Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1908-10-30 · Heft 44 (30.10.1908) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
72 (1908)
Issue
Heft 44 (30.10.1908)
Date
1908-10-30
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3228798-3228843--65020-3277111
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

72. Jahrgang. Nr. 44 iWv~v Berlin, 30. Oktober 1908 Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Äbonnemen ts-preis: durch Buchhandel oderPost (in Berlin ». Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. Redakteur: Gustav Rarxeles. Begründet von Rabbiner Dr. Ludwig Philipxson Verlgzs-LxiieüiUou: Berlin, Jerusalemer Str. 46/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums*, Berlin SW., Jerusalemer Straße 4>6/49, zu richten. Verlag von Rudolf TNosse, Berlin. „Mur ein Skkrrtndsr." PB erlin, 27. Oktober, rofessor Schücking in Marburg erzählte uns in einem Aufsätze, den er „In eigener Sache" im „Berliner Tageblatt" veröffentlichte, die bekannte Geschichte eines jüdischen Referendars. Der junge Mann hatte, wie jeder andersgläubige Kommilitone sein Referendarexamen bestanden, und es konnte erwartet werden, daß er ohne jede Schwierigkeit irgendeinem Amtsgerichte zum Vorbereitungsdienste überwiesen wird. Aber siehe da, schon hier beim ersten Schritt ins ernstere Leben, tritt ihm der Antisemitismus entgegen. Man will ihm nicht sofort das Paradies der amtsgerichtlichen Vorbereitung öffnen, sondern ihn zunächst einmal eine geraume Zeit warten lassen, die für den jungen Mann natürlich als verlorene Lebenszeit zu gelten hätte. Und warum? Professor Schücking spricht es offen aus, daß nach seiner Meinung lediglich die Konfession des Herrn Referendars die Ursache dieser eigentümlichen Zurücksetzung gewesen ist. Wenn antisemitische und reaktionäre Blätter sich den Anschein geben, als ob sie diese Behauptung Schückings als eine unbeweisbare Vermutung betrachten, so machen sie sich einfach lächerlich. Der Fall, den Professor Schücking hier erwähnt, ist ja leider gar kein Ausnähmefall. Zahlreichen Justizanwärtern jüdischen Glaubens geht es ebenso. Wer weiß nicht, daß diejenigen jüdischen Assessoren, die nicht zum Anwaltsstande übertreten, sondern die Richterkarriere einschlagen wollen, viele Jahre länger auf die Ernennung zum Richter warten müssen als ihre nichtjüdischen Kollegen, denen sie an juristischen Kenntnissen, Lebenserfahrungen und allgemeinem Wissen gewiß nicht nachstehen. Aber die Geschichte dieses jüdischen Referendars weicht doch in mancher Beziehung von dem alltäglichen Gang ab. Hier ist es ein christlicher hervorragender Rechtslehrer der Universität Marburg, der sich des jungen Mannes annimmt. Professor Schücking empfindet -es als Unrecht, als unstatthafte Zurücksetzung, daß man dem jungen Manne schon hier die erste Staffel des juristischen Staatsdienstes versperren möchte. Seinem direkten Eingreifen verdankt dieser jüdische Referendar, daß er mit einem Zeitverlust von „nur" zwei bis drei Monaten bei dem Amtsgericht Königsberg, nicht wie er wollte Frankfurt a. M., unterkommt. Wäre die Angelegenheit hiermit beendet, so hätten wir Juden nur eine Erfahrung mehr, daß das System der Zurücksetzung jüdischer Justizanwärter nach wie vor, auch unter dem jetzigen Justizminister fortbesteht. Wir könnten mit Recht und gewichtigerem Nachdruck unsere Beschwerden in der Oeffentlichkeit wieder, zum Ausdruck bringen, wie wir leider dazu, seit Jahren fast ununterbrochen Veranlassung gehabt haben. Wir würden uns natürlich dabei hüten müssen zu verkennen, daß es in mancher Beziehung unter dem gegenwärtigen Justizminister denn doch etwas besser geworden ist und wollen auch gern anerkennen, daß es sich in dem Falle dieses jüdischen Referendars nur um eine dem Minister untergeordnete Stelle handelt, die aus dem Schönstedtschen Regime noch nicht heraus ist. Das würde aber anderseits um so mehr Veranlassung sein müssen, daß nicht nur von den Abgeordneten jüdischen Glaubens, sondern von den liberalen Parteien überhaupt diese Angelegenheit im preußischen Abgeordnetenhaus zur Sprache gebracht wird. Es wird dies umso leichter möglich sein, als die beiden „Fälle Schücking" sicherlich ihre Erörterung sowohl im Abgeordnetenhaus wie im Reichstage finden werden. Aber eine sehr wichtige und gar nicht hoch genug zu bewertende Bedeutung hat dieser neueste Fall eines jüdischen Referendars in allgemein-politischer Hinsicht für uns deutsche Juden. . Man hat dem Herrn Professor Schücking es im Kultusministerium außerordentlich verübelt, daß er sich des jüdischen Referendars angenommen hat. Es ist ihm daraus in schroffster Form ein Vorwurf gemacht worden, und es fehlte nicht viel, so hätte man ihn auch dieserhalb zu maßregeln versucht. Wenn es in der preußischen Verwaltung noch mehr solche Stellen geben sollte, die das Eintreten für das Recht der deutschen Juden, welches ja das Recht schlechthin ist, mit Strafen belegen, so läge darin einmal eine geradezu unerhörte Protektion aller antisemitischen Neigungen, ja eine Protektion des offiziellen Antisemitismus. Gegen eine derartige Auffassung der Aufgaben einer einzelnen Regierungsstelle kann gar nicht zeitig genug und nicht entschieden genug Protest eingelegt werden. Unsere eigenen Organisationen und die liberalen Parteien, welche die Gleichheit aller Staatsbürger ohne Unterschied der Konfession auf ihre Fahne geschrieben haben, werden, so hoffen wir, aus diese bedenkliche Seite des „Falles eines jüdischen Referendars", mit dem erforderlichen Nachdruck Hinweisen. Wir verlangen von der Regierung, daß alle ihre Beamten ebenso, wie der gerühmte preußische Richterstand, beseelt sei von den Grundsätzen Vorurteils- und parteiloser Gerechtigkeit. Mögen die Herren, die in Regierungsstellen gelangen, politisch eine Stellung einnehmen, wie sie wollen. Das ist ihre Sache. Was wir aber verlangen müssen, ist, daß sie in ihren amtlichen Handlungen den Grundsatz völliger Unparteilichkeit insoweit betätigen, daß sie sich von konfessionellen Differenzierungen, die dem Verfassungsrecht widersprechen, unter allen Umständen frei zu halten haben. .Und schließlich sei noch eine Begleiterscheinung dieses Falles.hervorgehoben. Wenn man, wie das hier geschehen,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.