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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1895-07-19 · Heft 29 (19.7.1895) · p. Seite 338

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
59 (1895)
Issue
Heft 29 (19.7.1895)
Date
1895-07-19
Page
Seite 338 (sequence 2)
Language
German
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338 Are Woche. Berlin, 16. Juli. ie Angelegenheit des Freiherrn v. Hammerstein, der von seiner Stellung als Chefredakteur der „Kreuzzeitung" suspendirt wurde, hat in der abgelaufenen Woche das allgemeine Interesse in Anspruch genommen. Allem persönlichen Klatsch abhold, haben wir diese seit Wochen vielbesprochene Affaire bisher mit keinem Worte erwähnt; wir wollen auch heute nicht näher darauf eingehen, bis dieselbe ihre gerichtliche Klärung gefunden hat. Aber nicht um den Mann handelt es sich in diesem Falle, sondern um das System, das eine mehr als empfindliche Niederlage erhalten hat, indem der Führer im Kampfe für „Religion, Sitte und Ordnung" verschiedener Delikte, die gegen alle Sitte und Ordnung verstoßen, bezichtigt wird. Herr v. Hannnerstein war der geistige Leiter der konservativen Partei; er hat ihr die ausgeprägt antisemitische Richtung gegeben, er war der Urheber des Tivoli- Programms, er hat die Verbindung der Partei mit den Antisemiten hergestetlt; sein höhnisches „Woßu" im Reichstage gellt uns noch in den Ohren. Ein seltsames Schicksal! Die „Vossische Zeitung" bemerkt zu diesem seltsamen Fall: „Herr Hermann Wagener (der erste Redakteur der „Kreuzzeitung") suchte einst gegen gute Bezahlung einen Juden, der seinen Namen zur Unterzeichnung judenfeindlicher Aufsätze hergebe. Herr v. Hammerstem hat den Antisemitismus zum Glaubenssatz der konservativen Partei gemacht, um - boshafte Ironie des Schicksals — seinen Namen jetzt in Verbindung mit dem einer jüdischen Dame zu hören." Ter gläubige Mensch kennt kein Gefühl der Rache; aber es giebt doch andererseits für diesen kein erhebenderes Schauspiel, als die ausgleichende Gerechtigkeit im Getriebe der Weltereignisse beobachten zu dürfen. * Das Reichsgericht hat in dem Erkenntniß im Prozeß Mosch, von dem wir bereits wiederholt sprachen, auf Revision des Berliner Oberstaatsanwalts, das erste Urtheil aufgehoben. In der Motivirung findet sich folgender wichtiger Passus: Das Urtheil sei in seinem zweiten Theile insofern anfechtbar, als der Vorderrichter eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft deshalb nicht als vorhanden annimmt, weil der Angeklagte die Rasse und nicht die Religion habe treffen wollen. Zum Thatbestand der Beschimpfung einer Religionsgemeinschaft sei nicht die Absicht, zu beschimpfen, sondern nur das Bewußtsein erforderlich. Der Gerichtshof habe es aber unterlassen, zu prüfen, ob dem Angeklagten dieses Bewußtsein innewohnte. Aus diesem Grunde war das Urtheil in seinem zweiten Theile, also in Bezug auf die Anklage wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft, aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. * Das rein religiöse Motiv der Judenverfolgung in Rußland ist noch niemals so deutlich zu Tage getreten wie in der Geschichte der Sperrung des jüdischen Bethauses in Sestroretzk, welche das „Freie Blatt" nach den vom Petersburger Senat neulich publizirteu Akteustücken mittheilt. Durch diese empörende Geschichte muß jeder Billigdenkende zu der Ueberzeugung gelangen, daß die Behauptung der russischen Judenfeinde, als ob die Judenverfolgungen im Zarenreiche auf die angebliche Schädlichkeit der Juden in ökonomischer und politischer Hinsicht zurückzuführen wären, nur Lügengewebe sind, womit sie ben wahren Grund bemänteln wollen. Am 26. August 1827, unmittelbar nach der Heranziehung der russischen Juden zum Dienst im russischen Heere, wurde ein Ukas verlautbart, wodurch den Juden die Errichtung von Bethäusern und Synagogen auch im Innern des Reiches gestattet wurde. Die damals dem Dienst in den Waffenfabriken von Sestroretzk zugetheilten jüdischen Soldaten erbauten mit Zustimmung der kompetenten Militärbehörde eine Synagoge für den öffentlichen Gottesdienst. Nach Beendigung der obligaten Dienstzeit wurden die jüdischen Soldaten der Gemeinde Sestroretzk einverleibt. Als Bürger der Stadt, welche sich damals unter der Administration des Kriegsministeriums befand, erhielten die Juden das Recht der freien Niederlassung im ganzen Reiche. Im Jahre 1867 ging die Stadt Sestroretzk in die Verwaltung des Ministeriums des Innern über, und obzwar in diesem andere Instruktionen für fremde Konfessionen als im Kriegsministerium gelten, wurde gegen die Juden von Sestroretzk und deren Synagoge dennoch nichts unternommen. Im Gegentheil, als 1868 die Synagoge des genannten Ortes ein Opfer der Flammen wurde, verfügte Kaiser Alexander II. die Abtretung eines ärarischen Grundstückes zur Errichtung eines neuen Bethauses. In dieser Synagoge wurde nun ungehindert bis Ende l889 der Gottesdienst abgehalten. Am 14. (26.) September 1889 aber, am jüdischen Neujahrstage, drangen während des Gottesdienstes Gendarmen in die Synagoge ein, nahmen die Thorarollen in Beschlag, jagten die Andächtigen auseinander und sperrten das Bethaus zu. Diese Schandthat verübten die Beamten des Ministeriums des Innern im Aufträge der Kriegsverwaltung. General Wannowskij, der Chef der Kriegsverwaltung, handelte in dieser Hinsicht wieder im Aufträge des heiligen Synod, der den Wunsch hegte, die russifizirten Juden von Sestroretzk völlig im Schooße der orthodoxen Kirche'zu sehen. Sämmtliche Beschwerden, welche die Juden damals beim Senate, beim Ministerkomitee und beim Metropoliten von Petersburg führten, blieben erfolglos. Ja, man rieth ihnen sogar, den orthodoxen Glauben anzunehmen, um sich von allen Chikanen zu befreien. Als aber dieser Rath nicht befolgt wurde, ordnete das Ministerium des Innern die Kontrolirung der „Wohnrechte" der seit 1827 in Sestroretzk lebenden Juden an. Die Folge hiervon war, daß viele Juden, die vielleicht nie ihren Geburtsort Sestroretzk verlassen hatten, ausgewiesen wurden. Erst im Dezember des abgelaufenen Jahres, unter Nikolaus II., wagten die Juden von Sestroretzk nochmals die Aufmerksamkeit des Petersburger Senates auf die religiöse Unduldsamkeit der Ministerien des Krieges und des Innern zu lenken. Und merkwürdigerweise, der Senat fand jetzt in der Angelegenheit der Juden von Sestroretzk eine Verletzung der Gewissensfreiheit und ordnete die Oeffnung des jüdischen Bethauses an. In der bezüglichen Entscheidung des Senates heißt es wörtlich: „In der Sperrung der Synagoge von Sestroretzk erblickt der Senat einen Akt der Willkür von Seite des Ministeriums des Innern, da dieses Ressort fein Vorgehen durch nichts zu rechtfertigen vermag." Daß das Ministerium sein Vorgehen durch die Angehörigkeit der Verfolgten an die mosaische Konfession zu rechtfertigen suchte, das wollte der Senat nicht öffentlich bekunden. Die Ehrlichen werden jedoch den wahren Grund der Verfolgung der Sestroretzker Juden leicht herausfinden können. Protokoll der Konferenz der jüdischen Religionslehrrr des Verbandes der Äynngogengcmeinden Ostpreußens. m 4. Juni fand zu Königsberg die siebente Konferenz der jüdischen Religionslehrer des Verbandes der Synagogengemeinden Ostpreußens statt. Im Anschluß daran und derselben voraufgehend hielt die Schulinfpektion des Verbandes ihre ordentliche Sitzung im Waisenhaus daselbst ab. Der Vorsttzende der Schulinspektion, Herr Rabbiner Dr. Bamberg er-Königsberg, begrüßte die Versammelten und gab zunächst einen kurzen Bericht über die Personalveränderuug unter den Mitgliedern der Schulinspektion. Herr Dr. Wolffberg-Königsberg ist infolge seiner Pensionirung und seines Wegzuges aus der Provinz aus dem Kollegium ausgeschieden. Der Vorsitzende gedenkt mit warmen, anerkennenden Worten der Verdienste, die sich derselbe durch eine hingebende von aufrichtigem Interesse getragene Arbeit in Sachen des Verbandes während der Begründung desselben erworben hat und knüpft

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