Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 74 (1910)
- Issue
- Heft 5 (4.2.1910)
- Date
- 1910-02-04
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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74. Jahrgang. Nr. 5 Berlin, 4. Februar 1910 Lin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnemen is-preis: durch den Buchhandel oder die pofl (in Berlin und Vororten durch unsere verkriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson. Unter Leitung des Geheimen Regierungs-Rats Professor Dr. Ludwig Geiger. Verlags»Expedition: Berlin, Jerusalemer Strasse 46/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums*, Berlin SW., Jerusalemer Straße §6/49, zu richten. Verlag von Rudolf rNosse, Berlin. ®n§ Preußische Wahlrecht. Von Modestus. — Die Woche. LjUIJUrl. __ Das jüdische Jvrtbildungswesen. Von S. Dr. Grzhmifch. — Ludwig August Frankl. Ein Gedenkblatt zu seinem hundertsten Geburtstage (3. Februar 1910). Von Oberlehrer Dr. Eugen Wölbe. — Briese L. A. Frankls. Mitgeteilt von Dr. Frankl-Grün. — Brief aus London. Von Dr. Chotzner. — Feuilleton: Ludwig August Frankl. Erinnerungen von Ottilie Franzos. . Der Gerneindebote (Beilage.zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"): Berlin, Posen, Breslau, Bremen. Hörde, Wiesbaden, Bern, Wien, Petersburg. — Von Nah und Fern. Das prruhischr Wahlrecht. enn die staatsrechtliche Stellung der jüdischen Bevölkerung Preußens und des Reiches, dem Sinne und Geiste der Verfassungen entsprechend, die gleiche wäre wie die unserer Mitbürger der anderen Konfessionen, dann wäre es ein Widersinn und eine Unmöglichkeit, in allgemein politischen Fragen für unsere Glaubensgenossen eine andere, besondere Perspektive zu konstruieren als diejenige der parteipolitischen Ueberzeugung. Aber die lebendige Kraft jener Strömungen, die aus der Zugehörigkeit zum Judentum noch immer einen hinreichenden Grund für die Vorenthaltung der vollen staatsbürgerlichen Gleichstellung herleiten, drängt den jüdischen Bürgern den ungern ertragenen Zwang auf, in gewissen grundlegenden Fragen des öffentlichen Lebens diesem Umstand Rechnung zu tragen, zu ihnen nicht nur als Staatsbürger schlechthin, wie es das Normale sein sollte, sondern auch als Staatsbürger jüdischen Glaubens Stellung zu nehmen. Selbst im Parteileben begegnen wir ja diesem Zwange. Mag die Weltanschauung eines Juden sich noch so sehr in den Grundlinien des Konservatismus bewegen-- es ist ihm unter den gegenwärtigen Verhältnissen nur unter Aufgabe jeder Selbstwürde die Möglichkeit gegeben, sich seiner Ueberzeugung gemäß rückhaltlos politisch zu betätigen. Zu den Fragen, die in diesem Sinne neben dem allgemeinen auch ein spezifisch jüdisches Interesse haben, gehört die preußische Wahlreform. Ihre schließliche Gestaltung wird je nach der Größe der Verschiebung der politischen Machtverhältnisse, die. sie herbeiführt, für die jüdischen Staatsbürger von besonderer Bedeutung sein. Der Sitz jenes Geistes, der sich der tatsächlichen Durchführung der vollen Gleichberechtigung ohne jede konfessionelle Differenzierung entgegenstemmt, liegt in der Machtüberfülle der rückständigen Elemente im preußischen Abgeordnetenhause, die nicht nur richtunggebend für die preußische Politik, sind, sondern auch die Gestaltung des öffentlichen Lebens im Reiche beeinflussen. Hier liegen die Ur- und Kraftquellen jener Strömungen, die den vielverzweigten Kanälen eingewurzelten Vorurteils und Unrechts gegen die Staatsbürger jüdischen Glaubens die Nahrung zusühren. Gewiß hat auch der Liberalismus, als Weltanschauung und im weitesten Sinne genommen, ein allgemeines Interesse daran, die Vormachtstellung des rückschrittlichen Geistes zu erschüttern und .einzudämmen, wir Juden aber haben ein qualifiziertes und noch besonderes Interesse daran, weil wir ohne Rücksicht auf die politische Anschauung des einzelnen unter uns, lediglich als Bekenner des jüdischen Glaubens, von jenem Geiste zu Bürgern juris minoris gestempelt werden. Wir sind weniger als Parteigänger denn als Zugehörige des jüdischen Bekenntnisses das Objekt politischer Gegnerschaft, unwürdiger Zurücksetzungen und Schmähungen seitens jener Kreisen deren Vorherrschaft im preußischen Staate das bestehende Wahlrecht, nicht ihre tatsächliche Bedeutung für das Gedeihen und Wohl von Staat und Nation, festsetzt. Von der Neugestaltung des Wahlrechts aber erhofft man einen Niedergang, zumindest eine Reduzierung des Einflusses dieser Kreise auf unser öffentliches Leben, woran wir, die wir unter diesem Einfluß besonders leiden, auch besonders interessiert sind. Gewiß besteht für uns in erster Reihe die Pflicht, uns in der Urteilsbildung über politische Fragen vom Gesichtspunkt des Allgemeinwohls leiten zu lassen. Aber in einem, gerechteren Wahlrecht erblicken wir eine wesentliche Förderung desselben, in der dadurch ermöglichten politischen Modernisierung des preußischen Staates einen Segen. Als Staatsbürger jüdischen Glaubens hätten wir, wenn wir uns nicht von höheren Erwägungen leiten ließen, kaum Anlaß, den alten bisherigen Zustand hinsichtlich des preußischen Wahlrechts so schnell als möglich beseitigt zu sehen. In seiner jetzigen Gestalt gewährt es nämlich dem Wähler jüdischen Glaubens eine im Verhältnis größere Einwirkung auf das Wahlergebnis als den christlichen Wahlberechtigten. Die Zuteilung des Wahlrechts nach der Steuerleistung ist nämlich ein uns günstiges Moment.' Es führt dazu, daß ein höherer Prozentsatz jüdischer als nichtjüdischer Wähler in der ersten und zweiten Klasse wählt, weil, wie bekannt, verhältnismäßig viele Juden in höheren Steuerstufen eingeschätzt sind. Die Bemessung des Wahlrechts nach dem Besitz, die Klasseneinteilung nach der Höhe der Steuer, ist also ein den Juden durchaus vorteilhafter Modus. Die Beseitigung des Klafsenwahlrechts würde demnach den Wahleinfluß der jüdischen Wähler nicht unerheblich beeinträchtigen. Es ist gewiß auch kein bloßer Zufall, sondern aus den hier geschilderten Verhältnissen erklärlich, wenn wir im preußischen Abgeordnetenhaus sechs Volksvertreter jüdischen Glaubens sitzen sehen, während im Reichstag, der aus Grund des allgemeinen, direkten, geheimen und gleichen Wahlrechts gewählt ist, sich kein bürgerlicher Abgeordneter jüdischen Bekenntnisses befindet. " '' '