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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1912-01-26 · Heft 4 (26.1.1912) · page 1

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
76 (1912)
Issue
Heft 4 (26.1.1912)
Date
1912-01-26
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Berlin, 26. Januar 1912 Lin unparteiisches Organ für alles jüdische Begründet von Nabbiner vr. Ludwig Philippson Unter Leitungdes Geheimen Regierungs-Rats Professor Dr. Ludwig Geiger Verlag: Nuäolk INosse» 8erlin, Jerusalemer Strasse 46/49 Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: durch den Lachhandei oder die Post (in Berlin und vor» orten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. Interesse Alle Zusendungen fiir Redaktion - und Expedition sind an die Adresse Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums*, Berlin SW., Jerusalemer Straße 46149, zu richien. Verlag von Rudolf rnosse, Berlin. Kiedrich der Große. Von Ludwig Geiger. — Die IjUlJUll+ Woche. -- Friedrich der Große als Beschützer eines Juden. Von Erich Löwenthal. — Drei berühmte jüdische Autoren. — Die Positiven Ausgaben des liberalen Judentums. Von Nabbiner Dr. Tänzer- Göppingen. — Jüdisches von den Jubiläumsausstellungen in Rom. Von Romanus. — Feuilleton: Ein Dilemma. Von Ludwig Klausner- Davoö^ — Briefkasten. Der Gemelndebole (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"). Berlin, Weißensee, Posen, Myslowitz, Neisse, Hamburg, Nürnberg, Kassel, Frankfurt a. M., Stuttgart, New York. — Von Nah und Fern. Friedrich der Große. Geboren am 2% 3amiav Xl\2. Von Ludwig Geiger. er am zweiten Säkulartage der Geburt des großen Königs von Preußen behaupten wollte, er sei ein Judenfreund gewesen, der würde die Geschichte fälschen. Denn auch das berühmte Edikt, da in seinem Staate jeder nach seiner Fasson selig werden könnte, bezieht sich, wie man aus der Veranlassung sieht, nicht auf Juden, sondern nur auf Protestanten und Katholiken. Vielmehr hatten die preußischen Juden während seiner Regierungszeit unter denselben Bedrückungen zu leiden, unter denen sie während der Epoche Friedrich Wilhelms I., der eisernen Zeit, geschmachtet hatten. In den letzten Jahren von dessen Regierung wurde ein neues Generalreglement für die Juden beraten, das ihnen keineswegs sonderliche Privilegien gewährte, vielmehr wurde ihre Anzahl beschränkt, ihre Tätigkeit eingeengt, die strengsten Strafen wurden auf Zolldefraudationen und wissentlichen Ankauf gestohlener Sachen gesetzt. Das schon früher bestandene Verbot der Handwerke und einergroßen Anzahl Handelsartikel blieb bestehen, die offenen Läden, mit Ausnahme der Geldkontors und Trödlerbuden sollten in Berlin bis auf 20 eingehen, auswärtige Juden sollten die Jahrmärke nur auf vier Tage beziehen dürfen. , Auch in die inneren jüdischen Verhältnisse wurde ein Eingriff versucht, die Zahl der Aeltesten sollte beschränkt, der Wahlmodus geändert werden, die Judenschaft sollte einen Staatsbeamten unter dem Namen Assessor annehmen, der ihnen in ihren Angelegenheiten zu raten hätte; ein jeder der 120 Schutzjuden sollte in die Hände der Kommission einen Eid der Untertänigkeit leisten. Dieser Entwurf der kurmärkischen Kammer wurde den Berliner Aeltesten. mitgeteilt und von ihnen wurde versucht, manche Einwendungen gegen das strenge Gesetz zu machen. Obgleich der- Minister Broich einzelne Vorschläge der Juden: zur Berücksichtigung empfahl, wurde das neue Gesetz durch; das Generaldirektorium genehmigt, konnte aber infolge des Todes Friedrich Wilhelms l. nicht, zur PMikatron gelangen.; Auch in dem ersten Jahrzehnt der Regierung Friedrichs II. gelangte es nicht zur Veröffentlichung, sondern neue Beratungen wurden angestellt. Die Judenältesten Berlins waren bereit, eine Kommission aus ihrer Mitte einzusetzen, die auf Ordnung in der Judenschäst zu sehen hätte, auf Abhaltung aller Fremden, auf Fortschaffung unnützer Diener, auf gänzliche Abstellung des Hausierhandels. Diese Vorschläge wurden von der Regierung benutzt. Die Zahl der auf 120 Familien beschränkten Juden hatte sich sehr vermehrt, es gab deren jetzt 333, die mit Weibern, Kindern und Bedienten eine Kopfzahl von 1945 darstellten. Soweit hatten sich wenigstens die Zeiten geändert, daß von einer Ausweisung dieser Ueberzähligen nicht die Rede war, aber es wurde nun in den Verhandlungen, an denen sich der Minister Broich, der Generalfiskal Uhden und der Minister Dankelmann (seit 1746) beteiligten, eine verhängnisvolle Teilung vorgenommen. Die früheren Stammjuden nämlich, die besonders Privilegierten und die reichen wurden ordentliche Schutzjuden, deren Zähl auf 150 festgesetzt ward, die übrigen Berechtigten wurden als außerordentliche bezeichnet. Der Platz eines ordentlichen Schutzjuden konnte nur von den erstgeborenen Kindern (Sohn oder Tochter), wenn sie begütert waren, und nur nach dem Tode des Vaters eingenommen werden; zweiten und dritten Kindern konnte, wenn sie ein großes Vermögen besaßen, nur ein Platz unter den außerordentlichen Schutzjuden eingeräumt werden. Die Mitglieder der letzteren Klasse waren überhaupt nur für. ihre Person in Schutz genommen, Kinder durften sie nicht „ansetzen". Die Zahl der Gemeindebeamten wurde fixiert die Judenschaft genötigt, vor dem Tore ein Armenhaus zu errichten; .in gewissen Teilen der Stadt sollte ihnen der Erwerb von Häusern gestattet sein. An Stelle der ehemaligen „Judenkommission" führten nun der Polizeidirektor und der Generalfiskal die Aufsicht über die Juden. Dieses Reglement wurde 1750 nicht nur für die Berliner, sondern für alle preußischen Juden als 'Generalreglement erlassen. Dieses aber enthielt noch einzelne verschärfte Bestimmungen, die zum Teil der eigenen Initiative des Königs entsprangen. So wurde unter anderem bestimmt, daß ein Jude, der Bankrott mache, für sich und seine Angehörigen seines Schutzes verlustig gehe und daß sein Platz auch von keiner anderen Familie besetzt werden durfte; mit derselben Strafe wurde auch der belegt, der gestohlene oder verdächtige Sachen ankauste, statt sie anzühalten und, dem Eigentümer zu übergeben. Besonders drückend war die Vorschrift, daß, wenn' ein jüdischer 'Diebeshehler nicht ausfindig gemacht werden-konnte, die ganze^Jüdenschaft für, den Verlust hasten sollte. Die . einzige Verbefferung, die dieses Generalreglement von 1750 gewährte, bestand ' darin, I daß durch' das Gesetz 150 ordentliche, 63 außerordentliche

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