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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1909-03-12 · Heft 11 (12.3.1909) · page 1

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
73 (1909)
Issue
Heft 11 (12.3.1909)
Date
1909-03-12
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Berlin, 12. März 1909. 73. Jahrgang. : _-Nr^ll. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnemeins -Preis: durch Buchhandel oder post (in Berlin u. Vororten durch unsere vertriebsstkllen) bezogen vierteljährlich 3 M. Redakteur: Gustav Rarzieles. '. °. Begründet von - - - rrabbiner Dr- Ludwig philixxson. ' Verlags-Expedition: Berlin, Jerusalemer Sir. 46/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße tzs/49, zu richten. Verlag von Rudolf Blosse, Berlin. ^nnus äisLrelionis. Berlin, 10. März. ach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches tritt die Voll- , jährigkeit mit der Vollendung des 21. Lebensjahres ein.; Der Minderjährige ist in der Geschäftsfähigkeit, beschränkt, er bedarf zu Willenserklärungen, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, insbesondere zum Abschluß von Verträgen der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, des Vaters oder der Mutter, wenn dieser'die elterliche Gewalt zusteht, oder nach deren Tode des Vormundes^ Das Gesetz verlangt ferner zum Schutze des Mündels bei bestimmten Rechtsgeschäften noch neben der Genehmigung des Vertreters die des Vormundschaftsgerichts; es bestimmt auch, daß der. Minderjährige ein Testament nur nach vollendetem 16. Lebens-. jahre, und nur durch mündliche Erklärung vor dem Richter oder Notar errichten darf. Es beweist alsoauch hier das . Streben, den Minderjährigen vor Uebereilungen und vor Unüberlegtheit zu schützen und will durch, die. Bestimmung der Altersgrenze von 16 Jahren und durch die Mitwirkung, des . Richters , oder Notars verhüten, daß der Minderjährige leichtsinnig. Bestimmungen von großer. Tragweite -treffe. .Es,verlangt ferner auch zur Eingehung der Ehe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres für die Verlobten die Einwilligung des Vaters, der Mutter oder des Vormundes. Es ist nun sehr wichtig, wie von juristischer Seite im „Berliner Tageblatt" jüngst ausgeführt wurde, daß im Widerspruch zu diesen Vorschriften das .Gesetz in einer wichtigen und ernsten Lebensfrage, dem über 14 Jahre alten Minderjährigen das Recht der selbständigen Bestimmung gibt und ihn von der Genehmigung-seiner gesetzlichen Vertreter unabhängig macht, das ist in der Wahl des religiösen Bekenntnisses. §40 51. & Ül II11 bestimmt, daß jedem Bürger des Staates, den die Gesetze fähig erkennen, für sich selbst zu urteilen, die Wahl der Religionspartei, zu der er sich halten will, sreisteht. Diese Vorschrift verweist auf §§ 74 sf. A. L.N. II2, die über die'Erziehung und den Unterricht der Kinder handeln, und hier besagt § 83, daß vor zurückgelegtein 14. Lebensjahre keine Religionsgesellschaft ein Kind zur Annahme oder zum öffentlichen Bekenntnisse einer änderen' Religion-als-der des Vaters ohne dessen Zustimmung zülassen darf, § 87, daß nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre es lediglich in der- Wahl' der Kinder stehe, zu welcher Religionspartei sie sich-bekennen-wollen. - Diese Bestimmungen sind auch' nach Erlaß , des Bürger'-; J lichen.Gesetzbuches in Kraft, geblieben-. Danach ist' jedes 1 Kind, das das bierzehnte Lebensjahr. e-rreicht hat> berechtigt, gegen den Willen seiner Eltern' und vhne Rücks i cht aUff dies-e seine Religioh selbstäntng zu wählen,, zu. einer anderen Religion als der,, in der. seine Eltern es erzogen und für die sie das Kind bestimmt.haben, überzutreten. Das Kammergericht, das diesen Grundsatz., ausgesprochen, hat weiter entschieden, daß ein solcher religionsmündiger Minderjähriger gegen religiöse Beeinfluffun gen durch seine Eltern geschützt werden muß, daß Einwirkungen auf ihn nicht zulässig sind. Wir brauchen nicht zu sagen, von welcher schwerwiegenden Bedeutung diese Bestimmung des Gesetzes ist. -lieber die Berechtigung dieser gesetzlichen Bestimmungen' kann man nun sehr verschiedener Meinung sein. Es erscheint fraglich, ob ein Kind von 14 Jahren die Fähigkeit hat, ineiner so wichtigen Frage für sich selbst zu urteilen,' und'ob' 'man ihm, wenn es sich um einen Religionswechsel, den Abfall von dem Glauben der Eltern handelt, ein selbständiges Bestimmungsrecht einräümen darf. Jedenfalls ist es nicht begreiflich, weshalb der, der nicht ein ' Darlehn alleinaufnehmen, keinen Vertrag ohne Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter schließen darf, ohne diese Genehmigung befugt sein soll, einen Schritt zu tun, der ihn vielleicht von seiner Familie trennt, ihn in Konflikte mit seinen Eltern und Verwandten bringt. Wenn ein Schritt ernste und reifliche Ueberlegung erfordert, so ist es der eines Religionswechsels. .; ■ Man wird es deshalb nicht verstehen können, daß hier dem Minderjährigen eine- Selbständigkeit eingeräumt wird, die er bei den unwichtigsten, einfachsten Geschäften des bürgerlichen Lebens-.wie' bei-der Bestellung eines Anzuges und dergleichen, nicht'Hat- Gerade in einer Zeit wie der jetzigen sollte man einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung -widersprechen', die dem Kinde für die Religionswahl eine Selbständigkeit, ein Widerspruchsrecht gegen das Gebot der Eltern gibt, die es bei der Eheschließung, bei Vertragsabschlüssen, bei der Berufswahl, bei der-Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vor erlangter Großjährigkeit nicht hat. Aber diese Bestimmungen sind nun einmal Gesetz, und an eine Abänderung.wird, so wenig berechtigt sie auch sein mögen, zurzeit nicht zu denken, sein...,, , ^ÄMäm wird ' es indessen als eine Ehrenpflicht des Geistlichenbei dem ein minderjähriges Kind seinen Uebertritt zu einem änderen-Glauben-erklären will, ansehen müssen, — ohne Rücksicht uufl dosihmgegebene Recht — sich zuvor mit .^de-n- Eltern rrnd Vormündern in Verbindung zu setzen, sich zuüberzeugen, f ob sie mit dem Uebertritt des Kindes zu einem anderen Glauben einverstanden - .sind'.- .^Leider^kann - mmr n-i-chb.: von allem Geistlichen behaupten, daß sie dies 'tun.; Jedenfalls würde es sich aber empfehlen, wenn den Geistlichen durch

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