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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-12-17 · Heft 51 (17.12.1909) · page 1

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 51 (17.12.1909)
Date
1909-12-17
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Lin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. 73. Jahrgang. Nr. 51. Berlin, 17. Dezember 1909. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abo nne.m en ts-Preis: durch Buchhandel oder post (in Berlin ». vorcrten durch unsere verkriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. Lhesredakteur: Ludwig Geiger. Begründet von Rabbiner Dr- Ludwig Philippson. VerlSLs-LrpeMoll: Berlin. Jerusalemer Str. 46/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition find an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums*, Berlin SW., Jerusalemer Straße 4&/49, zu richten. Verlag von Rudolf rNofse, Berlin. Tinholt Zur Frauensrage. — Die Woche. — Aus der Berliner Ge- *1 meinde. — Daniel Chwolson. Zu seinem 90. Geburtstage, 8. Dezember. Von Rabbiner Dr. Perkes-Königsberg i. Pr. — Marie Ebner-Eschenbach. Von Jakob Loewenberg. — Eindrücke aus Galizien. Von Dr. Theodo r Lessing. — Literarische Rundschau. — Büchereinlauf. — S p r e ch s a a l. Der Gemeindebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"): Berlin, Aus der Provinz Posen. Nenstettin, Kiel, Hamburg, Kreuznach, Hannover, Kassel, Zweibrücken, Meran, Stockholm, Paris, London. — Von Nah und Fern. Lur Fraumkrsge. Berlin, den 14. Dezember. IV. eben diesen beiden Seiten: Frauen im Ehrendienst der Gemeinde mehr als bisher zu beschäftigen sowie Mädchen und Frauen Anstellung zu gewähren, ist ein dritter Hauptpunkt zu erwägen. Wie stehen die Frauen als Gemeindemitglieder? Entspricht ihre Stellung den Anforderungen der Neuzeit? Kurz gesagt, wie soll es mit dem Wahlrecht, dem aktiven und passiven, gehalten werden? Die Frage nach dem passiven ist durch die oben gemachten Vorschläge eigentlich schon beantwortet dadurch, daß Frauen Mitglieder des Schulvorstandes oder Synagogenvorsteherinnen werden sollen. Aber das aktive Wahlrecht? Die Bewegung ist, wie man weiß, von der Sozialdemokratie in Deutschland in Fluß gebracht und wird hauptsächlich in England betrieben, wo die Frauen der verschiedensten Kreise für sie agitieren, nicht immer mit rühmlichen Mitteln. Denn sie begnügen sich nicht mit dem geschriebenen und gesprochenen Wort, sondern nehmen eine drohende Haltung vor dem Parlament an, beleidigen durch Ansammlungen und Aufläufe die Männer, denen sie einen Haupteinfluß zuschreiben oder Widerstand schuld geben; ja sie üben, wie die neuesten Zeitungen berichten, geradezu Gewalttätigkeiten gegen leitende Staatsmänner aus. Taten, die man roh nennen muß, um so mehr, da sie von denr sogenannten schwachen Geschlecht ausgeübt werden. Sollen die Frauen ohne weiteres nicht nur wahlfähig werden, sondern auch wahlberechtigt im aktiven Sinn? Ich gestehe, daß ich in diesem Punkte nicht revolutionär gesinnt bin. Der Vorschlag, den ich mache, wird manchem, sowohl Männern als Frauen, konservativ erscheinen; ich bin aber der Ueberzeugung, daß hier ein Mittelweg der vernünftigste und zweckmäßigste sein dürfte. Ich erachte es nämlich für richtig im politischen und im Gemeindeleben der berufslosen, verheirateten Frau kein Wahlrecht zu gewähren. Ich weiß wohl, daß bei unseren ökonomischen Verhältnissen die Frau es ist, resp. deren Eltern, die durch ihre Mitgift oft den größeren Teil des Haushaltes bestreitet. Und doch glaube ich, man sollte die verheiratete berufslose Frau, deren Mann noch lebt, von dem Wahlrecht ausschließen. Dagegen bin ich durchaus dafür, denjenigen Frauen das Wahlrecht zu gewähren, die selbst erwerben und sich dadurch in gewisser Weise selbständig erhalten. Mau kann dagegen leicht folgenden Einwand erheben: Gerade in solchen Ehen, in denen der Mann, aus einer besonders vornehmen Familie stammend, oder durch äußere Vorzüge in seiner Jugend ausgezeichnet, weder eine Stellung einnimmt noch auch geneigt ist, irgend etwas zu erwerben, da er es ja nicht nötig hat, ist die Frau oft die geistig Bedeutendere. Es liege daher ein Unrecht vor, den Mann zu bevorzugen, eben weil er zufällig ein Mann ist, und die Frau auszuschließen, die, wie die Urheberin des Vermögens, so eigentlich die Bestimmende in der Ehe ist oder wenigstens sein kann. Dieser Einwand, so bestechend er auch klingt, darf indessen nicht bestimmend sein. Unsere Wahlgesetze, je demokratischer sie sind, bevorzugen die geistige Bedeutung gar nicht; sie kennen nur Stimmberechtigte, so daß der ungebildetste Arbeiter genau dasselbe Recht hat wie der höchststehende Beamte oder die größte geistige Kapazität. Eine Reform dürfte also den geistig bedeutenden Frauen keinerlei Vorrechte gewähren. Das Wahlrecht der Frau muß aus etwas anderes als auf ihre geistige Potenz gegründet werden. Auf Grnnd solcher Betrachtungen möchte ich den Grundsatz der Selbst tätigkeit, des eigenen Erwerbes oder des selbständigenDastehensals Rechtstitel zur Wahlbe sähigung ansehen. Frauen also, die obgleich verheiratet, einen von dein des Mannes getrennten Beruf haben (also Aerztinnen, weibliche Rechtsanwälte, Schriftstellerinnen, Inhaberinnen von Bureaus, welcher Art diese auch seien, Besitzerinnen einer Handlung, die mit dem Geschäft des Mannes nichts zu tun hat) sollen das Recht der Wahl erhalten. Außer ihnen aber vor allem Witwen und selbständige unverheiratete Frauen. Zur Begründung der Zulassung der beiden letzteren Kategorien sollte kaum ein Wort verloren werden. Es ist ein schreiendes Unrecht, daß die Witwe eines vermögenden Mannes, die hoch eingeschätzt wird, nur die Pflichten ihres Gatten zu erfüllen hat, aber nicht dessen Rechte überkommt. Und es ist ein nicht minder großes Unrecht, daß Frauen, die dasselbe tun wie ein Mann, die von morgens bis abends ihren Beruf ausüben, die nicht nur ihren eigenen Lebensunterhalt erwerben, sondern häufig nahe oder entfernte Verwandte, Geschwister und Eltern nicht nur unterstützen, sondern für diese die gesamten Ausgaben bestreiten, daß solche Frauen das Wahlrecht nicht haben sollen, weil sie zufällig Frauen und keine Männer sind. Selbst wenn ihr Steuerbetrag nur ein

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