Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 43 (25.10.1895)
- Date
- 1895-10-25
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3228094-3228138--52263-3273049- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
59. Jahrgang. Ar. 43. Berlin, 25. Oktober 1895. Allgemeine eitung Des Zudenlbuiiis. Gm unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements.Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen viertelsährl.3M. Redacteur: Gustav Karpeles. Begründet von Nalibiner 8?. Ludwig Philippson-Üonn. Aerlags-Grpedition: Gerlin, Jerulalemerstr. 48/49 Alle Zusendungen f'ür Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Inhalt. Leitartikelr Ein Vorschlag. — Die Wocbe. - Aus der Berliner Gemeinde. — Das Lehrlingsheim in Pankow. — Die jüdische Solidarität. II. Von Dr. S. Bernfeld. — Ein jüdischer Arzt als Staatsmann in Konstantinopel. Von M. Friedeberg. — Feuilleton: Leib Weihnacktskuchen und sein Kind. Novelle von Karl Emil Franzos.- LiterarischeMittheilungen. — Sprechsaal. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin- Spandau. Königsberg i. Pr.. Rvbnik. Hamburg, Wien. Budapest. Agram. Stockholm. — Non Nah und Fern. — Miseellen. Gin Vorschlag. Berlin, 22. Oktober. s war eine der trübste» Erscheinniige» des jüdische» Gemeindelebens in der erste» Hälfte dieses Jahrhunderts, daß man bei Streitigkeiten iimerhalb der Gemeinde mit Vorliebe die Gerichte angerufen hat. Wir wollen heute nicht untersuchen, woher diese Vorneigung gekommen ist. Die Ursachen liegen zu klar am Tage, als daß es da noch einer näheren Untersuchung bedürfte. Die fromme Pietät, die früher in dem Rabbiner den geborenen Schiedsrichter in allen Streitigkeiten sah und selbst in schwierigen Fällen sich niemals an die Gerichte wandte, war bereits geschwunden, eine neue Autorität war an ihre Stelle nicht getreten, und die allgemeine Bildung war andererseits noch nicht so weit vorgedrungen, »m an Stelle der Autorität ein anderes Element zn setzen, welches von selbst die Eininischnng Fremder in die Angelegenheiten der jüdischen Gemeinde verboten Hütte. Der Fortschritt auf alle» Gebieten geistigen Lebens hat auch in dieser Beziehung in unseren Kreisen Wandel geschaffen. Immer jeltener werden die Fälle, wo inan die Hilfe der Gerichte zur Schlichtung jüdischer Angelegenheiten in Anspruch nimmt. In großen Gemeinden ist das fast nie der Fall. Nur aus kleineren Gemeinden hört man noch hier und da, daß Parteien, die sich über eine Frage nicht einigen konnten, an die Gerichte sich gewendet haben. Es ist wirklich ein reiner Zufall, daß gerade in diesem Augenblick uns vier derartige Mittheilnngen — und zwar drei aus der Provinz Posen, eine aus dem Elsaß — zugehen, aber wir sind diesen, Zufall dankbar dafür, daß er »ns willkommene Gelegenheit zu einer Anregung bietet, die man vielleicht gerade in unserer Zeit nicht kurzweg von der Hand weife» wird. Wir registriren zunächst die Mittheilnngen: In der einen kleinen Gemeinde besteht die Anordnung, daß das Kaddisch- Gebet vom Vordeter laut vorgetragen werde, und daß die Leidtragende» dasselbe nur leise mitsprechen dürfen. Einer dieser Leidtragenden aber, der, nebenbei bemerkt, eigentlich gar keine Verpflichtnng hatte, Kaddisch zu sagen, denn er verrichtete das Gebet für seine Frau, sprach laut mit. Der Vorstand sah sich genöthigt, ihn anfzuforderii, daß er aufhören möge. Der Mann leistete diesem Zuruf allerdings Folge, verließ aber sofort die Synagoge und verklagte den Vorstand bei der Behörde wegen Störung des Gottesdienstes. Ein anderer Fall: Der Vorstand einer kleinen Gemeinde ist seit einiger Zeit mit seinem Kultusbeamten im Streit. Der Vorstand ist der Ansicht, daß der Schächter gezwungen werden kann, das Federvieh auch am Sonntag zu schlachten, während der Beamte auf die gesetzliche Sonntagsruhe hinweist und darauf beharrt, am Sonntag nicht zn schlachten. Beide haben nun die Behörde angernfe», zu entscheiden, wer von ihnen im Recht ist, der Vorstand oder der Beamte? Ein dritter Fall: Der Syiiagogenvorstand einer elsässischen Gemeinde will die Orgel einführen. Da verklagt der Rabbiner diesen bei der Landesregierung, welche nunmehr sogar die Absetzung des Vorstandes dekretirt hat. Ein vierter und zwar recht trauriger Fall: Eine Gemeinde enflciftirtcyeinen Hilfsvorbeter zu den Feiertagen, der aber nicht naturalisirt ist. Nun existirte aber dort ein Man», der viele Jahre als Hilfsvorbeter fungirte. Er richtete eine Denunziation an die Regierungsbehörden, und am Vorabend des Neujahrstages traf eine Verfügung ei», die nicht nur dem neuen Hilfsvorbeter jede Funktion untersagte, sondern ihm auch befahl, sofort die Stadt zn verlassen. Ueber diesen vierte» Fall ist eigentlich nichts zu sagen. Hier giebt es keine Hilfe, hier nützen keine Vorschläge, desto mehr aber wären die drei ersten Fälle zu erörtern. Man weiß, welches Unheil oft dadurch eiitstaiiden ist, daß man in religiösen Angelegenheiten die Gerichte angerufen hat, man weiß, daß es einem nichtjüdischcn Richter unmöglich ist, darüber zu entscheiden, ob ein Leidtragender das Kaddisch-Gebet laut oder leise mitbeten dürfe. Man erinnert sich, welches Aufsehen das Gutachten eines Rabbiners vor Gericht darüber gemacht hat, daß das Vorlesen ans der Thora ein integrirender Theil des Gottesdienstes sei und daß das Sprechen während desselben eine Störung des Gottesdienstes bedeute, und trotz alledem scheut man selbst in einer Zeit, wo dies in vielen Beziehungen sogar sehr gefährlich, nicht davor zurück, sich in religiösen und Gemeindeangelegenbeiten an die Gerichte zu wenden. Hier thut Hilfe dringend noth, und wir möchten deshalb den folgenden Vorschlag der Erwägung aller betheiligten Organe vorlegen: Wie wäre es, wenn man in jeder Provinz ei» Schiedsgericht, aus der freien Wahl der einzelnen Gemeinden hervorgegangen, zur Schlichtung aller Streitigkeiten, soweit sie das innere religiöse Leben der Gemeinden betreffen, bilden würde? Einem solchen Schiedsgericht, das zu gleichen Theilen aus Rabbinern, Gemeindevorstehern und angesehenen Gemeindemitgliedern bestehen könnte,