Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 76 (1912)
- Issue
- Heft 17 (26.4.1912)
- Date
- 1912-04-26
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3229015-3229033--68399-3280656- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
76. Jahrgang Nr. 17 'Tjf ff A A A Berlin, 26.rApriI 1912 Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: durch den Luch- Handel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. — Postscheckkonto 324. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor Dr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Mosse, Berlin, Jerusalemer Strasse 46/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 46[<t9, zu rich e Verlag von Rudolf rnofse, Berlin. Angola. Von Albert Katz. — Die Woche. — Samuel Ifllljull.. Levi. Von S. 3i othschild-Worms. — Die Geistesreligion und das jüdische Religionsgesetz. Von Gottlieb Klein. —Hyacinthe Loyson. Von Fr. Nippold. — Bries.aus London. Von Dr. I. Chotzuer. — Feuilleton: Heimatlos' .Aon Leo Herzberg-Frankel. — Literarische Mitteilungen. — Sprechsaal. Der Gemeindebote lBeilage zur »Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin, Thorn, Culm, Aus der Provinz Posen, Hannover, Frankfurt a. M., Wiesbaden, Kaiserslautern, Karlsruhe, Wien, Jerusalem. — — Von.Rad und Fern. Von Albert Katz. u den vielen Fragen) -die gegenwärtig die jüdische Öffentlichkeit beschäftigendürfte.bald eine neue hinzukommen: die Angolasrage: Der „Times" — so lautete eine Notiz, die kürzlich die Runde durch die Presse machte — wird aus Lissabon gemeldet: „Dem Kolonialamt liegt ein Plan für die Auswanderung von Juden aller Nationalitäten nach Angola in Portugiesisch-Ostafrika vor. Jedem Familienväter sollen 100 bis 250 bä Land zugeteilt werden, die sein Eigentum werden, wenn er es bebaut und gewisse Bedingungen erfüllt." Einen Kommentar zu dieser Notiz bietet folgende Meldung, die das Zentralbureau für jüdische Auswanderungsangelegenheiten, Abteilung Hamburg, verbreitet: Seit mehreren Jahren bemüht sich ein in Lissabon ansässiger Kaufmann — geborener Russe — namens W. Terlo, die portugiesische Regierung zu veranlassen, den jüdischen Kolonisationsgesellschaften aus den Hochplateaus .von Benguella und . Mossamedes in der Provinz Angola Land für jüdische Emi- : grauten zur Verfügung zu stellen. Seine Bemühungen haben nunmehr Erfolg gehabt, da die Regierung einen diesbezüglichen Gesetzentwurf veröffentlicht hat, der in der portugiesischen Deputiertenkammer der parlamentarischen Kommission für die kolonialen Angelegenheiten zur Beratung übergeben wurde. In einem offiziellen Bericht aus Lissabon hingegen wird der Initiator dieses Planes als ein spanioli scher Jude namens. Tar l o bezeichnet. Es wird über.ihn in dem Bericht folgendes mitgeteilt:.:- ' -' Tarlo, der rn seiner Jugend, in Palästina lebte, später verschiedene Reisen, so auch in Rußland unternahm, lernte auf diesen Weltreisen die Notlage der Juden genau, kennen. In Lissabon lebt Tarlo erst seit fünf Jahren. Seine großen Kenntnisse auf nätionalökonomischem Gebiete verschafften ihm bei der republikanischen.Negierung einen'gewissen Einfluß, die ihm auch einen Vertrauensposten im Ackerbauministerium übertrug. Er verließ jedoch bald ^diese Stelle und .ist heute der Direktor Kner großen Exportgesellschast. Tarlo hat.auch; an der. Re-; dakkion des Gesetzentwurfes, der demnächst im Parlament zur Verhandlung gelangen soll, mitgearbeitet. . Ebenso verschieden wie die Versionen über den Initiator des Planes lauten auch die Mitteilungen über das von der portugiefischen Regierung für das Projekt der Kolonisation Angolas ins Auge gefaßte jüdische- Menschenmateriäl. Während, nach der Meldung der „Times" dem portugiesischen Koloniälamt ein Plan für die Auswanderung von Juden aller Ra t i o n a l itäten nach Angola vorliegt, berichten Lissaboner Zeitungen), daß diese Kolonie russischen Juden als jüdisches Siedlungsgebiet überlassen werden soll. Nun sehen wir uns etwas näher den Gesetzentwurf an, der angeblich,demnächst im Parlament zur Verhandlung gelangen soll: 1. Die Regierung wird ermächtigt, jüdischen Emigranten Konzessionon auf Bodenbesitz in Angola zu erteilen, vorausgesetzt, daß; diese Einwanderer sich verpflichten, den in den folgenden Punk- - ten des Gesetzes angegebenen Bestimmungen zu entsprechen. 2. Jeder Einwanderer erhält einen Bodenbesitz von 60 &t§ -100 ha. Für den Fall, als nach Verlauf von. zehn. Jahren zumindest drei -Viertel des übernommenen Bodens bearbeitet sein wird,chat der.' Kolonist Anspruch auf neuerlichen Bodenbesitz in demselben Ausmaße, wie ihm ursprünglich , zugeteilt wurde. 3. Jeder Kolonist hat jährlich eine noch festzusetzende Zahlung, zu entrichten: Diese jährliche Leistung beginnt jedoch erst nach Ablauf des fünften Jahres, vom Tage seiner Ansiedlung an gerechnet. 4. - Nach zehn Jahren, vorausgesetzt daß drei Viertel des über- : nominellen Bodenanteiles kultiviert ist und der Kolonist allen An- forderungen des Gesetzes entsprochen hat, wird er uneingeschränkter Eigentümer des ihm zügewiesenen Bodenanteiles. 5. Dem Kolonisten steht es frei, während der ersten zehn Jahre . Verbesserungen aufseinem Bodenanteil vprzunehmen, doch..hat .er für den Fall, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprochen hat, keinen Anspruch aus einen Ersatz der aus diesen Verbesserungen entstandenen Kosten, und der Boden bleibt Eigentum des Staates. 6. Alle Baumaterialien, Maschinen, landwirtschaftliche Geräte, - Schul-, Hospital- und Äpothetereinrichtnngen, sowie Samen, werden in den ersten zwanzig Jahren zoll- und steuerfrei eingeführt. 7. Ebenso sind alle Schiffe, welche für Kolonisten bestimmte Materialien oder zumindest hundert Emigranten bringen, vollständig zoll- und steuerfrei. ... 8. Im Verlause von zwanzig Jahren, vom Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amtsblatte gerechnet, dürfen für Angola keine neuen Gesetze , außer denjenigen, welche in der Provinz Angola schon heute in Kraft sind, promulgiert werden. 9. Jene. Kolonisten,. welche 'den Genuß des Gesetzes in. Anspruch . nehmen, haben spätestens nach Ablauf von zwei Jahren dem Kolonialminister ihre Absicht, 'sich in Angola naturalisieren zu . lassen, offiziell bekanntzügeben. " 10. Die Naturalisierung erfolgt in Anwesenheit des Vorsitzenden des Stadtrates oder/seines Vertreters, mit Hinzuziehung zweier - Zeugen. - - . - .' - . 11. Kinder, die bei.der Naturalisierung das zehnte Lebensjahr nicht - - erreicht: haben, unterliegen der; Militärdienstpslicht.