Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 37 (10.9.1909)
- Date
- 1909-09-10
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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73. Jahrgang. Nr. 37. Berlin, 10. September 190?, Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: durch Buchhandel oder Post (in Berlin u. Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. Begründet von Rabbiner Dr- Ludwig Philippson. Verlgze-KriieMall: Berlin, Jerusalemer Str. 46/49. Alle Zusendungen für Redaktlsn und Expedition find an die Adresse: Verlag der .Allgem. Zeitung des Judentums*, Berlin SW., Ierusalemer Straße zu richten. - Dir Seoillonsbrwrgung in Lsyern. Berlin, 7. September, on den Verfassungsschmerzen, an denen auch die bayerischen Juden seit etwa zwei Jahren zu leiden haben, von den innergemeindlichen Gegensätzen und Parteikämpfen, die auch inr Lande der Biergemütlichkeit wie Stürme im Wasserglase toben und sich gar nicht beruhigen wollen, ist in diesen Blättern schon wiederholt in Form von kurzen Referaten die Rede gewesen, ohne daß aber jemand den Versuch unternommen, eine zusammensassende Darstellung der in Betracht kommenden Verhältnisse zu geben und ein klares Situationsbild dieses in mancherlei Beziehung auch des allgemeineren Jlrteresses nicht entbehrenden Kulturkampfes zu zeichnen. Nun geht uns aus Bayern von hochgeschätzter Seite nachstehende Zuschrift zu, die nach Voraussendung einiger Bemerkungen von allgemeiner Bedeutung einige markante Striche zu diesem Bilde liefert: . Ist es bloß zufällig, daß sowohl in Preußen als auch in Bayern, um von anderen Ländern zu schweigen, Bestrebungen auf der Tagesordnung sind und Bewegungen ungerufen sich Bahn gebrochen, welche eine Abänderung und Verbesserung der auf die Juden und ihre Verhältnisse bezüglichen Gesetze und Verordnungen bezwecken? Und ist es bloß zufällig, daß die Hindernisse und Steine des Anstoßes, welche diesen Bestrebungen und Bewegungen je länger desto mehr sich in den Weg gestellt, sich zu Bergen türmen, an welchen die Durchführung dieser Absichten zu scheitern droht? Es handelt sich dabei um zwei Probleme von ernster zukunftsbestimmender Bedeutung, um ein inneres und ein äußeres Problem, welche untereinander Zusammenhängen. Es handelt sich erstens um die Frage der Erhaltung der Einheit des deutschen Judentums trotz Verschiedenheit der beiden Richtungen, die in Beziehung auf Angelegenheiten des Kultus und der Tradition sich auseinanderzweigen, und weiter um die Aufgabe einer Verbindung und Zusammenfassung der einzelnen Glieder zum Organismus einer Landesgemeinde. Von einer Nachahmung der Kirchenverfassung anderer Bekenntnisse kann und darf nicht die Rede sein, weil die Autonomie der Gemeinden wie die Gewissensfreiheit des Einzelnen ein selbstverständliches Postulat ist, an den: niemand gerüttelt wissen will. Daß durch Assoziation der Kräfte und Leistungen der Einzelgemeinden nicht bloß noch ganz andere Mittel als bisher disponibel gemacht werden könnten zur Lösung von sozialen und religiösen Aufgaben, für welche die Kräfte der auf sich allein gestellten Einzelgemeinden nicht ausreichend sind, sondern auch eine moralische Macht geschaffen sein würde, die mit der Zeit allmählich auch im Staate sich arößere Geltung als bisher zu erwerben und zu erzwingen in der Lage wäre, wird nur derjenige leugüen wollen, der sich in der Geschichte der Emanzipation noch niemals umgesehen und dessen Horizont darum nicht hinausragt über die Grenzmarken seiner engeren Heimat und Gegenwart. Vor 100 Jahren existierten diese Fragen und Probleme noch nicht. Innerhalb der Einzelgemeinde war Einheitlichkeit des religiösen Bewußtseinsund Gleichförmigkeit des religiösen Lebens. Die Kehilla war dem Juden die einzige Gemeinschaft, zu der er sich zugehörig fühlte, zentrifugale Neigungen der Einzelnen waren nicht vorhanden. Zur Erfüllung gemeinsamer Zwecke schlossen die Gemeinden auch ohne staatlichen Zwang freiwillig sich zusammen und bildeten — so war es wenigstens in schwäbischen und fränkischen Landesteilen — die sogenannten Korporationen, die man heutzutage als „Landessynagoge" bezeichnen würde, unter Leitung von gemeinsamen Oberrabbinern und Obervorstehern, Verbände, welche in Bayern, erst durch das Judenedikt vom Jahre 1813 aufgelöst wurden. Innerhalb des Staates war das Judentum nicht einmal Privatkirchengesellschaft, sondern einfach Heterodoxie, die man duldete, weil man sie weder durch den Stab der Gewalt noch durch den Stab der Milde zu überwinden vermochte. Erst der aus den Umarmungen der Kirche sich befreiende und auf der Grundlage der allgenreinen Kulturidee sich aufbauende bürgerliche Staat hat sowohl in Bayern als in Preußen fast gleichzeitig jene die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen nach außen und nach innen regulierenden Edikte geschaffen, welche jetzt nach fast hundertjähriger Vergangenheit wie eine aus dem Mittelalter stehengebliebene Ruine sich ausnehmen und den Eindruck eines altväterlichen Rockes machen, auf welchen neuere Verordnungen bald hier bald dort einen neuen Lappen, aufgesetzt haben. Soll nun aus diesem alten Rocke wieder einmal ein neues Kleid gemacht werden, aus welchem schon die nächste Generation wieder herausgewachsen sein wird? Darauf gebe ich die Antwort: eine Revision der bestehenden Judengesetze, welche von großen und modernen Gesichtspunkten ausgehend, unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse und Bedürfnisse den Blick gerichtet hält auf die hohen Zielpunkte der Zukunft, vor allem auf das Ziel der , Erhebung unserer Religionsgemeinschaft aus dem deklassierten Zustand, in welchem sie sich im Verhältnis zu den privilegierten Religionsgemeinschaften dermalen befindet, müßte mit Freuden begrüßt und mit allen verfügbaren Kräften unterstützt werden. Wenn das aber nicht der Fall und bloß wieder einmal ein Flrckwerk und Stückwerk geschaffen werden soll, dann wäre der Weg freiwilliger Vereinbarung unter den Gemeinden und gegenseitiger Zugeständnisse unter den Richtungen vorzuziehen. Ich halte