebens hat der Verband der. eingeborenen Israeliten gegen diese neue Ungerechtigkeit protestiert. Auch bei der Zulassung zu den Gh:nnasien haben die Juden große Schwierigkeiten zu überwinden. Es ist vorgekommen, daß jüdische