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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1891-01-15 · Heft 3 (15.1.1891) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
55 (1891)
Issue
Heft 3 (15.1.1891)
Date
1891-01-15
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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55. Jahrgang. Nr. 3. Allgemeine Berlin, 15. Jannar 189 J. eitung des Zudenthums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljährl. 3 M. Redaeteur: Gustav Knrpetes. Begründet von Uaübiner Dr Ludwig Philippsorr-Äonn. Verlags-Grpedition: Gerlin, Jerulalemerllr. 48/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berliil SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Leitartikel: Der Volksschulaesetz- Entwurf. — Der deutsche Rabbinerverband. Von 8. — Ein antisemitischer Dorspfarrer. Von R. — Wissenschaft und Litteratur: Die Psalmen, ihre Verfasser und ihre Ausschristen. Von Dr. Joel Müller. — Judith Trachtenberg. Erzählung von Karl Emil Franzos. Besprochen voll Ulrich Frank. — Feuilleton: Rache ist süß. Von Dr. S. Mandelkern (Fortsetzung). — Erinnerungen an Salamvn Sulzer. Von Ludwig August Frankl. — Litterarische Mittheilungen. Ter «lemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin. Rawitsch, Ostrowo, Köthen, Aus Rheinhessen, Wiesbaden, Aus Westfalen. Wien, Budapest, Bukarest. — Don Rah und Fern. — Sprechsaal. — Miseellen. — Briefkasten. — Geschäftliche Rotizen. Der Dolksschulgeseh - Entwurf. Berlin, 12. Januar. Bei der großen Wichtigkeit, die das Bolksschulgesetz für die Entwicklung des Judenthnms hat, werden wir voraussichtlich noch öfter Gelegenheit nehmen, auf dasselbe zunickznkommen. Für heute lassen wir nur den Wortlaut zweier Petitionen folgen, die die nach den Weihnachtsferien wieder zusammentretende Kommission des Abgeordnetenhauses vorfinden wird. Die erste ist vom Ausschuß des deutsch-israelitischen Gemeindebundes eingereicht und lautet: „Hohes Halls der Abgeordneten! Der § 14 der Regierungsvorlage betreffend den Entwurf eines Volksschutgesetzes enthält den Satz: „Grundsätzlich soll kein Kind ohne den Religionsunterricht seines Bekenntnisses bleiben," — eine Vorschrift, durch welche den religiösen Minderheiten in Preußen — zu denen euch die Bekenner der jüdischen Religion zählen — das Recht zugesprochen werden sollte, unter gewissen näher bestimmten Voraussetzungen zu verlangen, daß auch ihren Kindern in der Volksschule Unterricht in der Religion ihrer Eltern ertheilt werde. In der Sitzung der zur Berathung dieser Vorlage Seitens des Abgeordnetenhallses eingesetzten Kommission vom 16. Dezember hat nach der Meldung des Reichs- und Staatsanzeigers dieser Satz — welcher nunmehr der erste des § 14a geworden ist — nach einem Anträge des Herrn Abgeordneten Ludowieg die Fassung erhalten: „Grundsätzlich soll kein Kind, welches einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft angehört, ohne den Religionsunterricht durch einen Lehrer seines Bekenntnisses bleibell." Der Gang der Verhandlungen beweist ohlle Zweifel, daß durch diese Fassung die Kinder der religiösen Minderheiten, insbesolldere die Kinder jüdischer Eltern, nicht von der ihnen durch die Regierungsvorlage zugedachten Wohlthat ausgeschlossen werden sollten. Andernfalls hätte der Schlußsatz des § 14 a, welcher für die weder der evangelischen noch der katholischen Religionsgesellschaft angehörigen Kinder besondere Festsetzungen trifft, gar keinen Sinn. Auch ist zu bemerken, daß der Herr Abgeordnete Ludowieg, auf dessen Antrag die angenommene Fassung beruht, ursprünglich einen von ihm im Laufe der Debatte zurückgezogenen Antrag zum Schlußsatz des Paragraphen gestellt hatte, in welchem es hieß: „Falls die Kinder weder der evangelischen, noch der katholischen, sondern einer andern vom Staate anerkannten R ebtgions gesell sch a ft an gehören." Es läßt sich also nicht annehmen, daß der Abgeordnete die Wohlthaten des Gesetzes lediglich auf die beiden großen Konfessionen der christlichen Kirche hätte beschränken wollen. Gleichwohl müssen gegen den oben wiedergegebenen Satz in seiner jetzigen Fassung schwere Bedenken geltend gemacht werdell. Denn wenn allch das Allgemeine Landrecht den Begriff der „anerkannten Religion" nicht definirt, so ist doch liach der allgemein angenommenen Terminologie unter „anerkannter Religion" lediglich die evangelische und die ka t ho lisch e Konfession zu verstehen. Noch im vorigen Frühjahr ist bei Gelegenheit der Berathung einer Petition (aus Segeberg) im Abgeordnetenhause erklärt worden, daß die Regierung die jüdische Religion als eine „konzessionirtgeduldete" betrachtet. Es würde also, wenn man die allgemein übliche Terminologie 31t Grunde legt, der § 14a in der Praxis Gefahr laufen, viel enger interpretirt zu werden, als die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist. Insbesondere würde aber der Geist religiöser Duldung, ans dem das Gesetz geflossen ist, weniger klar hervortreten. Unsere gehorsamste Bitte geht also dahin: „Das Hobe Haus der Abgeordneten wolle den erstell Satz des mlnmehrigen § 14 a entweder in der ursprünglichen Fassung der Regierungsvorlage wiederherstellen oder ihm einen Wortlaut geben, in welchem die religiösen Minoritäten besonders erwähnt werden, etwa in-der folgenden Art: „Grundsätzlich soll kein Kind, welches einer vom Staate anerkannten oder einer Religionsgesellschaft angehört, deren Verhältnisse durch Gesetz oder Privileg geordnet sind, ohne Religionsunterricht durch einen Lehrer seines Bekenntnisses bleiben." Um unsere Legitimation zur Sache zu erweisen, erlauben wir uns, ein Konvolut Drucksachen beizllfügen, aus welchem hervorgeht, daß wir seit einer Reihe von Jahren bemüht gewesen sind, die Sache des jüdischen Religionsunterrichts in Deutschland zu fördern. Der Ausschuß des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes." Das erwähnte Konvolut enthält eine Auswahl aus den „Mittheilungen vom D. I. G. B." Die zweite Petition, die noch einige andere Wünsche enthält, geht von den Mitgliedern des Rabbinerverbandes aus und hat folgende Fassung: „Dem hohen Hause der Abgeordneten wagen wir, betreffs der Vorlage des Gesetzentwurfes über die Volksschule, folgende Bitte, 1 ehrfurchtsvoll vorzutragen: 1. Möge im § 14 Abs. II. die ursprüngliche Fassung des Regierungsentwurfes wieder hergestellt werden und demnach „grundsätzlich kein Kind.ohne den Religonsnnterricht seines Bekenntnisses bleiben." 2. Möge Z 14 Abs. V des Regierungsentwurfs entweder ganz gestrichen oder dahin abgeändert werden, daß er folgenden Wortlaut erhält: „Gehören die betreffenden Kinder weder der evangelischen noch der katholischen Kirche an, so bedarf es in der Regel seitens der zuständigen Organe der Religionsgesellschaft des Nachweises einer zur Ertheilung des Religionsunterrichts befähigten Persönlichkeit." 3. Mögen im § 17 Abs. III. entsprechend der Bestimmung, daß betreffs der innerhalb seiner Pfarrei belegenen Volksschulen der Pfarrer die Aufsicht führt, als Aussichts-Organe über den jüdischen Religionsunterricht in der Regel ein Gemeinde-Rabbiner oder ein der jüdischen Religionslehre kundiger Schulmann jüdischen Be-

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