Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 57 (1893)
- Issue
- Heft 5 (3.2.1893)
- Date
- 1893-02-03
- Page
- Seite 54 (sequence 8)
- Language
- German
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54 Kultusbeamten ganz unentbehrlich, gerade so unentbehrlich, wie dem Mediziner die Anthropologie und dem Juristen das preußische Landrecht. Woher soll ihm die Begeisterung für seinen hohen Beruf! kommen, was soll ihn zri den höchsten Idealen des Judenthums erheben, wenn nicht das heilige Bibelwort, das nur im Urtext , gelesen »ns seinen wahren Geist offenbart? Und woher soll sich ihm j das echte Verständnis; erschließen für die hohe Weisheit des altj jüdischen Geistes, für die strenge Sittlichkeit des altjüdischen Lebens, i für die unvergleichliche Opferfähigkcit des altjüdischen Herzens, für die Hingabe von Gut und Blut um der Religion willen; woher soll er die rechte Einsicht für die Heldengeschichte unseres Stammes : gewinnen, wenn nicht aus dem rabbinischen Schriftthum? Hierzu tritt noch ein anderer, rein praktischer Grund. Der Kultusbeamte soll und muß auch auf der Kanzel wirken, er soll und muß das Wort Gottes verkünden, so oft sich ihm die Gelegenheit dazu bietet; er soll und nruß den Ritus in all seinen Nuancen kennen und auf rituelle Fragen, soweit sie in kleinen Gemeinden Vorkommen, einzugehen verstehen, wenn er nicht als „Ain-Haarez" ein gut Theil seines Ansehens und Einflusses einbüßen will; er soll lind mutz endlich auch nach außen hin, wo irgend thnnlich, über den Charakter und Inhalt der jüdischen Tradition Aufklärung geben und dieselbe vor Anfechtung und Schmähung vertheidigen können. All dieses ist jedoch nur möglich, so er selbst in ihreir tiefen Schacht einzudringen vermag. Ohne hebräische und rabbirnsche Kenntniß keine Predigt, kein Verständnis; für Ritus und rituelle Fragen, keine Würdigung der Tradition. So ergiebt sich aus all dem als Facit, daß dem Kultusbcaniten nicht nur die Bibel im Urtext, sondern auch das Rabbiuische in soweit geläufig sein muß, daß er daraus Anregung, Belehrung und Einsicht gewinnen kann. 4. Zu dieser seiner Hauptthätigkeit als Religionslehrer hat der Knltusbeamte noch zwei Nebenfunktionen zu versehen: den Kantor- und Schächterdienst. Ich nenne diese geflissentlich Nebenfnuktionen, obwohl viele Gemeinden noch in dem verhängnißvollen Jrrthum befangen sind, daß die Hauptthätigkeit des Kultusbeamten im Vorbeten and Schächten bestehe. Diese viel verbreitete Ansicht hat dem jüdischen Drganismus schwere Wunden geschlagen und treibt heute noch ihr Unwesen. Ein einigermaßen stinnnbegabter Mensch, der auch die Sch'chita erlernt hat, wird ungeachtet seiner Ignoranz zum Kultrisbeamteii gewühlt, und die höchsten Güter bleibe» so nngehegt und ungepflegt. Mit diesem System muß unter allen Umstünden gebrochen werden! Die Hanptfunktion des Beamten ist und bleibt die religiöse Unterweisung in all ihren Formen, und der Kantor- und Schächterdienst dürfen nur als Nebenbeschäftigung Geltung haben. Indes; wird er zu einer weihevollen und erhebenden Abhaltung des Gottesdienstes sowohl sinnlich als musikalisch befähigt, und wenn es irgend angeht, auf die Einrichtung des Gemeindcgesanges bedacht sein müssen. Auch wird er sich schon frühzeitig im Thoralesen zu üben haben. Mangelhaftes Thoralesen bringt stets Verwirrung unter den Zuhörern hervor und giebt so bequemen Anlaß, eine nachtheilige Kritik über die Gesammtleistungsfühigkeit des Beamten zu fällen. — Was die Schüchterfunktion betrifft, wird sic der Kultnsbeamtc unter den bestehenden Verhältnissen wohl oder übel verrichten müssen, und es ist darum angezeigt, daß er auch dieses Fach gründlich kennt. Fassen wir nun alles bisher in Bezug auf die Vorbildung des Knltiisbeamten Gesagte zusammen, so ergeben sich als nothwendig folgende Forderungen: 1. Umfassende allgemeine Bildung; 2. einiges philosophisches Wissen; 3. umfassende Kenntniß der jüdischen Religion und der jüdischen Geschichte; 4. tüchtiges Berständniß des Hebräischen und Rabbinischen; 5. homiletische und pädagogische Befähigung; 6. einige musikalische und stimmliche Fähigkeit zum Borbeterdienst und Uebung im Thoralesen; 7. theoretische und praktische Kenntniß des Schüchtens. Wo aber soll der Kultusbeamte diese Vorbildung erlangen? Wir kommen damit zu der ersten Schwierigkeit, die sich der Lösung unserer Aufgabe entgegenstellt. Es steht fest, daß die bisherigen Vertreter des Kultusbeamten-Standes in den meisten Fällen nicht ausreichen; es steht ebenso fest, daß sie in der oben gezeichneten Weise vorgebildet werden müssen; wo aber soll dieses geschehen? Eigens dazu Anstalten gründen, das dürfte für unabsehbare Zeit ein piimi desiderium bleiben, und die vorhandenen Lehrer-Bildungs- Anstalten reichen für diesen Zweck in ihrer bisherigen Verfassung kaum aus. Die in Deutschland bestehenden sechs Lehrerseminarien sorgen ausschließlich für die Heranbildung jüdischer Volksschnllehrer und stehen hierin meist auf der Höhe ihrer Aufgabe. Sie entlassen alljährlich eine nicht unbeträchtliche Anzahl voir gediegenen Lehrern, die jeder Schule zur Zierde gereichen können; aber selbstständige religiöse Vertreter, wie es die Kultusbeamten sein sollen, heranznbilden, das liegt weder in ihrem Wesen noch in ihrer Gestaltung. Jndeß läßt sich hier ein anderes Moment geltend machen. Wir haben in Deutschland sechs Volksschullehrer-Seminarien, sind sie alle! nothwendig? Finden Alle, die ihre Schullehrer-Prüfung bestanden j haben, auch als Volksschullehrer Verwendung? Die Erfahrung lehrt, daß dies kaum bei der Hälfte der Fall ist, daß in jedem Jahr die j Zahl der angestellten jüdischen Elementarlehrer lim so viel geringer , wird, als in den kleinen Gemeinden die jüdischen Volksschulen immer i mehr und mehr aufgehoben und Simultanschnlen in Folge der! jetzigen Strömuilg zur Zeit nicht gegründet werden. Was aber wird ans der andern Hälfte? Sie segelt in das Sandmeer des Kultnsbeamten-Standes hinein. Hier nun wird der sonst tüchtige Volksschullehrer von so mancher bittern Täuschung überrascht. Nicht Ralichius, nicht Orbis pidus, auch nicht die Methodik des Turnens kann ihm hier etwas nützen, wohl aber etwas Midrasch, Chaje- Adam, Raschi, Thoralesen und Geläufigkeit im biblischen Urtext. Warunr also nicht von vorn herein das Augenmerk dararif richten? Warum nicht die Hälfte der bestehenden Seminarien in Bildungsstätten für Kultusbeamte umwandclu? Diese Forderung scheint mir nur gerecht und billig. Und diese vorgeschlageue Umgestaltung ist ja an sich mit gar keinen Schwierigkeiten verbunden, sie verlangt ja keine radikale Umwälzung. Es müßte nur der Kursus um ein Jahr verlängert, das Pensum des Hebräischen und Rabbinischen erweitert und anstatt des umfangreichen pädagogischen Lehrstoffes, der um Zweidrittel verkürzt werden könnte. Homiletik und andere als nothwendig befundene Lehrgegenstände eingelegt werden. Nach beendetem Kursus müßten die Kandidaten vor dem Lehrer- Kollegium unter Aufsicht eines Regierungskonnnissars eine Prüfung bestehen. Und nur so vorgcbildete und regierungsseitig geprüfte Kultusbeamte sollten dann das Recht der Anstellung genießen, und wenn von der Regierung ein solches Aufsichtsrecht nicht zu erwirken wäre, so müßten im Interesse der Erhaltung unseres Glaubens die Gemeinden selber darüber wachen, daß kein Unberufener in den Garten des Herrn eindringen und Unkraut emporwuchern taffe. Denn zur Ehre des Judenthums soll der Kultusbeamte wirken, darum inuß er für seinen heiligen Beruf gediegen vorbereitet werden, darum auch müssen Anstalten ins Leben treten, wo er unter Gleichstrebenden und gleich für diese hohe Ausgabe Begeisterten mit all den Kenntnissen und Fertigkeiten ausgerüstet wird, die ihn zum zielbewußten und unerschrockenen Kämpen »rachen. Hier höre ich nun den bekannten Eimvnrf: leicht ist es, Forderungen erhebe»; schön ist cs, Ideale zeichrren, aber wie sie rcalisir finden, vorzub bescheü Spielb in An darum leistum nach u eirrem K neueste Zeit, 1 denn j> der R warten Ausgai sönlichk verursa neuen Sitzmw Antrag die Be, schule c zu begi rath lei sucheir düng c sich jed vention tatiou < tigtc B ring st ist kaun vorstan) sprachen schule e eigen tln Pflicht gründei Ab teressirt als die so, daß Sitzrurg Ist abgeholj müssen, an den dürfte c Lehranst könnte i ritüt d soll eine