Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 73 (1909)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
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Seerdigungswesen. Eine wichtige Budget-Frage. Von Dr. Max Wittenberg, Syndikus in Hamburg. er Posten „Beerdigungswesen" pflegt im Budget der jüdischen Gemeinden eine wichtige Rolle Zuspielen. Soweit die Gemeinden — was die Regel bildet — dieses Gebiet des Kultus in eigener Regie führen, muß der Posten sowohl .auf der Ausgabenals auf der Einnahmeseite erscheinen. Falls.die Ordnung des gesamten Beerdigungswesens einer frommen Bruderschaft („ChewraKadischa") oder sonstigen Vereinigung oder auch einem Gärtner oder einem beliebigen anderen Unternehmer übertragen ist, kann ebensowohl ein Zuschuß erforderlich sein als ein Gewinn sich ergeben. Entweder sind die jüdischen Gemeinden Eigentümer oder Pächter der Bestattungsstätte. Nur ungern wird der politischen Gemeinde, der Kommune oder dem Staat das Recht zugestanden, als Eigentümer oder Pächter des Friedhofs zu beharren, auf dem jüdische Leichen beerdigt -werden sollen. Die Leichenbestattung bildet einen so bedeutsamen Bestandteil des Religions¬ und Zeremonialgesetzes, daß sie wenigstens bei uns Juden — regelmäßig als Sache der Religionsgesellschaft angesehen werden muß. Nichtsdestoweniger hat der Staat in allen Fällen sich um das Beerdigungswesen zu bekümmern, und zwar nach dem sogenannten Kirchenstaatsrecht (jus publicum eoclesiasüoum*), das dem Staat das Recht und zugleich die Pflicht zuweist, die sogenannte Kirchenhoheit (jus majestaticum circa sacra) auch über die nicht-christlichen Kirchen auszuüben. Im Gegensatz zur Kirchengewalt (Episkopalrecht, jus sacrorum), die nur die höchste Gewalt innerhalb der einzelnen Religionsgemeinschaft darstellt, gewinnt der Staat, dank der Kirchenhoheit ja erst die Handhabe zur Zulassung von Religionsgesellsch asten, zur' Führung der Oberaufsicht über sie und vor allem das Schutz- und Schirmrecht (jus protectionis). In diese Rechte einzugreifen, hat auch das Reich abgelehnt. Nur in den strafrechtlichen Bestimmungen findet sich ein Bestandteil der weltlichen Oberaufsicht (jus supremae inspectionis secularis). Auch die Friedhöfe und das Bestattungswesen unterliegen im Deutschen Reich nach wie vor der staatlichen Kontrolle; nach Artikel 133 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes auf einer öffentlichen Begräbnisstätte vom Reichsrecht unberührt geblieben. Auf wenigen Gebieten läßt die Staatsgewalt soviel zu wünschen übrig wie auf dem der Kirchenhoheit. In zahllosen Gemeinden gibt es Friedhofs-Reglements und Gebührenordnungen, die niemals die staatliche Genehmigung erhalten haben, für die sie auch niemals nachgesucht ist. Anderseits sind die Klagen nicht so selten, daß — zumal in kleineren Gemeinden — die Beerdigungskosten zu solcher Höhe anschwellen, daß hierin bei minderbegüterten Hinterbliebenen eine Gefahr für: die Treue der Religionsgemeinschaft und die Hinneigung zu dem Gedanken naheliegt, dem Vater Staat die Fürsorge für die Bestattung der Leiche ganz zu überlassen. Diese Tatsache ist besonders vom religiösen Standpunkt aus betrübend, ließe sich-aber nicht durch fromme Argumente hinwegdisputieren. Dabei gibt es sicherlich keine einzige jüdische Gemeinde im Deutschen Reiche, die darauf ausginge, ihren Friedhof und die Leichenbestattung zu einer Quelle der Bereicherung zu mißbrauchen, wenn auch im Effekt *■) Einige staatsrechtliche Fachausdrücke, die mir zur Darstellung unumgänglich erscheinen, mag der Leser freundlichst hingehen lassen. oft unbeabsichtigt reiche Ueberschüsie aus diesem Besitz sich ergeben' Die Zahl der Armenleichen, die ohne Erhebung Irgendwelcher Gebühr auf Kosten der jüdischen Gemeinde bestattet werden, pflegt leider allenthalben so stark zu sein, daß die zahlungsfähigen Hinterbliebenen um so stärkere Lasten zu tragen haben. Die Pietät und die Ueberzeugung, daß sich das Beerdigungswesenvom Kult nicht trennen lasse, sind erfreulicherweise selbst in manchen Zwerggemeinden so stark ausgeprägt, daß ihr Bestand überhaupt nur zu dem Zweck aufrecht erhalten wird, jedem Toten eine Ruhestatt in der Gemeinde, in der der Lebende gewirkt, zu gewährleisten und den Friedhof zu hüten. Wenn nun die Unterhaltung der Beerdigungsstätte hier Opfer erfordert, dort nicht eine Quelle der Bereicherung für die jüdischen Gemeinden bilden soll, so ist es dochauch nicht angebracht, daß die Opfer so stark werden, daß hierdurch das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinden in Gefahr gebracht und der Einzelne zu ungeheuren Lasten verurteilt wird. Auch der Staat, der dem Volke die Religion erhalten wissen will, hat ein Interesse daran, daß dem einzelnen Staatsbürger nicht die Erfüllung religiöser Gebote erschwert werde und die hierfür erforderlichen Aufwendungen außer Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bleiben. Befindet sich der Friedhof im Eigentum eines Privatmannes, so pflegt der Staat mit' gebundenen Händen dabeizustehen, wenn der Eigentümer der jüdischen Gemeinde unerschwingliche Pacht beziehungsweise Benutzungsgebühren auferlegt, weil ein freiwillig zwischen beiden Teilen geschlossener Privatvertrag vorliegt. Ob nicht dennoch ein Eingriff von behördlicher Seitemöglich wäre, weil ein Mißbrauch des wirtschaftlichen Uebergewichts besteht, mag dahingestellt bleiben; ich persönlich neige zu der Ansicht, daß nicht einmal nur die Gemeinde, sondern auch der Fiskus aus dem Wege der gerichtlichen Klage die Beseitigung dieses Mißbrauchs nach Analogie der Behandlung übermäßig hoher Konventionalstrafen, insbesondere auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten anzufechten sehr wohl in der Lage wäre. Anders liegen die Verhältnisse dort, wo eine politische Gemeinde Eigentümerin des Geländes ist, das als jüdischer Friedhof benutzt wird. Entweder wird von der jüdischen Gemeinde oder , von einer Beerdigungsgesellschaft eine Pauschalpacht gezahlt oder eine Gebühr von jeder einzelnen Bestattung erhoben. Diese Summe sollte jedoch niemals so groß werden, daß dabei eine Zerrüttung der Gemeindefinanzen befürchtet werden könnte. Oder aber der Staat hätte auf Grund der eingangs erwähnten Kirchenhoheit sein Veto einzulegen, gegen das es keinen Appell an die ordentlicher: Gerichte gäbe. So wie der Staat die Ruhestätte der Toten und jegliche Kultuseinrichtung vor äußeren Eingriffen zu schützen hat, hat er auch vor jeder ungebührlichen Erschwerrrng der Benutzung einer Begräbnisstätte diejenigen, die auf sie angewiesen sind, zu behüten oder Schädigungen abzuwehren. Damit erschöpft sich aber die Einwirkung des Staates nicht. Bei rechter Auffassung seiner Pflichten wird er — was bisher bei den Leichen jüdischer Armen nur ganz vereinzelt geschehen ist — die Aufwendungen für die Bestattung aller Verstorbenen, deren Hinterbliebene nicht zahlungsfähig sind, aus sich Nehmen, beziehungsweise die Kommunen hierzu anhalten. Dadurch würde der Etat der meisten jüdischen Gemeinden, besonders der Grenzgemeinden und derjenigen der Großstädte, in denen sich ein stärkeres jüdisches Proletariat ansammelt, eine wesentliche und notwendige Entlastung erfahren. Die Bestattungsgebühren könnten dann allgemein herabgesetzt und die Friedhöfe wie das gesamte