Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 13 (29.3.1895)
- Date
- 1895-03-29
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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59. Jahrgang. Ar. 13. Berlin. 29. März 1895 eitung des Audenthums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Begründet von Nabbiner 8*. Ludwig Philippson-Sonn. Verlags-Trpedltion: tllerlm, Jernfatemerstr. 48/49 Alle Zuwendungen für Redaktion und Expedition find an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthnms", Berlin SW., Jerusalemer Straße -18/49 zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Diese Zeitung erscheint w ö ch e u 11 i ch. Abonnements - Preis: Durch Buchhandel, P o st o d e r d i re kt v o n d e r Erp ed i t i o n i n B e rl i n unter Streifband bezogen Vierteljahr!. .9 M. Redacte nr: Gustav .N arp cles. Inhalt. Leitartikel: Der Talmudprvzef; vor dem Reichsgericht. — Die Woche. — Professor Tr. Ernst Rubo. Bon Fritz Stier-Somlo. — Ter christlich-jüdische Religtvns-ttnte^richt. — Von der badischen Synode. II. — Rede zur Adresse an Se. H. den Groszberzog von Baden. Von Pros. Tr. Rosin. — Feuilleton: Das Märchen vo>n „Dalles". Von Alexander Müller. — Ter erste Mann in der Gemeinde. Von Moritz Scherbe! ^Schluß). — Literarische Mittheiluirgerr. — Sprechsaal. Der Gemeindevote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin. Danzig. Nogasen. Kempen. Einbeck. Münster i. W.. Grevenbroich. Frankfurt a. M.. München. Wien. St. Petersburg. Rew-Aork. — Bon Nah und Fern. — Misceüen. — Geschäftliche Notizen. Ber Talmudprozeß vor dem Reichsgericht. J.ö Berlin, 26. Mürz. ^r>in Prozeß, der eben vor dem höchsten deutschen Gerichte 3«) seinen Abschluß gefunden, wird nicht verfehlen, in richter- ~'y lichen wie in Laienkreisen allgemeines »nd berechtigtes Aufsehen zu erregen. Gestehen wir es mir gleich von vornherein: Dieser Ausgang des Prozesses ist für unsere, für die Sache der Juden »nd des Judenthums, ein trauriger, und die Konsequenzen des Urtheils lassen sich in diesem Moment nach ihrer vollen Tragweite kaum noch übersehen. Es erscheint darum nothwendig, zunächst den Thatbestand zu konstatiren. Der frühere Redakteur der „Hannoverschen Post", Rethwisch, war nach der Verhandlung vom 23. November v. I. Vv» der Strafkammer des Landgerichts Hannover wegen Vergehens gegen 8 166 des R.-Str.-G.-B. zu 14 Tagen Gefängnis; verurtheilt worden; das Erkenntniß haben wir ausführlich in Nr. 2 d. Ztg. mikgetheilt. Auf die beim Reichsgericht eingelegte Revision seitens des Perurtheilten hob nun der dritte Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig das Urtheil auf und sprach den Angeklagten kostenlos frei. In der Begründung der Freisprechung soll gesagt sei», „daß es rechtsirrthünilich sei, wenn in dem Inhalte des Artikels eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft erblickt werde. Die einzelnen angeblich rohen Aeußernngen bezögen sich nur auf die Rasse, nicht ans die Religion der Juden »nd könnten deshalb nicht zur Verurtheilung führen. Es hat bei der Verurtheilung durch das Hannoversche Landgericht bereits eine ausdrückliche Entscheidung des Reichsgerichts Vorgelegen, nach der es gar nicht zweifelhaft erscheinen konnte, daß der Angeklagte freizuspreche» war." Soweit der Tenor des Urtheils. Was nun aber unter die Rubrik: Beschimpfung der „Rasse" und nicht der „Religion" fällt, mag eine nochmalige kurze Inhaltsangabe des Artikels: „Die Heiligkeit des Eides und der jüdische Versöhnungstag", der seinerzeit zur Anklage den Anlaß gab, erweisen. Das genannte Blatt rekapitnlirt ihn selbst bei dieser Gelegenheit folgendermaßen: „Es wurde darin gesagt, daß die Juden am Vorabend jenes Festes das Kolnidre-Gebet hersagen, um sich dadurch Straffreiheit für die falschen Eide des nächsten Jahres zu sicher». Der Talmud lehre, so hieß es weiter, daß der Eid der Jude» nur Juden gegenüber Geltung habe, die Gojini würden von ihnen den Thieren gleichgestellt, denen man keinen Eid schwören könne. Unsere Vorfahren hätten sich vor den jüdischen Falscheiden zu schützen gewußt, inoem sie die Juden ihre Eide in den Synagogen oblegen ließen, aber dieser Brauch sei in unserem Jahrhundert leider fortgefallen. Dann wurde noch gesagt, die Juden lieferten 2>/-> mal so viel Meineidige als die Deutsche», und es sei zu bedauern, daß sich die Inden auch in den Richterstand eingeschlichen haben. Es war auch die Rede von jüdischem Strebergeist und geldgierigen, jüdischen Eindringlingen." Das Hannoversche Laubgericht meinte nun, die in diesen und anderen Worten liegende Beschimpfung treffe direkt mir die Angehörigen der jüdischen Religionsgesellschaft, aber indirekt auch diese selbst, und in dem Kolnidre sei eine Einrichtung resp. ein Brauch dieser Religionsgesellschaft veschinipft. Wir enthalten uns naturgemäß jeder Kritik des Urtheils, welches der oberste Gerichtshof gefällt hat, wie schwer es auch dem juristischen Laie» werden mag, zu verstehen, mit der Beschimpfung eines religiösen Gebets sei nicht die Religio», sondern die Rasse getroffen! Auch das Berliner Landgericht hat kürzlich in einem analogen Falle einen Antisemiten, der einzelne Juden ziemlich direkt des Verbrechens bezichtete, den Kaiser Alexander J11. vergiftet z» habe», freigesprochen, weil derselbe Rassenantisennt sei. Jndeß dieses Urtheil konnte man auch mit dem gewöhnlichen Laienverstande nvch eher begreifen, da jener Angriff ja im Wesentliche» gegen die Juden sich richtete. Hier aber sind direkt und ausdrücklich ein jüdisches Gebet lind ein jüdisches Gesetz in der schnödesten Weise angegriffen, die mit der Rasse entfernt nichts, mit der Religio» dagegen sehr viel zu thnn haben. Was wird aber die Folge dieses Urtheils sein? Einfach diese, daß der Antiseinitismus von nun an das gerichtlich garantirle Privilegium hat, die jüdische Religio» nach Belieben zu schmähen und zu schimpsen. Die jüdische Religion, die schon größere Stürme überstanden hat, wird ja auch diese Angriffe überdauern. Aber es ist doch immerhin ei» tief bedauerliches Shmptoni, wenn jetzt offen die Straflosigkeit des Rassenkampfes proklamirt werden wird. Gerade zur rechte» Zeit kommt uns in diesem Augenblick eine anlisemitische Broschüre „Die Aushebung der Judencinanzipation und ihre rechtliche Begründung" zu. die auch eine» Abschnitt: „Der Talmudstreit vor den deutschen Richtern" enthält. Dort heißt cs wörtlich: „Ein eigenthümlicher Umstand, der auffällt, ist die Behandlung antisemitischer Angeklagten hinsichtlich ihrer Glaubivürdigkeit. Die Gerichte nehmen fast ausnahmslos seitens eines Antisemiten »mla fules an; sie sind im Voraus überzeugt, daß ein Gegner der Juden nur aus