Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 45 (8.11.1895)
- Date
- 1895-11-08
- Page
- [Seite] (sequence 17)
- Language
- German
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Januar 1906 ausgeschlossen, sowie Ansgabe bis zn 40 Millionen Mark von 3 %%igen zn pari rückzahlbaren Hypotheken-Pfandbriefen Serie II und III Verloosung und Kündigung bis zum 1. Januar 1906 ausgeschlossen, auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums Sr. Majestät des Königs von Preussen vom 1. October 1866. Die Pommersche Hypotheken-Actien-Bank zu Berlin hat auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 1. October 1866 (Ges.-Sammlimg von 1866, Seite 708 ff.) und des Allerhöchst genehmigten Statuts die Berechtigung zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden und von Seiten der betr. Inhaber unkündbaren, Hypotheken-Pfandbriefen. Die Gesammtsumme dieser auszugebenden Papiere darf, so lange das eingezahlte Grund-Capital weniger als 10 Millionen Mark beträgt, nicht das Fiinfzeimfache, bei einem höheren Betrage nicht das Zwanzigfache desselben übersteigen. Die Statuten der Bank bestimmen in § 21: Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die auf dieselben gewährten Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für Hypotheken-Pfandbriefe benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1. Die Beleihung ist der Pegel nach nur zur ersten Stelle zulässig; sie darf: a) bei ländlichen Grundstücken 2 3, b) bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut gelegenen Grundstücken in grösseren Städten mit normal fortschreitender Entwickelung (,.io, c) bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anptb zungen beruht und deren Werth unter Berücksichtigung dieser Anpflanzungen abgeschätzt ist, ',3 des ermittelten Werths nicht übersteigen. Im Falle der No. e kann, wenn die dauernde wirthschaftliche Unterhaltung der Anpflanzungen rechtlich sichergestellt ist, die Beleihung bis zu -G des Werthes erfolgen. 2. Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muss sowohl durch den Ertragsals durch den Verkaufswerth des beliehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des zu beleihenden Grundstücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhnlicher Bewirtlischaftung in den Händen eines jeden Besitzers nachhaltig gewähren kann, zu berücksichtigen. Insbesondere ist bei der Beleihung von Fabriken und gewerblichen Anlagen nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige» j dauernde Werth zu berücksichtigen. 3. Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen dauernden Ertrag nicht gewährende Grundstücke, sowie Bauplätze, dürfen überi haupt nicht belieben werden. Darlelme auf Neubauten dürfen zur Unterlage von Hypotheken-Pfandbriefen erst dann benutzt werden, wenn die beliehenen Baulichkeiten vollkommen fertiggestellt und ertragsfähig sind. 4. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speciellen Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. Das Pfandrecht der Gesellschaft ist ausdrücklich auf die Brandentschädigungsgelder auszudehnen. . Die Vorschriften über die Werthsermittelung bei Beleihungen sind der j Aufsichtsbehörde einzureichen. Auf Grund der obigen Bestimmungen wird die Bank Hypotheken- oder Grundschulddarlehne auch ferner stets nur zur ersten Stelle gewähren. Es ist in Aussicht genommen, innerhalb der durch das Statut vorgeschriebenen Grenzen die 4l7o Hypotheken-Pfandbriefe Serie IX und X bis zum Betrage von 40 Millionen Mark für beide Serien zusammen, die 3 V2 °/o Hypotheken Pfandhrieh» Serie 11 und III ebenfalls bis zum Betrage von 10 Millionen Mark für beide Serien zusammen, je nach Bedarf zu begeben. Die zur Ausgabe gelangenden 4 °/o Hypotheken-Pfandbriefe Serie IX X tragen bei Serie IX: Januar Juli-, bei Serie X : April October-Coupons. Die ferner zur Ausgabe gelangenden 3 V-2 " <> Hypotheken-Pfandbriefe Serie II III tragen bei Serie II: April October-, bei Serie III: Januar Juli- Uoupons. Sowohl für die 4 % Hypotheken-Pfandbriefe Serie IX/X, als auch für die 3'A"/» Hypotheken-Pfandbriefe Serie II/II1 ist bis zum 1. Januar lrt)6 die Kündigung und Verloosung ausgeschlossen, alsdann können diese Hypotheken- Pfandbriefe statutengemäss entweder durch Piickkauf oder durch Baareinlösung 3 Monate nach erfolgter Kündigung Seitens der Bank bezw. nach Bestimmung durch das Loos getilgt werden. Die nach dem 1. Januar 1906 zur Kündigung oder Ausloosune kommenden Stücke der 4% Serien IX und X, der 3 ',2" Serien II und HI, sowie die Coupons der Hypotheken-Pfandbriefe werden: in Berlin an der Kasse der Gesellschaft, in Frankfurt a. M. bei Herrn Ferdinand Sander und an säum: fliehen auswärtigen Zahlstellen kostenlos eingelö>t. Die Stücke lauten auf den Inhaber und sind ausgestellt in Abschnitten ä M. 100, 800, 500, 1000, 2000. 3000. 5000. Dieselben sind zur Beleihung im Lombardverkehr der Beiehsbank und der Zweiganstalten derselben zugelassen. Die Sicherheit der Hypotheken-Pfandbriefe und deren Zinsen wird nach § 25 des »Statuts gebildet: a) durch die von der Pommerschen Hypotheken-Actien-Bank erworbenen Hypotheken- und Grundschuhlforderungun von mindestens dem gleichen Betragt». b) durch das Grundcapital der Gesellschaft, c> überhaupt durch das gesammte Vermögen der Pommerschen Hypotheken-Actien-Bank, welches für die Verzinsung und Einlösung der Hypotheken-Pfandbriefe. unbedingt verhaftet ist. Der Betrag, um welchen sich das Capital der als Garantie dienenden Hypotheken- und Grundschuldfordeningen durch Amortisation, Rückzahlung oder in anderer Weise vermindert, muss entweder zur Zurückziehung und Vernichtung von Hypotheken-Pfandbriefen verwendet oder durch andere Hypotheken- und Grundscliuldforderungen ersetzt werden. Das vollgezahlte Actiencapital der Pommerschen Hypotheken-Actien- Bank beträgt z. Z. 10,200,000 Mark. Es betrugen ferner am 15. October 1895: die Reserven . ..M. 2,718.528.30 der Umlauf an Hypotheken-Pfandbriefen . . .. 119,753,650.— die Anlage im Hypothekengeschäft. 121.939.202.78 Die Dividende betrug in den Jahren 1890, 1891. 1892, 1898 und 1894 je 6 Die Staatsregierung als Aufsichtsbehörde ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts über die Gesellschaft für beständig oder für einzelne Fälle einen Commissar zu ernennen. Derselbe ist insbesondere befugt, die Gesellschaftsorgane, einschliesslich der General-Versammlung, gültig zu berufen, ihren Beratlmngen beizuwohnen und jederzeit von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen »Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Der Aufsichtsbehörde ist ferner nach deren näherer Anordnung mit dem jährlichen Geschäftsabschlüsse ein Verzeiclmiss der vorgekommenen Beleihungen vorzulegen, aus welchem das Verhältniss des angenommenen Beleihungswerthes zu dem Grundsteuer-Peinertrag bezw. Gebäudesteuer-Nutzungswerthe zu ersehen ist. Alle auf die 4% Hypotheken-Pfandbriefe der Serien IX und X, sowie auf die 3',2 ".0 Hypotheken-Pfandbriefe der Serien II und III der Pommerschen Hypotheken-Actien-Bank bezüglichen Publicatioiien erfolgen : im Deutschen Reichs- und Preuss. Sfaatsanzeiger, in der Berliner Börsen-Zeitung, in dem Berliner Bürseu-Courier, sowie in Frankfurter und Münchener Zeitungen. Berlin, im October 1895. Pommersche Hypotheken- Actien - Bank. F. Romeick. Schultz. Auf Grund des vorstehenden Prospektes bringen wir die 4(Vo Hypotheken-Pfandbriefe Serie IX und X der Pommerschen Hypotheken-Actien-Bank, bis zu einem Betrage von 40 Millionen Mark für beide Serien zusammen, sowie die 3,I* °/o Hypotheken-Pfandbriefe Serie II und III der Pommerschen Hypotheken-Actien-Bank, ebenfalls bis zu einem Betrage von 40 Millionen Mark für beide Serien zusammen, an hiesiger Börse in den Verkehr. Berlin, im October 1895. Pommersche Hypotheken-Actien-Bank. F. Romelek. Schnitz, 1 ■Ü II 199034