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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1895-11-29 · Heft 48 (29.11.1895) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
59 (1895)
Issue
Heft 48 (29.11.1895)
Date
1895-11-29
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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59. Jahrgang. Ur. 48. Allgemeine Berlin, 29. November 1895. eitung öes Audenchums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt voll der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljäbrl.?, M. Re-acterir: Gustav Karpeleö. Begründet von Uabbiner Dr. Ludwig Philippson-Konn Vertags-Trpedition: Berlin, Jerutalemerstr. 48/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition fiub an die Adresse: Verlag der, „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin 8^V., Jerusalemer Straße 18/49 zli richten. Verlag von Rudolf Masse, Berlin. 3nt)&U» Leitartikel: Die Bestimmungen über den Religionsunterricht in Sachsen. — Die Woche. Für Ahlem. Von Tr. A. Berliner. - Brief aus Oesterreich. — Die Blutbescbuldigung in Tatarbazardsckik. Von Dr. R. B ierer. — Altes und Neues ans dem Schul-und Gemeindeleben. Von German Sender.— Feuilleton: Leib Weibiiachteklicben und sein Kind Novelle von Karl Gmil Franzos. — Feldzug^briese eines jüdischen Truppenarztes. — Litterarische Mittheilungen. — Sprechsaal. Der Gemeindevote. Korrespondenzen und SSachrichtenr Berlin. Bosen. Ans Oberschlesien. Rakel. Leipzig. Halberstadt. Frankfurt a. M.. Aus Ober- Hessen. Karlsruhe. Breiten. Wien. New-Pork. — Von Natt und Fern. — MisceUen. -- Brieftasten der Redaktion Me Bestimmungen über den Religionsunterricht in Sachsen. Berlin, 25. November. ^s wird gewiß viele» Lesern seltsam erscheinen, wenn wir in Hink) blick auf die großen Fragen, welche den jüdischen Religionsnnter- ' richt betreffen, heute einmal die Verhältnisse in Sachsen heranziehen. Aber gerade dieses Beispiel ist ein sehr wichtiges, und zweifellos ist es von Interesse, einmal etwas über die Regelung der konfejsioneüen Frage durch das sächsische Vvlksschulrecht vom 20. April 1873 zu erfahren. Wir verdanken die Mittheilungen darüber einem Freunde unseres Blattes, der sie uns vor längerer Zeit gemacht hat; aber es dürfte gerade in diesem Augenblick von besonderem Werth sein, darauf znrückzukonimen. Das gesammte und mit Recht vielgerühinte sächsische Volksschulwesen baut sich natürlich auf konfessioneller Grundlage auf. Ein Vergleich mit den entsprechenden Verhältnisse» in Preußen und andern deutschen Ländern dürfte aber doch zu manchen nutzbringenden Anregungen führen. Zunächst sei die in Absatz 4 des 8 6 gegebene Eintheiluug aller im Königreiche Sachsen zugelassenen Religionsgesellschaften in anerkannte und bestätigte angeführt. Nach den zugehörigen Anssührniigsverordnnngen haben als anerkannte Religiousgesellschafteu zu gelten: die evangelisch-lutherische, die reformirte, die röniischkalhotische und die deutsch-katholische. Bestätigte Religionsgesellschaften bilden die Angehörigeil der griechisch-katholischen und der englischen Kirche, sowie die jüdischen Glaubensgenossen; ferner die „apostolischen" Gemeinde» und endlich drei im Gesetze namentlich alifgeführte separirte Gemeinden in Dresden, Niederplanitz und Chemnitz. Beide Gattungen, die anerkannten und die bestätigten Religiousgesellschafteu, lverden in den Zusätze» zu ß 9 als „zugelassen" bezeichnet. Dieser Paragraph selbst, der die Einrichtung von Volksschule» betrifft, gestattet den Mitgliedern jeder im Königreiche zngelassenen Religionsgesellschaft mit ministerieller Genehmigung eigene Schulen für ihre Kinder zn errichten, welche alsdann den Bestimmungen des allgemeinen Schul gesetzes nntcrworsen seien. Eine Pflicht zur Gründung von besonderen Schulen für die Kinder der konfessionellen Minderheit ist aber nirgends ausgesprochen. Ist eine solche Schule trotzden, vorhanden, dann sind diese zum Besuche der Schule ihrer Konfession verpflichtet. Steht aber die Schule der konfessionellen Minderheit hinter derjenigen der konfessionellen Mehrheit nach Eiurichtmig und Leistlingen zurück, dann köniien die dieser Minderheit angehörigen Kinder der Schute der konfessionellen Mehrheit zugeführt werde». Besteht eine besondere Schule für die Kinder der konfessioaellen Minderheit nicht — und thatsächlich hat Sachse» seit fast 20 Jahren keine einzige jüdisch-konfessionelle Schule — dann sind die Kinder gezwuiigm, die öffentliche Ortsschule zu besuchen, tvelche entsprechend der Koiifessioii der Mehrzahl eingerichtet ist. Es finden sich denn auch viele jüdische Kinder in den christlichen Volksschulen, welch' letztere von dem amtlichen Jahresberichte als „öffentliche evangelische Volksschule»" bezeichnet werden. Etwaigen Znrücksetzniigen jüdischer Kinder ist ivvhl durch dahinzielende gesetzliche Verordnungen vorgebengt, ivelche sich sogar bis auf die Theilnahine an denjenigen Geschichtsstlindeii, in denen kirchenhistorische Ereignisse behandelt werden, erstrecken. Was den Religionsunterricht betrifft, so ist derselbe an »lehreren Stellen des Gesetzes als „wesentlicher", d. h. nnerlüßlicher Unterrichtsgegenstand aufgeführt. Für die Angehörigen der in der Minderzahl bestehenden Konfession, deren Kinder die Schule der Konfession der Mehrzahl besuchen, bestimmt der im Eingänge angezogene 8 6 im 3. Absätze: „Für den Religionsunterricht im eigenen Bekenntniffe dieser Kinder ist in einer von der Vertretung der betreffenden Religionsgesellschaft für ausreichend erachteten Weise zu sorgen und darüber, daß es geschehen, Zeugniß beiznbringen". Hiernach sind die Direktoren der christlich - konfessionellen Volksschulen gehalten, von de» jüdischen Kindern Zeugniffe über ihren Unterricht in der Religion einznforder», welche von den durch den Rabbiner dazu antorisirten Lehrern ausgestellt sein müssen. Ferner habe» alle Entscheidungen des Rabbiners in Bezug auf Lehrziel, Lehrstoff und Methode, kurz, die gesammte Organisation des Religionsunterrichts eine gesetzliche Kraft, die allen privaten Wünschen der Eltern einen Damm entgegensetzt. Dein aus der Pflicht zur Theilnahme am Religionsunterricht von liberaler Seite hier und da erhobenen Vorwurf des Gewissenszwanges begegnet ein Urtheil des Strafsenats des königlichen sächsischen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 1886 mit den Worten: „Keineswegs berechtigt die verfassungsmäßige Gewähr der Gewissensfreiheit den sächsischen Unterthanen. unter Berufung darauf sich der Befolgung solcher Vorschriften zu entziehen, welche wie diese im Interesse der Kirche und Schule zum Zweck der Erhaltung des darauf beruhenden Staaksorganismus von der Landesgesetzgebüng für nothwendig erachte

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