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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-07-06 · Heft 27 (6.7.1894) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 27 (6.7.1894)
Date
1894-07-06
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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58. Jahrgang. Ur. 27. AllgemeLne Berlin, 6. Juli 1894. ettmg des Dudenchums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen Vierteljahr!. 3 M. Redacterrr: Gustav KarpeleS. Begründet von Nallbiner Sr* Ludwig Philippson-Bonn Verlags-Trpedition: iöerlin, Jerufalemerftr. 48/49 Alle Zusendungen fl'rr Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der »Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin 8^V., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Masse, Berlin. Inhalt. Leitartikel r Eine Parallele. — Die Wocbe. — Vor fünfundzwanzig Jahren. Von Rechtsanwalt Emil Lehmann in Dresden. — Ein Vorschlag für unsere Waisen. Von I. Körpel. — Briefe vom Rhein. Von H. M. — Beiträge zur vergleichenden Gnomologie. Von Dr. W. Klemperer (Forts.). — FertMetorrr Die Blonde und die Brünette. Von Julius Stettenheim. — Der Judenjunge. Eine Erzählung aus Ost-Galizien von Wilhelm Feld mann. — Lttterarische Mittheilungen. — Sprechsaal. Der Gemeindevote. Korrespondenzen und Nachrichten r Berlin, Danzig. Osterode. Hannover. Altenburg. Soest, Stuttgart. Wien. Budapest, New- Iork. Mauncio. — Bon Rah und Fern. — MiSeelle«. Eine Parallele. Berlin, 4. Juli. ^ie unsere Leser schon aus den Tagesblättern entnommen haben, ist in Ungarn die Rezeption der Juden in kaum einer Stunde in der General- und Spezialberathung angenommen worden. Angesichts der gegenwärtigen Lage der Jllden in vielen anderen Ländern verdient die Thatsache ganz besonders hervorgehoben zu werden, daß sich kein einziger antisemitischer A c c e n t in die Diskussion mengte und daß auch jener katholische Geistliche, welcher gegen das Gesetz stimmen zn wollen erklärte, weil es den Uebertritt vom Christenthum zum Jndenthum gestattet, im Uebrigen die Rezeption der Juden als etwas Selbstverständliches bezeichnete. Der Referent Geza Pap entwarf in einem halbstündigen, vom ganzen Hause mit großer Aufmerksamkeit angehörten Plaidoyer ein interessantes historisches Bild der tausendjährigen wechselvollen und leidensreichen Geschichte der Juden in Ungarn, verweilte lange Zeit bei den Verdiensten, welche sich dieselben um die nationale und materielle Entwicklung des Landes erworben haben, und empfahl nnter allgemeiner Zustimmung die Annahme des Gesetzes. Alle Fraktionen des Hauses ließen hierauf durch kurze Erklärungen ihrer Zustimmung Ausdruck geben, und, nachdem der Kultusminister in wenigen Worten seine Befriedigung darüber ausgesprochen hatte, daß die Vorlage so widerspruchslos ausgenommen wurde, gelangte dieselbe zur Annahme. Mit Ausnahme von drei Geistlichen stimmte das ganze Haus für dieselbe. Das ist ein historischer Vorgang von großer Tragweite, eine geschichtliche Thatsache von hoher Bedeutung. Die Juden Ungarns dürfen auf diese Anerkennung sihrer nichtjüdischen Mitbürger mit Recht stolz sein. War es doch gerade Ungarn, wo die antisemitische Bewegung zuerst ihre parlamentarische Vertretung gefunden hat. Und nun ist diese wie vom Erdboden weggefegt und alle Versuche, das Drama von Tisza-Eßlar noch einmal auf ungarischem Boden aufzuführe», scheitern an dem gesunden und freien Sinn des ritterlichen Volkes der Magyaren. Es ist natürlich, daß ein solcher Vorgang von selbst zur Betrachtung der eigenen Zustände und Verhältnisse herausfordert. In Deutschland sind die Juden nach dem Gesetz und der Verfassung ebenfalls gleichberechtigt, das Judenthum aber nimmt eben noch nicht dieselbe Stellung ein. Speziell in Preußen gehört dasielbe nur zu den „geduldeten Religionsgenossenschaften", und eine der jüngsten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes lenkt von Neuem die Aufmerksamkeit auf diese Thasache. Es heißt in dieser Entscheidung: „Die Synagogen-Gemeinden in Preußen sind — im Gegensatz zu den vom Staat ausdrücklich aufgenommenen evangelischen und katholischen Gemeinden — hinsichtlich ihrer von ihnen selbst zum Gottesdienst benutzten Synagogen nach einem Urtheil des Ober-Verwaltungsgerichts, II. Senats vom 15. Dezember 1893, einkommensteuerpflichtig, indem das Einkommen nach dem Miethswerth zu bemessen ist. — Die Synagogen- Gemeinde zu Königsberg in Preußen ist daselbst für 1891/92 hinsichtlich dev von ihr zum Gottesdienst benutzten Synagoge zur Kommnnal-Einkommensteuer herangezogen worden. Die Klage der Synagogen-Gemeinde gegen die Stadtgemeinde auf Freistellung von der Besteuerung wurde vom Bezirksausschuß abgewiesen, indem es die Anwendung des Erkenntnisses des O.-V.-G. vom 17. Mai 1892, welches die Kirchengemeinden hinsichtlich ihrer Kirchen für nicht einkommensteuerpflichtig erklärt hatte, auf den vorliegenden Fall deshalb ablehnte, weil jenes Erkenntniß sich nur auf diejenigen Gebäude bezogen hatte, welche zur Ausübung des Gottesdienstes der vom Staat ausdrücklich aufgenommenen Kirchengemeinden bestimmt seien. Auf die Berufung der Klägerin bestätigte das O.-B.-G. das Urtheil des Bezirksausschusses, indem es begründend ausführte: „Wenn das O.-V.G am 17. Mai 1892 auf Grund der bestehenden Gesetzgebung angenommen hat, daß in Ansehung der „Kirchen", so lange deren Bestimmung zu gottesdienstlichen Zwecken dauert, mit der bezeichneten Bestimmung unvereinbare rechtliche Verhältnisse nicht entstehen können, so muß jetzt auch bezüglich der Synagogen gefragt werden, ob denselben durch eine dem Gebiete des unmittelbar gesetzlichen Rechts angehörige Vorschrift eine ähnliche Ausnahmestellung angewiesen sei. Da aber eine derartige Bestimmung fehlt, so hat der Vorderrichter den seitens der Klägerin erhobenen Anspruch mit dem nämlichen Recht zurückgewiesen, wie dieses seitens des Unterzeichneten Senats schon in mehreren Fällen den Universitäten gegenüber bezüglich der Universttätsgebäude geschehen ist. Einer Argumentation, daß die diesseits in Betreff der „Kirchen" anerkannte Rechtsnorm analog auch auf die Synagogen anzuwenden sei, würde jedoch der Umstand entgegenstehen, daß die §§ 17 u. 18 II ll A -L.-R. eben nur von den seitens des Staats ausdrücklich aufgenommenen Kirchengesellschaften handeln, sowie ihrer Natur und der im Gesetze ihnen angewiesene Stellung nach eine Uebertragung auf andere Korporationen nicht gestatten." Es kann nicht dem geringsten Zweifel unterliege», daß diese Entscheidung eine völlig korrekte ist. Aber es ist wohl gestattet, gerade im Hinblick auf die Ereigniffe in Ungarn, darauf hinzuweisen, daß selbst ein so konservativer Kultusminister wie Graf Zedlitz-Trützschler

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