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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1910-05-27 · Heft 21 (27.5.1910) · page 1

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
74 (1910)
Issue
Heft 21 (27.5.1910)
Date
1910-05-27
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Berlin, 27. Mal 1910 74. Jahrgang. Nr. 21 Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-j)reis: durch den Buch« Handel oder die Post (in Berlin und vor. orten durch unsere verlriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. Begründet von Rabbiner vr. Ludwig Philipps»«. . Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor vr. Ludwig Seiger. Verlags -Lxpeält!on: VerUn» Jerusalemer Strasse 46/49. Alle Zusendungen ftir Redaktion und Expedition sind an di« Adresse: Verlag der »Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße .46/49, zu richten. Verlag von Rudolf Masse, Berlin. Die Judenflage im Lichte der Jurisprudenz. Von Abraham lßUVttll. S. Schomer-New Nork. — Die Woche. — A. Geige^ Stellung zum Christentum. Von Gottlieb Klein. — Justizrat Wolff- Lissa. — Die Judenfrage in Oesterreich. Von Siegfried Fleischer. — Literarische Mitteilungen. — Sprechsaal. Der Gemeindebote (Beilage zur »Allgemeinen Zeitung des Judentums") Berlin, Posen, Hamburg, Bad Dürkheim, Bad Neuenahr, Stuttgart, London, Petersburg. — Von Nah und Fern. DieIudenkrstzk im Lichte dkrIurisprudkn?. Von Abraham S. Schomer-New York. „Rechtspflege ist die Wissenschaft, in welcher die stärksten Verstandeskräfte auf die größte Anzahl von Tatsachen angewandt werden." Samuel Johnson. Ueber den Erdball verstreut leben zwölf Millionen Juden deren Menschenrechte in vielen Ländern bestritten werden. Die Gesetzbücher gewisser Nationen enthalten gegen die Juden gerichtete Spezialgesetze. Das als „Judensrage" bekannte komplizierte Problem wird hierdurch ständig aktuell erhalten. Es erscheint somit als logisch, daß die Judensrage als juristisches Problem analysiert und betrachtet werde, d. h. im Lichte derjenigen Wissenschaft, welche die Menschenrechte vom Standpunkte des positiven Gesetzes behandelt. Das Gesetz definiert die Rechte zweier Gruppen von Personen — der natürlichen und der juristischen Personen. Eine natürliche Person ist ein Individuum der menschlichen Rasse ohne Unterschied der Konfession, des Geschlechtes, der Rasse oder Farbe. Eine juristische Person ist eine aus natürlichen Personen bestehende Körperschaft. Zu diesen Körperschaften gehören auch diejenigen Riesengemeinschasten, welche unter dem Namen „Nationen" bekannt sind. Was nun die Körperschaften innerhalb fortschrittlicher Volksgemeinschaften anlangt, so ist bekannt, daß dieselben sich alle Arten nützlicher Betätigung zum Endziel gesteckt haben sowie die Konzentration von Intelligenz und Kapital zur Verbreitung von Wissenschaft, Literatur und Kunst, die Förderung der Religion und der Sitten, die Ermunterung und Verbreitung des Ackerbaues, der Manufaktur und des Handels bezwecken. Solche Körperschaften haben seit unvordenklicher Zeit existiert. Es ist eine Tatsache, daß es zu allen Zeiten politische Gemeinschaften gegeben hat, als Resultat von Motiven, die die Menschen bestimmten, sich zusammenzuschließen und sich gegenseitig zu fördern, entweder zum Behuf erfolgreicher gemeinnütziger Betätigung oder zur Erlangung von Vorteilen für die Mitglieder der Organisation. Bei aufmerksamer Untersuchung finden wir die charakteristischen Merkmale einer Körperschaft in jedem Stamm, jedem Volk und jeder Nation. Die rechtliche Definition des Wortes „Körperschaft" beweist dies: „Eine Körperschaft ist eine Rechtsgemeinschaft bestehend aus Individuen unter einem Gemeinschaftsnamen, deren Mitglieder einander sukzedieren, so daß die Gemeinschaft trotz Mitgliederwechsels dieselbe bleibt. Eine solche Gemeinschaft wird für gewisse Zwecke als natürliche Person betrachtet." (2 Leut Comm. 215.) Die folgende Definition ist mehr deskriptiver Natur: „Eine Körperschaft, Gemeinwesen oder Korporation ist eine Vereinigung mehrerer Individuen zu einer Gemeinschas unter speziellem Namen bei fiktiver unaufhörlicher SUk- . zession, welche von dem Gesetz als Individuum betrachtet wird, eigentumsfähig, klagfähig und klagbar ist, gemeinsame Privilegien und Immunitäten sowie auch nach Maßgabe des Endziels gewisse politische Rechte besitzt." (1 Kyd Corp. 13.) „Eine Körperschaft," so fährt der zitierte Nechtsgelehrte fort, „ist eine politische - Person, die wie eine natürliche Person gewisse Rechte besitzt; ihre Befugnisse verhalten sich zu ihr selbst wie die Eigenschaften einer Substanz zur Substanz selbst." Diese Erörterungen setzen die wesentlichen Attribute einer Körperschaft in ein klares Licht und beweisen, daß vom kleinsten Gesellschaftsorganismus bis zur Nation alle menschlichen Verbindungen zur Korporationsspezies, wenn wir uns so ausdrücken dürfen, gehören. Die Tatsache, daß solche Verbindungen immense Unterschiede in Stärke, Besitzstand und Endzweck aufweisen, ändept nichts daran, daß sie alle gleicherweise Körperschaften sind. Was ist demzufolge die amerikanische — oder irgendeine andere Nation? Die Nation ist eine aus Individuen unter einem Gemeinschaftsnamen zusammengesetzte Körperschaft, unter unaufhörlicher Mitgliedersukzession. Für. gewisse Zwecke wird die Nation als Person betrachtet, kann als solche Verbindlichkeiten übernehmen, ist klagsähig und klagbar und handelt auf verschiedene Weise wie eine natürliche Person. Der Hauptunterschied zwischen einer gewöhnlichen Körperschaft und einer Nation liegt in der Verschiedenheit der Inkorporierung. Die gewöhnliche Körperschaft wird unter dem Staatsgesetz geschaffen; die Nation ist ein Naturgeschöpf unter den Gesetzen Gottes. „Nationen oder organisierte Menschheitsgemeinschaften," sagt Wolsey in seiner „Einleitung zum Studium des Völkerrechtes", „unterscheiden sich von den Individuen eines Staates

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