Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1912-07-12 · Heft 28 (12.7.1912) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
76 (1912)
Issue
Heft 28 (12.7.1912)
Date
1912-07-12
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3229015-3229044--68612-3280880
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

9 entity mentions

76, Jahrgang Nr. 28 Berlin, 12 Juli 1912 Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: durch den Buchhandel oter die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsflellen) bezogen vierteljährlich 3 M. — Postscheckkonto 324. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor Vr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46/49 Alle Zusendungen für Redaktion und. Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 46/49, zu rich en. Verlag von Rudolf Rlosse, Berlin. fflltjölf Das Recht der Majorität. Die Woche. — Arthur Schnitzler und Ludwig Fulda. Von Rahe! Edelstein. — Das jüdische Schulwesen in Bulgarien. Von Rabbiner Dr. Rosen- Wasser (Sofia). — Nachtrag zum Wiener Pogrom 1700. Mitgeteilt von Rochotz, Sagau. — Ein Besuch in der jüdischen Blindenanstalt in Steglitz. Von Lehrer Adolf Rothschild-Achim. — Maimonides als Hygieniker. Von Hedwig Preßburger. — Der Friedhof in Weißensee. Von Regierungsbaumeister Alex.Baerwald, Berlin-Dahlem. — Feuilleton: Die mährische Kehillah^ Von Gotthard Deutsch. -7-" Literarische Mitteilungen. —S prechsaal. Der Gemeindebote (Beilage zur »Allgemeinen Zeitung des Juden tums"). Berlin, Breslau, Freienwalde, Bochum, Iserlohn, Stuttgart, Paris, Jerusalem. — Von Nah und Fern. . Das Zecht der Majorität. Jl2 s liegt Wohl im sozialem Zuge unserer Zeit, daß man ganz unmerklich zu einer Ueberspannung des Begriffes: „Schutz der Minorität" auf Gebieten, gelangt ist, die kaum noch in das Herrschaftsseld des. .Sozialbegriffs fallen. Auf allen Wegen des öffentlichen Lebens und ganz besonders laut und klangvoll in den Reihen unserer Glaubensgemeinschaft tönt uns das Wort: „Schutz der Minorität" entgegen. Äls Zugehörige der jüdischen Religionsgemeinschaft,,die wir selbst eine^ Mnorität sind, bekennen wir uns selbstverständlich freudig und überzeugt zu dem Grundsätze, daß auch die Minorität das Recht aus Schutz und weitgehende Berücksichtigung ihrer Interessen hat. Insbesondere vertreten wir das Postulat der absolutesten Gewissensfreiheit, die anzutasten sich jede Majorität sorgsamst hüten muß. In unseren eigenen Reihen war das in früheren Zeiten nicht immer und nicht überall so. Solange die starre Orthodoxie in den Ghettis das Heft in Händen hatte, ja bis heutigen Tages.in vielen orthodoxen Gemeinden Rußlands und Galiziens, sehen wir, daß jeder Schritt vom Wege der abgestempelten Frömmigkeit nicht als ein durch die Gewissensfreiheit erlaubtes, sondern ein strafwürdiges Verbrechen ist. Die Gewissensfreiheit und die Berücksichtigung der Rechte der Minorität und der Individualität datieren erst aus der Aufklärungsperiode, nach der Ueberwindung der starren Orthodoxie, der diese Rechte erst abgerüngen werden mußten, solange sie die Macht in Händen hatte.- Das Judentum des Lessing'schen Nathan ist nicht mehr das Judentum aus der Zeit Uriel Acostas. Die Duldung in religiösen Dingen liegt gewiß im selbstverständlichen Gedankenkreise des religiösen Liberalismus und ist ebenso selbstverständlich ausgeschlossen vom Prinzipbegriff des starren Orthodoxismus. Seitdem die letztgenannte Richtung aber durch die Entwicklung des Geisteslebens und, die Veränderungen des ökonomischen und sozialen Gemeinschaftslebens in 'fast allen Kulturstaaten in die Minorität gedrängt worden ist, wird — ganz naturgemäßbon dFm „Recht der Minvrirät" durch: diese Richtung der ausgiebiWe Gebrauch gemacht, derart aus-' giebi'g,'/däft wir; allgemackp M einer Ueberspannung ' des >,Rech'ts perMinorität" zu gelangen drohen. ' Aus dem auch von uns anerkannten zulässigen Gebrauch des Minoritätsrechts ist vielfach längst ein Mißbrauch geworden. Das Recht der Minorität wird jetzt bereits dem Recht der Majorität übe rgeordnet und dringend verlangte Maßnahmen der Majorität als der Berücksichtigung unwert erachtet, wenn es irgendeiner Minorität beliebt, und sei es mit der fadenscheinigsten Begründung und grundlos, dagegen Einspruch zu erheben. Man verweigert der Majorität ihr Recht, weil angeblich das Interesse der Minorität nicht' zu seinem Rechte gelangt, die Majorität soll sich der Minorität u n t e r o r d n e n. Das zeigte sich nicht erst in der Behandlung der Regierungsvorlage, die dem Herrenhause über die Vermehrung des Personalbestandes der Verwaltungskörper der jüdischen Gemeinde Berlin zugegangen war. Aber es zeigte sich kaum anderswo eklatanter, als hier, wo die Gesetzestreuen der Theo r i e. sich mit Zionisten und Separatisten zusammentaten, um bei dem hohen Hause der Edlen und Erlauchten den „Schutz der Minoritäten" zu erbitten. Mit schiefen Darstellungen und Unrichtigkeiten, die kürzlich in der Oeffentlichkeit ihre Beleuchtung erfahren haben. — Hier handelte es sich, wie bekannt, weder um irgendeine kulturelle oder rituelle Angelegenheit, es handelte sich lediglich um eine v er w a l t u n g s t e ch n i s ch e Frage, deren Lösung nicht nur dem Wunsche der Majorität unserer Berliner Glaubensgemeinschaft und ihrer berufenen Organe, sondern einem dringenden Bedürfnisse der jüdischen Gesamtinteressen der Berliner Gemeinde entsprochen hätte. Der Kehillogeist, der da wähnt, daß die Verwaltung einer jüdischen Gemeinde von 140 000 Seelen mit einem Jahresetat von jetzt über 434 Millionen geschulter Berufs-Verwaltungsvorstände entbehren und nur durch nebenberufliche Ehrenvorstände geführt werden könne, beschwor sogar die „jüdische Tradition" herauf, konstruierte aus der Vermehrung der Vorstände und ' der Repräsentanten eine „Schmälerung des Rechtes der Mino-, rität" und setzte es so beim Herrenhaufe durch) daß das Recht der Majorität und der berufenen Vertrauensorgane der jüdischen Gemeinde einstweilen keine Berücksichtigung erfuhr. Der an Frivolität grenzende Mißbrauch des „Rechtes der Minorität" seitens einzelnerkleiner Interessengruppen, die dadurch jede große 'Gemeinschaftsaktion der deutschen Judenheit in Frage stellen und vereiteln, sollte denn doch/endlich zum Nachdenken veranlassen, 'wie man'solchem Mißbrauch steuert. Unsere ganze jüdische organisierte Allgemeinheitsarbeit ist, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, gerade jenen) Elementen gewidmet,' die immer und überall ihr „Recht der Minorität" ausspielen, wenn ihnen irgendeine Aktion nicht ganz genau ' auf - den' Leib: geschnitten 'ist) '.Sie sind es, die kein erlei /„Recht der Majorität" und Andersdenkender anerkerrnen. Um sere großen Organisationen, wie der „Verband der deutschen ) Juden",'der „Hilfsverein' der deutschen Juden", der „Deutsch-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.