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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1891-02-26 · Heft 9 (26.2.1891) · p. Seite 98

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
55 (1891)
Issue
Heft 9 (26.2.1891)
Date
1891-02-26
Page
Seite 98 (sequence 2)
Language
German
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tienn die größere Zahl von Freisprechungen jüdischer Angeklagter finden wir fast durchgehends bei allen Deliktarten. So ist besonders auch bei Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nöthigung und Bedrohung, Sachbeschädigung, Unterschlagung — also Vergehen, bei denen der Thäter meist bekannt ist und die rechtlich einfach liegen — die Zahl der freigesprochenen Juden erheblich größer, als die der freigesprochenen Christen. Bei den gegen den Juden herrschenden Vorurtheilen ist es natürlich, daß eine größere Anzahl Juden ohne ausreichenden Grund denunzirt wird. So bleibt, was wir stets betont haben, auch heute nach der neuesten Statistik unumstößlich richtig: „Die Behauptung, daß die Juden stärker zum Verbrechen neigen, ist sowohl, was die Zahl, als was die Schwere der Verbrechen betrifft, eine grobe Unwahrheit." Verbrechen haben selbstverständlich mit der Konfession überhaupt nichts zu thun. Der christliche Verbrecher ist ein schlechter Christ und schlechter Mensch, der jüdische Verbrecher ein schlechter Jude und schlechter Mensch. Es lag uns sehr fern, bebaupen zu wollen, daß die Juden im Verhältniß zu den Bekennern anderer Religionen etwa edler und besser seien. Wir wollten uns nur gegen böswillige Verleumdungen schützen. Der jüdische Delinquent wirkt allerdings viel unheilvoller als der christliche. Wenn ein Christ ein Verbrechen begeht, so hat es außer seinem Opfer nur er selbst zu büßen, ist aber der Verbrecher ein Jude, so haben alle Juden darunter zu leiden. Denn das ist gerade das Ungerechte und Empörende, wie der Abgeordnete Windthorst richtig bemerkte, daß für die Fehler eines einzelnen Juden alle Juden verantwortlich gemacht werden. 9 Nester die Gründung eines Gemeinde-Verbandes Mnüchst für Westfalen. Von Felix Coblenz. Es ist eine durch nichts wegzuleugnende Thatsache, daß in Bezug auf unser gottesdienstliches Leben in all' den Gemeinden, welche einer gemäßigten Reform huldigen, sich eine planlose Willkür geltend macht, welche im Interesse unserer guten Sache nur lebhaft bedauert werden kann. So viele Gemeinden, so viele verschiedene Gebetordnungen, und wer sich die Mühe nehmen wollte, dem Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden unseres Landes an verschiedenen Sabbathen beizuwohnen, der würde das seltene Schauspiel erleben, an jedem Orte eine andere Art des Gottesdienstes vorzufinden. Auch die sonstigen Institutionen unserer Gemeinden weisen nur zu deutlich auf den Mangel einer einheitlichen Basis für die Gesammt-Gemeindeverwaltung hin. Aus diesen Erwägungen heraus hat sich der Vorstand der Gemeinde Bielefeld im Juni des verflossenen Jahres veranlaßt gesehen, an die sämmtlichen Gemeinden unserer Provinz ein Rundschreiben zu erlassen, das den Gedanken anregte, „die Schöpfung einer Centralstelle anzustreben, durch welche ein Zusammenwirken der nach gleichem Ziele strebenden Kräfte herbeigeführt und insbesondere der Willkür und Verschiedenheit in Bezug auf unsere gottesdienstlichen und sonstigen Gemeinde-Einrichtungen entgegengearbeitet werden soll". Die Antworten, welche auf dieses Rundschreiben von fast allen Gemeinden unserer Provinz bei uns einliefen, lauteten durchweg zustimmend und zeigten uns, wie sehr man allgemein den Mangel einer derartigen Centralstelle empfunden hatte. Durch diese Antworten ermuthigt, arbeitete nunmehr der Vorstand der hiesigen Gemeinde einen Statutenentwurf für den geplanten Verband aus, welcher die Zustimmung maßgebender Persönlichkeiten gefunden hat. Derselbe ist an die sämmtlichen Gemeinden unserer Provinz versandt worden mit dem Ersuchen, ihn demnächst in den einzelnen Gemeindevertretungen durchberathen zu lassen. Gleichzeitig sind die Einladungen zu der auf den 29. und 80. März d. I. nach Bielefeld anberaumten konstituirenden Generalversammlung ergangen, in welcher laut festgesetzter Tagesordnung die Darlegung unserer Ziele, Statutenberathung und Konstituirung des Verbandes, sowie die Wahl des Ausschusses erfolgen soll. Unmittelbar an die konstituirende Versammlung wird sich der erste ordentliche Gemeindetag reihen, welcher dem Ausschuß für die Ausführung der ihm zunächst liegenden Arbeiten Vollmacht und Direktive geben soll. Bei der hervorragenden Bedeutung, welche die -Gründung eines solchen Verbandes nicht nur für die in erster Linie betheiligten Gemeinden, sondern auch für weitere Kreise besitzt, dürfte es angezeigt erscheinen, an dieser Stelle auf die Ziele etwas näher eiuzugehen, die der zunächst für Westfalen berechnete Verband sich steckt. § 2 des Statutenentwurfs sagt darüber Folgendes: „Der Verband stellt sich zur Aufgabe die einheitliche Regelung der Verwaltungs-, Bildungs-, Wohlthätigkeits- und Kultusangelegcnheiten der zu ihm gehörigen Gemeinden, insbesondere: 1. Gegenseitigen Austausch von Erfahrungen in der Gemeinde- Verwaltung. 2. Einheitliche Regelung der Armenpflege. 3. Erstrebung eines möglichst einheitlichen Gottesdienstes unter Zugrundelegung eines einheitlichen Gebetbuches. 4. Abhaltung deutscher gottesdieirstlicher Vorträge in regelmäßigen Zwischenräumen durch Wanderprediger oder sonstige geeignete Persönlichkeiten in solchen Gemeinden, welche des Predigers entbehren. 5. Aufstellung gleicher Lehrpläne für den Religionsunterricht gleichartiger Schulen in den Gemeinden des Verbandes. Regelmäßige Inspektion des Religionsunterrichtes durch einen dazu erwählten Beamten. 6. Einrichtung von Religionsunterricht in solchen Orten, denen derselbe mangelt. 7. Schlichtung innerer Streitigkeiten in den Gemeinden auf schiedsrichterlicher Basis. 8. Unterstützung leistungsunfähiger Gemeinden. 9. Unterstützung der Aufgaben des D. I. G. B. Es möge gestattet sein, die einzelnen Punkte, wenigstens die wichtigsten derselben, hier näher zu begründen. - Was zunächst Punkt 1 anlangt, gegenseitigen Austausch von Erfahrungen in der Gemeinde- Verwaltung durch den Verband herbeizuführen, so spricht derselbe wohl für sich selbst und wird einer näheren Begründung nicht bedürfen. Ueber die Nothwendigkeit einer einheitlichen Regelung der Armenpflege, welche in Punkt 2 verlangt wird, werden alle diejenigen nicht im ZweifeUsein, welche durch ihre Stellung als Armenpfleger in den einzelnen Gemeinden einen Ueberblick über die immer mehr überhand nehmende Wanderbettelei, wie sie insbesondere von den polnischen Schnorrern als ein sehr lukratives Geschäft betrieben wird, erlangt haben. Wir hoffen zuversichtlich, daß durch die Gründung eines Gemeinde-Verbattdes, bezw. einer Central- und mehrerer Nebenstellen für die Armenpflege Westfalens eine einheitliche Regelung erzielt wird. Den Central- und Nebenstellen fiele alsdann die Aufgabe zu, den durchreisenden Wanderbettlern nach Prüfung ihrer Legitimationspapiere eine entsprechende Unterstützung zu gewähren und dies auf den betreffenden Papieren zu vermerken. Eine weitere Unterstützung innerhalb der Provinz findet nicht mehr statt. Der für die Gemeinden Bochum, Dortmund und Essen bestehende Central-Unterstützungsverein beweist am besten die segensreiche Wirksamkeit einer solchen Institution.

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