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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1905-03-10 · Heft 10 (10.3.1905) · page 1

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
69 (1905)
Issue
Heft 10 (10.3.1905)
Date
1905-03-10
Page
– (sequence 1)
Language
German
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69. Jahrgang No. 10. Berlin, 10. März 1905. Gin unparteiisches «Vrgan für alles jüdische Interesse. "Diese Zeitung/erscheint wöchentlich.' Ab'onnemients^ r eis:-DurchBuchlsändeI, Post oder-direkt von der-Lxpedition in Berlin unter Streifband bezögen vierteljährl/3 M. A e d a k t-ö «ust a v - R a^p e les. Begründet von Rabbiner' Ludwig Philipps»«. Verlags-Expeclition: BerUn,' Jernsalemerstr. 46/49. : Alle Znsendüngen für Redaktion ' und - Expedition sind an die Adresse-:: Verlag der „Allgem. Zeitung des.Judentums", Berlin " SW.', Ierüsälemer 'Sttaß^He/V/M'Achten. verlas von BNdölf - Mosfe>verttn. WLilchr Nllhtrr. Berlin, 7: März. -L 4* Generalversammlung des Vereins zur Abwehr des Antisemitismus, die am vorigen Sonntag hier abgehalten -wurde, stand die Fragederverfassungsmäßig gewährleisteten konfessionellen Gleichberechtigung in der preußischen Justizverwaltung:- - als - Hauptgegenstand auf der Tagesordnung. Zunächst - beleuchtete Justizrät: Re i n b a ch e r -Schöneberg die -juristische - und historischer /Seite: der- Frage. ^./-SeiN'--''Referat bewegte'sich in folgendem Gednnkengange Nach dem bestehenden Recht hat das Religionsbekenntnis der Staatsbürger in Preußen wie inr Reiche keinen Einfluß auf" die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte.' Dieser Zustand-hat" sich erst int Läufe der Jahrhunderte entwickelt; indem ini Mittelalter die bürgerliche Rechtsfähigkeitbon dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnis abhängig war und es erst langer Kämpfe' bedurfte; bis die " anderen 'christlichen Religionsgesellschästen mit der' römisch-katholischen Kirche gleichgestellt wurden. Die Juden mußten Duldungssteuern bezahlen. Dieser Zustand dauerte im wesentlichen bis zum Anfänge des neunzehnten'Jahrhunderts.' Aber'auch bei der Begründung des Deutschen Bundes im Jahr 1815 wurde nur ausgesprochen/daß die Verschiedenheit des christlichen Bekenntnisses keinen Einfluß auf den Genuß der bürgerlichen Rechte haben sollte. Erst durch das Gesetz vom 6. April 1848 wurde für Preußen 'festgesetzt; daß die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte von dem Glaubensbekenntnis unabhängig sein' wollte. ' Diese Bestimmung würde dann Noch dahin abgeänderb: Der Genuß der staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von der Teilnahme, an irgend einer Religionsgemeinschaft. In dieser Form ging die Bestimmung auch über in die oktroyierte Verfassung vom 5. Dezember 1848. Die preußische Verfassung vom 31. Januar 1850 'besagte alsdann in. ihrem Artikel 4: „Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich, Standesvorrechte finden nichtstatt."Die'' öffentlichen Aemter sind unter' Einhaltung der von den Gesetzen feftgestellteN Bedingungen für alle dazu Befähigten ' gleich zugänglich." / . f Und in Artikel 12 wurde' festgelegt: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem. Religionsbekenntnisse." . Nun sprechen gewisse Kreise ,mit Vorliebe davon, daß unser -preußischer Staat ein. „christlicher Staat" sei/ Sie tun dies nicht um den christlichen Glauben besonders zu ehren, sondern um einen Unterschied zu konstruieren gegenüber denjenigen, welche nicht Christen sind. Es. ist aber ein Unding, von einem „christlichen Staat" zu reden. Ebenso könnte man . von einem „musikalischen Staat" oder dergleichen reden. - Der Staat ist nichts weiter als ein Rechtswesen. Er repräsentiert die. Nechtsgemeinschaft aller derjenigen, welche in einem Rechtsgebiet wohnen, und er ist Träger aller der Rechts- .. garantien nach innen und-nach außen, die zur Erfüllung des Staatszwecks erforderlich sind. Hierzu gehört'aber auch die Religionsübung. Dies ist von jeher anerkannt gewesen, schon in Titel.11,. Teil' 2, t>e§| Landrechts, und es ist auch durch Artikel 14 der preußischen Verfassung-^ und durch ähnliche Bestimmungen in .allen Bundesstaaten "-Mßer- Mecklenburg zum Ausdruck gebrächt worden. .; - | Die Rechtslage ist also völlig' klar. Wie ist nun aber das^ papierne Blatt der Verfassungsvörschriften durch die. Regierung mit| Geist und Leben erfüllt worden? Wir sehen, wie im Heere die? Juden von dem aktiven Offiziersdienst vollständig ausgeschlossen^ sind. Auch im Reserveverhältnis kamen nur wenige. Fälle vor, in;, denen Juden Offiziere wurden, und dann geschah es meist stur unters dem Drange der Verhältnisse der Jahre 1864 bis '1870. Im; Sanitätskorps der Armee, wirdman gleichfalls nur selten.jüdische' Offiziere finden.. In den übrigen Gebieten der Staatsverwaltung finden wir diese Zurücksetzung der jüdischen' Mitbürger ebenfalls. In " der Justizverwaltung schien eine Zeit lang ein etwas freierer Wind zu wehen. Wenn aber früher von einer offenbaren Zurücksetzung nichts berlaütete, so lag dies an den Verhältnissen/ Bis 1868 waren die Richtergeh älter so miserabel, daß sich niemand zu dieser Karriere drängte. 'Erst als der große wirtschaftliche Aufschwung der siebziger Jahre 'einsetzte und namentlich in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre ein "bedeutender Richtermangel eingetreten. war, der nunmehr einest starken Zuströmzur juristischen Laufbahn zur Folgd hatte,' trat ist" dem achtziger Jahren eine Ueberproduktion an Juristen zutage, und man wurde sehr wählerisch bei der Anstellung von' Assessoren jüdischen Glaubens. Das Prinzip würde dann insbesondere dahin geltend gemacht,-baß keine Juden zu leitenden.-Stellen; 'börufen".'würden/' '-AuD-'-bei"'der." Ernennung zum Notar'tritt diese Zurücksetzung der jüdischen Juristen in die Erscheinung/: "Hier hat Man sich den eigenartiges Grundsatz, zurechtgemacht, daß" die Zahl' der jüdischen ' Notare" im 'Verhältnis stehen müsse zu der Zahl der jüdischen Mitbürger in dem betreffenden Gemeinwesen, wodurch sehr große Ungerechtigkeiten "Vorkommen. -Nun fragt man sich, warum werden hierfür Personen, insbesondere der gegenwärtige preußische. Justizminister, verantwortlich . gemacht? Er hat das Pech gehabt, daß er gerade seit/ der Zeit im Amte ist, in der die Verhältnisse am schlimmsten geworden sind. Aber auf der einen Seite tut man dem Minister doch zu viel Ehre und auf der anderen Seite Unrecht an, wenn man ihn allein verantwortlich machen wollte. Es liegt nicht-an der Person allein, sondern es handelt sich-um ein-uraltes System, ein schier unausrottbares System, das um so schwerer drückt, je länger es äiihält und je chrehr Männer davon betroffen werden. Der Geist, aus dem heraus ein. solches; . System geboren werden konnte, ist die große Krankheit, dw unsern/ Volkskörper ergriffen' hat/ der 'Antisemitismus. Wenn dieser Name'tz auch neueren Datums sein'mag und vielleichtverst'-Mit-.dem Namen 1 des Herrn Stöcker in Zusammenhang ffteht, so sind doch:die Kränkheits- -i Erscheinungen und Kränkheitsäußerungen - imMev /dieselben gewesen.;/ Welcher Geistunsere-Justizverwaltüng'cheherrschr, -spiegelte'sicham ' besten in dem Gesetzgebungsversuch/ des - Jahres s 1896" wieder,- der / unter wem Namen des „Assessorenparagraphen" bekannt geworden ist. / - Wenn es auch geleugnet wurde,-baß man - bestimmte Klassen -durch:: jene Vorschriften aus der Justizverwaltung äusschließen wollte, so:

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