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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1912-01-19 · Heft 3 (19.1.1912) · page 1

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
76 (1912)
Issue
Heft 3 (19.1.1912)
Date
1912-01-19
Page
– (sequence 1)
Language
German
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76. Jahrgang Nr. 3 ff /t Am Berlin, 19. Jannar 1912 Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. A bonnementstpreis: durch den Luch. Handel oder die j)ost (in Berlin und vor» orten, durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 JTT. vegründet von Rabbiner vr. Lndwlg PHMppso» Unter Leitung der Geheimen Regierungr-Ratr Professor vr. Ludwig Geiger Verlsg: Ruäolk Llosse, verUn, Jerusalemer (Strasse 46/49 Alle Zusendungen str Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag'der .Allgem. Zeitung der Judentum»^ Berlin SW., Jerusalemer Straße 46/49, zu richten. Verlag von Rudolf LNosse, Berlin. Fromer—Moses. Von Ludwig Geiger. — Die Woche. — Die wirtschaftliche Lage der Inden in Konstantin Opel; Don Dr. Alphons Sußnitzki. — Dr. M.ax Löb. — Jüdisches von den Jubiläumsausstellungen in Rom. Von Romanus. — Ter Wanderbettel im Talmud. Von Rabbiner Dr. Tänzer-Göppingen. — Pastor Albert Kotthoff über. Judentum und Juden. Von Professor Dr. Adolf Viach-Brüx. — Feuilleton: Ein Dilemma. Von Ludwig Klausner- Davo6. — Literarische Mitteilungen. — Sprechsaal. Der Gemeiirdebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"): Berlin, Poseir, Kitzingen, Stuttgart. Ctraschurg i. E., Wien, London. — Von Nah und Fern. jfromrr—Moles. Von Ludwig Geiger. m Juli 1911 erhielt ich von dem Gerichtsschreiber des H Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte eine Ladung in der Privatktagesache des Schriftstellers Dr. Jakob Fromer in Charlottenburg, Privatklägers, gegen den Herausgeber Dr. Julius Moses und Genossen, Angeklagte, beide in Berlin, i wegen Beleidigung, in Alt-Moabit. Nr. 11 zu erscheinen. Auf dieser Ladung war wie gewöhnlich zum Teil gesperrt durch Druck hinzugesügt, „daß Zeugen, welche ohne genügende Entschuldigung nicht erscheinen, in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu 300 Mark und für den Full, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Hast bis zu sechs Wochen zu verurteilen sind. Auch sei die „zwangsweise Vorführung solcher Zeugen zulässig". :Da aber auch der Zusatz nicht fehlte, daß man Anzeige zu machen habe, sobald man seinen Aufenthaltsort verlasse, so machte ich, da. ich Anfang August meine Sommerreise antreten wollte, von dem zuletzt gewährten Rechte Gebrauch. Der Termin wurde aufgehoben, fast jeden Monat ein anderer Termin angesetzt und auch dieser immer wieder aufgehoben, bis schließlich am 9: Januar 1912 die Verhandlung stattfand. Außer. mir waren erschienen oder wenigstens geladen als Zeugen: Pros. Maybaum, Lazarus Goldschmidt, Prof. Jakob Barth, Dr. Hoffmann, Pros. Werner Sombart, Prof. Dr. H. A. Strack und Geheimrat Prof: Delitzsch und zwei andere Herren, deren Namen ich nicht verstand. Wir waren aus 10 Uhr berufen, es dauerte aber bis um V2II, bis wir aufgefordert wurden, ins Gerichtszimmer zu kommen. Darauf wurden die Namen der Zeugen verlesen und diese dann, aufgefordert, den Saal zu verlassen.. Wir warteten im Zeugenzimmer bis: */2l-2> dan.w wurde uns mitgeteilt, wir könnten gehen, nur die cheiden. Sachverständigen, Herr. Geheimrat Delitzsch; und. Prost. Strack wurden aufgeforde.rt, dazubleihen.. Als pünktlicher. Mann war ich, um -rechtzeitig zur Stelle/ zu/, sein,? .um 9V4 :llhp,?ponHause ausgebrochen, um 12V4 Uhr war ich infolge der weiten . Entfernung des Gerichts von meiner Wohnung wieder zu Hause, ich hatte also einen ganzen Arbeitsvormittag verloren. Wozu? Vielleicht hätte ich diese Frage gleich beim ersten Empfang der Ladung dem Gericht vorlegen können und Mitteilen sollen, daß ich bei meiner so beschränkten Zeit und. bei meiner Ueberhäufung mit Geschäften aller Art nicht in der Lage sei, einer so wenig substantiierten Aufforderung Folge zu leisten; ich unterließ dies hauptsächlich in der Erwägung, daß ich vermutlich von dem Gericht eine Rüge, höchstens eine Hinweisung auf den in der Ladung bereits einmal angezogenen Strafprozeßparagraphen erhalten würde. Aber jedenfalls sieht die Sache so: ich werde als Zeuge berufen, mir wird weder mitgeteilt, wer mich dazu vorgeschlagen hat, noch was ich bezeugen soll. Ich wußte absolut nicht, um was es sich handelt, vermutete nur, daß Herr Dr. Moses in einer Zeitung Beleidigungen gegen Herrn Dr. Fromer ausgesprochen hat. Welcher Art diese Beleidigungen sind, ob sie gegen des Klägers- Persönlichkeit, seine Ansichten über, das Judentum, seine wissenschaftlichen Leistungen sich beziehen, davon hatte ich keine Kunde. Was sollte ich nun bezeugen? Ich habe die Artikel des Herrn Moses nicht gelesen, Herrn Fromer kenne ich nur aus einigen Besuchen, die er mir vor seiner Anstellung als Bibliothekar der. jüdischen Gemeinde gemacht hat, kenne seine Tätigkeit als Bibliothekar und weiß, daß er mit meiner Zustimmung aus feinem Amte entfernt werden mußte, weil seine öffentlich über das Judentum geäußerten Ansichten sich mit seiner Stellung bei der jüdischen Gemeinde nicht vertrugen. Ueber seine Persönlichkeit, seinen Charakter kann ich ein Urteil nicht abgeben. Ueber seine wissenschaftlichen, d. h. talmudischen Arbeiten ein Zeugnis abzulegen, fehlt mir jede Kompetenz. Wer hat mich denn nun berufen:'der Kläger? der Angeklagte? der Rechtsanwalt? das Gericht? Wer es aber auch getan hat, hätte er nicht die Pflicht gehabt, mir mitzuteilen, weswegen ich berufen worden bin?, Hat man das Recht, mich, wenn ich zur Verhandlung berufen werde, von der Verhandlung .auszuschließen, da ich doch irgend etwas bezeugen soll? Wer hat das Recht, neun Männer, von denen jeder voll beschäftigt ist, . die einen Lebensberuf zu erfüllen . haben, die vielleicht ihre Zeit notwendig, brauchen, um ihren Lebensunterhalt zu erwerben, wer hat das . Recht, sie -aus ihrer Tätigkeit zu . reißen,, ohne ihnen auch nur den Grund anzugeben, . weswegen . er ' sie bemüht? . Ich» . weiß wie -jeder andere? Staatsbürgersehr wohl, daß . jeder Bürger, verpflicht et ist,? die Wahrheit zu bezeugen,. zur Eruierung des Rechtes mitzuhelfen; aber ist es nicht die Pflicht des .Rufenden, wer es auch immer sei, dem Gerufenen den Grund seiner

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