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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1893-02-10 · Heft 6 (10.2.1893) · p. Seite 62

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
57 (1893)
Issue
Heft 6 (10.2.1893)
Date
1893-02-10
Page
Seite 62 (sequence 4)
Language
German
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62 - ist ein ebenso scheußliches, wie schwer zu bekämpfendes Nebel, vor Allem, weil es sich um Patienten handelt, die gar nicht kurirt sein wollen. Der Antisemit will ja gar keine Lehre annehmen, er ist ja der kliigste Nationalheld. Dagegen kann der einzelne Israelit verständigerweise sich nicht anders verhalten, als daß er jeden Verkehr mit Allen denen vermeidet, von denen er nicht unbedingt annehmen kan», daß sie ihn für völlig gleichberechtigt halten, daß er so vornehmer Gesinnung ist, daß er es unter seiner Würde hält, sich in Kreise zu begebe», die ans seiner Abstammung Bedenken gegenseine Redlichkeit »nd Rechtschaffenheit hegen, daß er sich erinnert, daß seit Jahrtausende» die Israeliten die meisten Märtyrer aufzuweisen haben, und daß es keine Schande sein kann, von einem der ältesten Kulturvölker abzustammen, welches zuerst den Glauben au Gott bekannt und bis zu dieser Stunde treu belvahrt hat. Und endlich last not lonsl, daß zu jeder Zeit ein jeder Israelit gedenke: Höre Israel, der Ewige, unser Gott, ist ein einziger Gott! Die Indischen Wohllhätigkeils-Anstalten in Hamburg. Bon Paul Mockiles. Vor läugererZeit versprach ich, über die zahlreichen Wohlthätigkeits- Anstalte» unserer Stadt in diesem Blatte zu berichten. Indem ich dieses Versprechen einzulösen suche, muß ich vorautzschicken, daß die Zahl dieser Anstalten für Abhilfe von Noth und Elend so groß ist, daß es nicht möglich, über alle Bericht zu erstatten und deshalb nur die von Juden für Juden gegründeten und unterhaltenen Vereine einer mehr oder weniger ausführlichen Besprechung unterzogen werden sollen. Dagegen bleiben die von Juden mit ihrem Gelde, also nur mit jüdischem Kapital geschaffenen, aber Zugehörigen aller Konfessionen gleichen Antheil bietenden diesbezüglichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen hiervon ausgeschlossen und sollen später eine Besprechung in diesem Blatte erfahren. In erster Reihe sind hier zu nennen: 1. Das Altenhaus. 2. Das Waiseu-Justitut für Knaben. 3. Das Waisenhaus für Mädchen. l. Das „Altenhaus der Deutsch-Israelitischen Gemeinde". Im Jahre 1839 hat ein Herr Hartwig der deutschen israelitischen Gej meiitöe ein Kapital von 25,000 Rubel behufs Begründung einer Versorgungsanstalt für Greise testamentarisch vermacht, welches mit den angesammelten Zinse» im Jahre 1885 einen Werth von 130,000 M. reprüseutirte. Im Jahre 1883 hat der hier noch lebende und in der Verwaltung des Alteuhauses als Ehrenpräsident auf Lebenszeit mit Sitz und Stimme fungirende Herr E. Edwards zum Andenken an seine verstorbene Ehefrau 150,000 M. zu gleichem Zweck, wie der vorher genannte Wohlthäter, zur Versügung gestellt, wodurch die Erbauung und Erhaltung des Altenhauses ermöglicht wurde. Die Grundbestimmungen für diese Anstalt sind mit dem zuletzt genannten Wohlthäter und dem Gemeiudevorstande vereinbart worden und sind für alle Zeiten unabänderlich. Bei Lebzeiten des Herrn Edwards können jedoch aus Antrag der Verwaltung des Alteuhauses und unter Zustimmung desselben und der Gemeinde-Vertretung, also des Vorstandes rmd der Repräsentanten-Versammlung, noch Abänderungen getroffen werden, nach dem Ableben dieses Herrn sind diese Bestimmungen jedoch unabänderlich für ewige Zeiten. Zu diesen Grundbestimmungen gehört der Satz: „Das Altenhaus bleibt für alle j Zeiten Eigenthum der Deutsch-Israelitischen Gemeinde. Das Alten-! haus gewährt israelitischen Greisen männlichen und weiblichen Gej schlecht? unentgeltlich Wohnung und Unterhalt ans Lebensdauer. Ist i ein Geschenk oder Legat so groß, daß aus den Zinsen desselben der Unterhalt einer oder mehrerer Personen bestritten werden kann, so hat der Geber das Recht, die ausznnehmende Person in Vorschlag z» bringen"; und endlich: „Die Anstalt muß in jeder Beziehung nach jüdisch-rituellen Vorschriften geleitet werden rmd haben die Pfleglinge der Anstalt innerhalb des Hauses demgemäß zu leben, namentlich die Sabbath- und Speisegesetze nicht zu verletzen, dagegen darf Niemand gezwungen werden, an der Ausübung gottesdienstlicher Handlungen theilzuuehmen." Das im Jahre 1885 erbaute Gebäude ist mit allem Komfort der Neuzeit zweckentsprechend eingerichtet, bietet Ranm für 22 Pfleglinge und soll demnächst durch einen Anbau, für den der Platz bereits erworben ist, vergrößert werden. Die Kosten pro Pflegling betragen durchschnittlich ca. 900 M. jährlich. Für eine Anzahl Pfleglinge sind Legate gestiftet, deren Zinsen denselben als „Leibrente" zufließen »nd erst mit Ableben dieser namentlich bezeichneten Personen dem Altenhaus als freies Eigeuthum zufallen. Was die finanzielle Seite dieses Institutes anbetrifft, so besitzt dasselbe einschließlich des Gebäudes und des Inventars ein Gesammtvermögen von ca. 600,000 M. Im Jahre 1890 erhielt das Altenhaus 62,440 M. als Legate und Geschenke, worunter ein solches von 45,000 M. An Jahresbeiträgen gehen jährlich ca. 4000 M. ein und ebenso viel betragen die jährlichen Vergütungen für einzelne Pfleglinge. 2. Das „Hamburger Deutsch-Israelitische Waiseu-Justitut." Dieses im Jahre 1766 gestiftete Waisenhaus hat den Zweck: „Waisen männlichen Geschlechts, vorzugsweise von Mitgliedern der hiesigen Deutsch-Israelitischen Gemeinde, die i» nach mosaischen Gesetzen rechtmäßiger Ehe gezeugt sind, eine sittlich-religiöse, den Grundsätzen des Judenthums entsprechende Erziehung zu gewähren, um sie zu braven, tüchtigen, den Anforderungen der Gegenwart entsprechenden Menschen heranzubilden" Die Waisen erhalten im Institute Kleidung, vollständige Verpflegung und Unterricht. Letzteren, so lange das Waisen- Jnstitut keine eigene Schelle besitzt, in der jetzt zur Realschule erhobenen „Talmud-Tora". Ta dieses Institut wohl die älteste Wohlthätigkeitsanstalt ist, so werden ihm die Sympathien der jüdischen Kreise, und zwar ohne Rücksicht auf die sich hier sonst geltend machenden Glaubensansichten, entgegengebracht. Der Unterhalt wird bestritten ans den Beiträgen der kontribuirenden Mitglieder, aus den Zinsen der im Laufe der Jahre angesammelten Kapitalien, aus dem Zinsgenuß aller Schenkungen und Legate lind alis den Erträgen der Spendenbücher und Sammelbüchsen. Die Verwaltung wird von der aus 5 Mitgliedern bestehenden Direktion und aus 8 Mitgliedern bestehenden Deputation ausgeübt. Die Aufnahme der Waisenknaben geschieht durch den Präses unter Hinzuziehung des Inspektors. Die aufzunehmenden Waiseli müssen mindestens das 6. Lebensjahr znrückgelegt, dürfen jedoch das 12. Lebensjahr nicht überschritten haben. Obgleich die Verpflichtung des Instituts gegen seine Zöglinge mit der Erreichung des 15. Lebensjahres als vollendet anzusehen wäre, so wird begabten Kindern doch gern Gelegenheit gegeben, die Schule bis zur Absolvirung des Examens für den einjährig-freiwilligen Militärdienst zu besuchen. Zöglinge, die von der Anstalt zur Lehre bei einem Handwerker oder Geschäftsmaun gebracht werde», erhalten eine den Finanzen des Instituts entsprechende Unterstützung für die Dauer der Lehrzeit. Es sind außerdem Fonds gestistet und werde,: alljährlich vergrößert, die bei Erreichung der Großjährigkeit oder bei Etablirung eines gewesenen Zöglings für denselben in Angriff genommen werden; j abgesehen davon erhalten die Knaben die ihnen von Wohlthäter», j sei es für auszuübende religiöse Handlungen, oder sei es durch per-! sönliche Geschenke gewährten Gelder bei der Majorennität allsgezahlt, i Nachdem das im Jahre 1841 in der Altstadt angekanfte Haus sich im La: Staate Waiser ist. immer Thatso trennt trägt. schiede! Als e werde» Bekleid mache» überha 3. Mädch zum 9 des I Der Z Mädch und 6 Versto angeh! eigene die M zur S 6 Mit stehend »Äsrae der %' dieser raum Hause. erster 4 steheu. Betty Heine) die du Krank hiesige Damp wohue unter Koraä angebl Sabb. 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