Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 34 (20.8.1909)
- Date
- 1909-08-20
- Page
- Seite 401 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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der Juden unzureichend/ '-Dazu kommt, daß durch die Annexion von -v<Hfaß-Lothringen':'bret; KultWezirke1 aus der Gesamtorganisation herausgehoben würden, die heute ohne Ober-' behörde- -nebeneinander, ohne Fühlüng miteinander nehmen zu könnend Wüter-bestehen. ' In Frankreich ist diese Kültusverfassung, die Konsistorialverfaffung, infolge dex durchgesührten Trennung von Kirche und Staat in' ihrer alten Form aufgehoben worden. Nur noch inElsaß-Lothrmgen lelb^das Werk des Gesetzgebers Napoleon weiter.. _ ' ' - Die große Revolution hatte den Juden Frankreichs die unbeschränkte Gleichberechtigung gebracht; Napoleon schuf 1802 die Dbgämsationen des ' katholischen und des Protestantischen Müttus. Den Juden, gegen welche in ihrer Gesamtheit wegen des Treibens einzelner' jüdischer Wucherer im.Elsaß eine heftige Erbitterung'in ganz Frankreich herrschte, hatte er die Wahrung ihres Bürgerrechtes, die staatliche Anerkennung und die Fürsorge für ihren Kultus versprochen; die Hoffnung' der Juden auf eine günstige Lösung der Judenfrage im Staatsrat nährte er durch die Einberufung der imposanten jüdischen Notabelnversammlung von 1806 und die mit großer Feierlichkeit von dem „großen Sanhedrin" gefaßten Befchlüffe, denen er zustimmte, und die für alle französischen Juden verbindlich sein sollten, daß unter anderem die Juden' in Frankreich ihre christlichen Mitbürger als ihre Brüder betrachteten, daß Frankreich ihr Vaterland sei, daß der Wucher gegen Juden , und Nichtjuden von der Thora verboten sei — trotzdem hob Napoleon die Gleichberechtigung wieder auf, wenn auch örtlich beschränkt und nur vorübergehend, und gab den Juden die Konsistorialverfassung, die. wenig mehr als ein Aufsichtsgesetz von Juden, über Juden darstellte. . , v Es ist das Verdienst des als klerikal-reaktionär sonst bekannten Königs Ludwig XVIII., die volle Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze in unbeschränktem Maße wieder hergestellt zu haben. Er und sein Nachfolger, schließlich auch Napoleon III. haben durch liberalere Gesetze einen Teil der entehrenden und verdächtigenden Bestimmun gen des Konsistorialgesetzes Napoleons I. aufgehoben, besonders die Bestimmungen, betreffend die Aufsicht über die Leistungen der Juden an den Staat; reformbedürftig ist es ^aber heute noch. - Das Gesetz vom 17. März 1808 zerlegte Frankreich in den Grenzen von 1789 in 13 jüdische Kultusbezirke. Jeder Bezirk sollte mindestens 2000 jüdische Einwohner zählen. In der größten Gemeinde des Verwaltungsbezirks hat die Behörde, das Konsistorium ihren Sitz. Das Konsistorium besteht heute aus sechs weltlichen Mitgliedern — die nicht als Wucherer bekannt sein dürfen — ihnen: zugesellt ist der.Oberrabbiner. Das Konsistorium ernennt die Vorstände und - Rabbiner sämtlicher ihm unterstellter Gemeinden, es hat^ dieses Recht bis zum heutigen-Tage behalten. Es führt die Aufsicht über Pie Rabbiners hatte darauf zu achten, daß die Rabbiner keine Auslegung, gegen den/Sinn-/^ der Beschlüsse des^ großen Sanhedrins gebHr; es hatte ursprünglich auch das Recht, die Kultussteuern zu erheben und ihre Verwendung zu regeln. Die' Israeliten seines Bezirkes hatte - es zu nützlichen Berufen anzuhdlten, ihre unlauteren Erwerbsgeschäste unverzüglich dem Präfekten des 'Departements "anzuzeigen. -Ebenso - -hatte ' es gewiffeühaft . die Zahl der jüdischen Wehrpflichtigen -'alljährlich anzugeben. - ' . - .? ' . \ Die spätere Gesetzgebung, insbesondere die königliche Verordnung vom 25. Mai'1844 Louis Philipps linderte den ferndselrgen Charakter dieses' JudenediM und gab ihm'eheV die 'Ge statt üner^Kultusörd n ung, ein er Verfassung 'd?r 'jüdischen' 9feligionsgesellschaft. Die Konsistorialräte wurden nicht mehrernanntsondern durch eiwimmer mehr verallgemeinertes Wahlrecht gewählt; - den Landgemeinden' wurde das Recht zugestandenzwei vonden sechs Mitgliedernäusihrer Gemeinde 'izu ^wählen. 7'DM'-^onfistorium-wurde auch-das Recht zuerkannt, - das Budget zu beraten und aufzustellen in sämtlichen Gemeinden seines Bezirks. - ' lieber den 13 Konsistorien in Bordeaux, Bahonne, Straßburg, Metz, Colmar, Nancy, Paris, Befanyon usw. stand daß Zentralkonsistorium von Frankreich in Paris, an dessen Spitze der Großrabbiner stand. Es war die - höchste Instanz für die staatsbürgerlichen und religiösen Angelegenheiten der Juden; ihm stand das Zensurrecht zu, bei ihm beschwerte man sich gegen die Konsistorienes hatte über die Hochhaltung der Sanhedrin-Beschlüsse zu wachen, im Namen , der . Judenheit mit der Regierung zu verkehren und die Judenheit dort zu verreten, die Wahl der Rabbiner, zu bestätigen, und die Oberaufsicht über die Führung der Juden als Staatsbürger zu führen: Es hatte die Rabbiner zu instruieren, und ihnen besonders ans Herz zu legen, den zum Militär Ausgehobenen den Gehorsam gegen die Staatsgesetze einzuschärfen, die im Kollisionsfall den Religionsgesetzen vorangingen. . . . , Das Zentralkonsistorium behielt seine Funktionen als Staatsbehördebei. bis zur jetzt erfolgten Durchführung des ran zösischen Trennungsgesetzes. Die israelitischen Kultusgemeinden. gründeten nach - der Trennung, die Unipn des Associations culturelles isra&ifes, einen Verband, dessen Verwaltungsausschuß den Namen Zentralkonsistorium, führt. Aber nur den Namen, nicht die Befugnisse hat es mit dein ulten Zentralkonsistorium geurein; ihm ist nur als einem Zentralkomitee die Vertretung der allgemeinen Interessen der Verbands-' gemeinten freiwillig übertragen. Es besitzt keinerlei disziplinarische Gewalt mehr, weder über die geistlichen Führer nochübM die Laienmitglieder der Kultusgemeinschaften;- diese erfemeü sich vielmehr unter der neuen Ordnung absoluter Selbständigkeit. Der Frankfurter Friedensvertrag hatte ausdrücklich bestimmt, daß die israelitische Kultusverfaffung in den drei abgetretenen Bezirken Unterelsaß,/ Oberelsaß und Lothringen weiterbestehen, sollte, ,Das Zentralkonsistorium.in Paris sollte als oberste Behörde ausgeschaltet werden. . . So bestehen denn heute die drei Konsistorien des Reichslandes: das von Straßburg, von Colmar und von Metzgetrennt/nebeneinander. Die Befugnisse .des Zentralkonsistoriums, ins besondere das Aufsichtsrecht des Staates, stehen dem Bezirkspräsidenten zu, der nach freiem Belieben über dasKonsistorium verfügen kann. . Eskann. Vorkommen, daß die Juden des Unterelsaß Rechte genießen, welche denen des Oberelsaß vielfach nicht, zugebilligt werden. Zudem kommt, daß Pas in Straßburg residierende Konsistorium des Unterelsaßdurch.- seinen Sitz in der.Landeshauptstadt tatsächlich sich., bisweilen bei Kaiserbesuchen und - dergleichen als Vertreter der., elsaßlothringischen Judenheit anerkennen läßt, eine Stellung, die ihm. von den beiden anderen Konsistorien nicht .zugebilligt werden kann. Aus diesen Erwägungen wünscht die Refyrmbewegung^ MmZwecke einer einheitlichen Vertretung der: reichs- Ändischen Judenheit bei-der Regierung - zum Ersatz für ,;pas alte Zentralkonsistorium eine, neue Oberbehörde,, vielleicht üür einen jüdischen,^ dreigliedrigen Oberrät Per: drei Lafldeskönfistorien. , j ‘ Zum zweiten verlangt die Reformbewegung eine Neuregelung des Verhältnisses des Konsistoriums 'zu den ihm Unterstellten. Gemeinden. Die'heutige Verfassung hat zu un-