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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-11-30 · Heft 48 (30.11.1894) · p. Seite 566

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 48 (30.11.1894)
Date
1894-11-30
Page
Seite 566 (sequence 2)
Language
German
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Ukberzeugung zustimmen zu können, wie schwer es uns auch gar oft werden mag, „den unbequemen eigensinnigen Trotz" Derer zu ertrage», welche ihre vorgefaßten Meinungen, ihre scharfen Angriffe, ihre vernichtenden Witze in die Kreise der Jugend tragen, und dadurch die Kluft immer niehr erweitern und den Haß vertiefen, der uiisere Jugend seit Jahren in feindliche Lager theilt. O ja, unsere Universitäten sind Republiken und sollen es bleiben, aber auch in Republiken sollte Duldung, Humanität und Gerechtigkeit herrschen! Alle diese und ähnliche Erwägungen haben wir schon lange auf dem Herzen getragen, aber es ist uns niemals eingefallen, dieselben an die große Glocke zu hängen, weil uns Alles, was auch nur entfernt als Denunziantenthum ausgelegt werden könnte, in tiefster Seele verhaßt ist, weil >vir die Ueberzeugung von der Freiheit der Wiffenschaft auch selbst da noch Hochhalten, wo diese sich uns feindlich und unbequem erweist. Wir wären auch heute auf diese Angelegenheit nicht weiter zuriickgekommen, hätte es uns nicht daran gelegen, an einem eklatanten Beispiel nachzuweisen, in welche Abgründe die rohe egoistische Politik des „Wie du mir, so ich dir", wenn Man sie auch auf ideale Jntereffen verwendet, nothwendig führen muß. Me Woche. Berlin, 27. November. f ie Slntifetmteu scheinen dem neuen Reichskanzler Fürsteil Hohenlohe nicht allzusehr 311 vertrauen. Verschiedene Blätter hatten kürzlich daran erinnert, daß der Fürst Hohelrlohe beim Berliner Kongresse von 1878, an dem er als Vertretei des Reichs theilnahm, eine bedeutende Thätigkeit im Sinne der Gleichstellung der Juden, die denn auch in dem Berliner Vertrag sowohl für die Türkei, wie für Serbien, Rumänien und Bulgarin festgestellt worden ist, entfaltet habe. Fürst Hohenlohe habe nach deni Schluß des Kongresses'zu einer Abordnung gesatzt, er blicke mit Genugthuung auf diesen Theil seiner Thatigkeit. Seine politische Thätigkeit habe er in Baiern mit Unterzeichnung eines Gesetzes begonnen, das dort die Israeliten emanzipirte; er hoffe, sie zu beschließen, indem er zu der allgemeinen Emanzipation der Bekenner des mosaischen Glaubens beitrage. Das Stöckersche „Voll" bemerkte zu dieser Mittheilung: „Hoffentlich stellt die konservative Fraktion des Reichstags durch die schleunige Einbringung des Antrags auf Verbot der Judeneinwanderung den Reichskanzler auf die Probe, wie es jetzt mit seiner Stellung zum Judenthum steht." Urfö die „Kreuzzeitung" versichert nunmehr, diese Hoffnung des Blattes werde bestimmt in Erfüllung gehen. Eine Erklärung der neuen Regierung in dieser Frage wird allerdings allseitig erwünscht sein.-* Zum ersten Mal ist ein antisemitischer Redakteur wegey Beschimpfung des Judenthums als Religionsgesellschaft verurtheilt worden. Die Bedeutung eines solchen Urtheils ergiebj sich von selbst. Wir können nicht sagen, daß wir uns darüber freuen^ wohl aber wird uns jeder unbefangene Beurtheiler das Gefühl aufrichtiger Genugthuung darüber gönnen, daß künftig nicht jeder antisemitische Federheld das Judenthum als solches nach Herzensluß wird beschimpfen können. Ueber den Prozeß selbst erhalten wir auH Hannover den folgenden Bericht: In der heutigen Sitzung der Strafkammer I unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors von Maibom kam die Anklage gegen den Nedakteux der hier erscheinenden antisemitischen „Post", Johannes Rethwisch, wegen Vergehens gegen 8 166 des Strafgesetzbuches zur Verhandlung Er ist mit 300 Mark vorbestraft wegen Beleidigung der Jndenschast in Uelzen. Die heutige AMage richtet stch gegen einen Leitartikel in der gedachten Zeitung vom 20. September v I., betitelt: „Die Heiligkeit des Eides und der jüdische Versöhnungstag". Der Artikel knüpft an das sogenannte „Kolnidre-Gebet", welches von den Juden am Versöhnungsfeste gebetet wird, und der Verfasser sucht hieraus, wie arch verschiedenen antisemitischen Schriften an erster Stelle den Beweis zu führen, daß den Juden Nichtjuden gegenüber der Meineid erlaubt sei Insbesondere sei nach dem Talmud, der nicht blos die Glaubenslehre enthalte, sondern auch ein internationales Gesetzbuch für die Judey bilde, der Meineid gestattet, um das auf betrügerische Weise Erworbene festzuhalten, auch erhalte der Betreffende durch das Hersagen jenes Gebets am Versöhnungsfeste Absolution für alle falschen Eide, die er im nächsten Jahre etwa schwören werde, wie derselbe denn auch überhaupt von allen Zusagen, Verschwörungen, Gelöbnissen u. s. w. entbinde. Gerichtsseitig wurde zunächst das Gutachten des Professors der semitischen Sprachen in Straßburg, Nöldeke, über den fraglichen Artikel, der protokollarisch vernommen war, verlesen, und ging dasselbe im Wesentlichen dahin, daß der Talmud nur sehr bedingungsweise als Gesetzbuch der Juden anzusehen sei, namentlich wegen des in demselben enthaltenen Satzes, daß die Juden, gegenüber dem Talmud, unbedingt den Gesetzen des Staats, in dem sie stch befinden, unterworfen seien. Die Uebersetzung des gedachten Gebets, welche in dem Artikel enthalten ist, sei fehlerhaft, insbesondere hätten namhafte Gelehrte nachgewiefen, daß der Eid für die Juden absolut bindend sei, und stch hiervon Niemand am Versöhnungsfeste freimachen könne. Der außerdem noch als Sachverständiger vernommene hiesige Land-Rabbiner Dr. Gronemann bezeichnete ohne irgend welche Einschränkung den Talmud neben dem Pentateuch als Gesetzesquelle, aus welcher alle religionsgesetzlichen Vorschriften geschöpft find, nach denen noch heute das religiöse Leben der Juden geregelt wird, und führte dann weiter in Uebereinstimmung mit Herrn Professor Nöldeke aus, daß der Talmud nicht zweierlei Recht für Juden und Nichtjuden habe und daß er alle falschen Eide, vor wem und gegen wen auch immer begangen, gleich scharf verurtheile. Der Staatsanwalt, Gerichtsassessor Stelling, deduzirte, entgegen den Ausführungen des Angeklagten, daß derselbe lediglich die Absicht gehabt, die jüdische Religion zu beschimpfen und keinerlei sticht haltige Beweise für seine Behauptungen beigebracht habe. Er beantrage drei Monate Gefängniß. Der Vertheidiger, Rechtsanwalt Elster aus Braunschweig, suchte auszuführen, daß der 8 166 das fragliche Vergehen nicht involvire, weil nach den Entscheidungen des Reichsgerichts die Beschimpfung mir Schimpfworten verbunden sein müsse und es an solchen fehle. Das Urtheil lautete auf zwei Wochen Gefängniß, und in den Entscheidungsgründen hieß es, die Beschimpfung der jüdischen Religion liege darin, daß der Angeklagte behauptet habe, der Meineid fei den Juden Nichtjuden gegenüber gestattet, und Erstere könnten stch durch Absingung des Gebets von allen Sünden losmachen. Die die Verurtheilung begründende Rohheit finde -sich in den weiteren Ausführungen. Mildernd sei in Betracht gezogen, daß der Angeklagte den Artikel nicht selbst verfaßt habe und bezüglich der Rohheit die Ausdrücke mäßig seien. * In der Brust der ostpreußischen Agrarier übt der Muttz immer mehr seine Spannkraft aus. In einer Eingabe an die Minister des Innern 1111b der Landwirthschaft haben sie jetzt sogar die Ausweisung der russisch-jüdischen Getreidehändler ans allen Ostseehafenplätzen verlangt. In dem von dem „Provinzial-Vorsitzenden" Hernl v. d. Groeben-Areusteiu Unterzeichneten Schriftstück heißt es: „Wie aus Mittheilungen der Presse zu ersehen ist, beabsichtigen die Kaufmannschaften rer Ostseeplätze, sich darüber zu beschweren, daß in letzter Zeit russische Getreidehändler - durchweg jüdischer Konfession — von den zuständigen staatlicher! Behörden mehrfach ausgewiesen worden sind. Der Ankauf von Getreide in Rußland liegt vorwiegend in den Händen dieser Händler, welche die russischen Grundbesitzer, die bei ihnen vielfach stark verschuldet sind, zu einem Verkauf des Getreides zu Schleuderpreisen zwingen und dieses zu solchen Preisen angekaufte Getreide dann auf unseren Markt werfen. Wir ostpreußischen Grund-

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