Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 42 (19.10.1894)
- Date
- 1894-10-19
- Page
- Seite 494 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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-— 494 - Man peiitionire bei der Regierung darum, daß an allen öffentlichen Lehranstalten der Religionsunterricht ertheilt werden müsse, und zwar womöglich in denselben Stunden, welche im Lehrplan für den christlichen Religionsunterricht angesetzt ist; an diesem Religionsunterricht theilzunehmen soll aber kein Kind ausdrücklich gezwungen werden. Um jedoch lässige oder gar schlechte Eltern an ihre Pflicht zu mahnen und andererseits jeden Gewiffenszwang zu vermeiden, soüte seitens der Schule von jedem Kinde der Nachweis über empfangenen Religionsunterricht verlangt werden. Für den Religionsmiterricht selbst könnte man eine» einheitlichen Normallehrplan aufstellen, der beide Parteien zufrieden stellen würde. Wir sind überzeugt, daß die Regierung, im Hinblick auf die schweren Gefahren, welche die anarchistischen und sozialistischen Ideen der modernen Gesellschaft bringen, solchen billigen Ansprüchen gegenüber sich nicht abgeneigt Verhalten wird, zumal, wenn noch die eine Forderung von vornherein erfüllt wird, mit der die ganze Idee steht und fällt, nämlich diese: Der jüdische Religionsunterricht an öffentlichen Lehranstalten muß von der jüdischen Gemeinde erhalten werden; sie hat die Lehrer anzustellen lind zu besolden, sie hat den Lehrplan anszuarbeiten und einen oder zwei Schnlinspektoren auznstellen, welche den gesammten Religionsunterricht an allen höheren Lehranstalten überwachen. Wir sind überzeugt, daß die Männer, welche gegenwärtig an der Spitze der jüdischen Gemeinde zu Berlin stehen — denn von dieser reden wir zunächst, da sie ja ein Borbild für alle übrigen .Gemeinden Deutschlands ist — die Sorge um den Religionsunterricht unserer Jugend angelegentlich beschäftigt. Wir sind aber auch überzeugt, daß der Vorstand der Berliner Gemeinde zu einer derartigen Regelung des Religionsunterrichtswesens, wie sie ja ' in Oesterreich seit Jahrzehnten praktisch durchgeführt ist, trotz der großen Mehrbelastung des Gemeindebudgets, freudig die Hand bieten werde. Und endlich sind wir überzeugt, daß an einem solchen Religionsnnterricht, von tüchtigen Lehrern ertheilt, unsere gesammte Schuljugend theilnehmen lvürde. Diejenigen, die sich auch hiervon ausschließen möchten, sind für das Judenthum unwiederbringlich verloren. Aber noch lebt, frisch und kräftig in unserer Geineinschaft der Glaube an die Zilkunft und die Ueberzeugnng von der Mission des Jndenthums. Ja, dieser Glaube und diese Ueberzeugnng sind durch die Angriffe, welche wir in den letzten Jahrzehnten erfahre», gestärkt und gekräftigt worden. Zugleich ist aber auch die Sorge um die künftigen Träger dieser Sendung Israels, um die Erben unseres Glaubens und unserer geschichtlichen Ueberzeugungen erwacht. Soll das Judenthum aus den Stürmen dieser Zeit unversehrt hervorgehen, so niüffen wir unsern Kindern einen Religionsunterricht geben, der sie stark und mnthig macht allen Gefahren gegenüber, der sie für den Glauben Israels begeistert. Dies sei unser vornehmstes Ziel für die Zukunft! Nie Woche. Berlin, 17. Oktober. ie Aktion gegen den Umsturz soll mit der Wiederherstellung das alten § 130 des Strafgesetzbuches beginnen. Dieser Paragraph lautet jetzt: „Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise ver« schiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich aufreizt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft." Nach einem süddeutschen Blatte soll ein Meinungsaustausch unter den Regierungen zu dem Vorschlags geführt haben, die Worte „zu Gewaltthätigkeiten" zu streichen. Der durch das Reichsstrafgesetzbuch beseitigte 8 128 des preußischen Strafgesetzes lautete: „Wer den öffentlichen Frieden dadurch gefährdet, daß er die Angehörigen des Staates zum Haß oder zur Verachtung gegen einander anreizt, wird mit Geldbuße von 60 bis 600 Mark oder mit Gefängniß von einem Monat bis zu 2 Jahren bestraft." Man kann sich denken, daß die Antisemiten schon bei dem Gedanken an diese Fassung des 8 130 Zeter und Mordio schreien. Sie haben eben vergessen, daß, wer hellte Hammer ist, morgen schon Ambos sein kann. * Um die Frage, ob bei einer vorliegellden Schmähung der gesammten Judenschaft der einzelne Jude berechtigt ist, einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen, handelte es sich bei einer am 15. d. vor einer Schöffenabtheilung des Amtsgerichts II. anstehenden Privatbeleidigungsklage. Der Beklagte war der Redakteur der „Täglichen Rundschau", Dr. Friedrich Lange, als Kläger traten Dr. med. C. Pariser, Dr. phil. I. Gins derg und Kaufmamr Adolf Salomon auf. Ueber die Verhaudlllng geht uns folgender Bericht zu: In der Nummer der „Täglichen Rundschau" vom 3. März 1893 waren psychologische Erörterungen au den Hannoverschen Spielerprozeß geknüpft und damit heftige Angriffe gegen das gesammte Judenthum verbunden. Es wurde darin u. A. gesagt, es sei eine Schmach, daß wir Deutschen uns von einer fremden Rasse „plump vernarren und verhetzen lassen". Das Treiben der Abter und Genossen zeige, „daß das gesammte Judenvolk, soweit es jetzt in Deutschland bürgerliche Rechte genieße, ohne Ausnahme reif sei, auf den Zustand des Schutzrechts zurückgedrängt oder gewaltsam aus unserem Lande gewiesen zu werden". Es wurde ferner gesagt: „Was für die deutschen Offiziere die Abter und Genossen gewesen, sei für uns das ganze Judenthum, das wir in tölpelhafter Gutmüthigkeit in unserem Hause walten lassen." Schließlich wurde die Ausbeutungssucht und Gewissenlosigkeit aller Juden mit der Raubgier jener Verbrecher, die Alle mit Abscheu erfülle, in Vergleich gestellt. Ein Antrag des „Vereins der deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens", diesen Artikel auf Grund des § 130 (Aufreizung) zu verfolgen, war vom Staatsanwalt abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde vom Kammergericht zurückgewiesen worden. Wegen etwa vorhandener Beleidigung hatte der Staatsanwalt auf den Weg der 'Privatklage verwiesen, und diesen haben nun die Kläger beschritten. Der Vertreter des Beklagten Rechtsanwalt Dr. Schinkel bestritt die Aktivlegitimation der Kläger, die lediglich vom Verein jüdischer Staatsbürger zur Anstrengung der Klage aufgestachelt worden seien. Der Artikel wende sich in ganz allgemeinen Ausführungen gegen das Judenthum, damit werden aber die Kläger als Einzelpersonen nicht betroffen. Rechtsanwalt Dr. Grelling führte dagegen auf Grund verschiedener Reichsgerichtsentscheidungen aus, daß die Aktivlegitimation der Kläger ganz zweifellos sei, da der Artikel seine Beleidungen auf das gesammte Judenthum mit dem Zusatz „ohne Ausnahme" ausdehne. Dieser Fall sei für den Begriff der Kollektivbeleidigung typisch und könnte einen Lehrfall für juristische Schüler abgeben. Nach längerem Für und Wider zwischen den Vertretern der Parteien erachtete der Gerichtshof die drei Kläger für legitimirt zur Anstrengung der Beleidigungsklage. In der Sache selbst führte Rechtsanwalt Dr. Grelling aus, daß es eine phänomenale Ungerechtigkeit sei, wenn der Artikel wegen fünf oder sechs Wucherer 5- bis 600,000 Menschen gewaltsam vertreiben möchte. Die Juden, deren Stammbaum weit zurückreicht, die auf dem Gebiete des Geisteslebens, der Wissenschaft, der Erfindungen, der Medizin, der Jurisprudenz re. manche Leuchte gestellt haben, einfach mit Verbrechern zu identifiziren, sei ein Mangel an Logik, Ehrlichkeit und gutem Willen. Die Juden haben ebenso auf den Schlachtfeldern geblutet wie die Germanen, und der Appell des Beklagten an die Gewalt und Ungerechtigkeit