Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 45 (20.11.1890)
- Date
- 1890-11-20
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen Vierteljahr!. 3 M. Redacteur: Gustav Karpeles. Begründet von Rabbiner 8*°- Ludwig Philippson-Vonn. Verlags-Grpedition: Lertin, Jernsaiemerflr. 48/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Jndenthums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Mofse, Berlin. Inhalt. Leitartikel: Der Entwurf des Gesetzes, betreffend die preußische Volksschule. Von Arnold Budwig. — Wissenschaft und Litteraturr Abermals die Leute von Sodom. Von Dr. Bäck. — Ueber die Fortdauer des lnosaischen Gesetzes im Judentbum. Von Dr. I. Hamburger (Schluß). — Zur Geschichte der Familie. Von Georg Minden. — Feuilleton: Der unbekannte Gast. Von Eduard Kulte (Fortsetzung). — Was nennt man Seele? Von Eleonore Birnbaum. — Litterarifche Mittheilungen. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin. Magdeburg, Lublinitz. Oberingelheim. Darmstadt. Karlsruhe, Mannheim» Wien. Budapest. Mährisch-Ostrau. Paris. Petersburg. Jaffa, New-Nork, Buenos-Aires. - Bon Nah und Fern. — Miseetten. Der Entwurf des Gesetzes betreffend die preußische Volksschule. Von Arnold Budwig. Eine Vorlage von außerordentlicher Bedeutung fürdie konfessionellen Verhältnisse der.Juden ist soeben an das preußische Abgeordnetenhaus gelangt. Es ist der „Entwurf eines Gesetzes betreffend die öffentliche Volksschule", welcher, falls er die Zustimmung der Kammern in seiner jetzigen Form erlangt, eine vollständige Umwälzung der durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 geschaffenen Zustände hinsichtlich des jüdischen Religionsunterrichts hcrbeiführen muß. Die prinzipielle Bedeutung beruht darin, daß, während bisher die Fürsorge für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder eine Pflicht der Synagvgen-Gemeinden war, der neue Entwurf sie zu einer solchen des Staates und der Kommunen macht. Der betreffende § 14 lautet: „Bei der Einrichtung der Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Grundsätzlich soll kein Kind ohne den Religionsunterricht seines Bekenntniffes bleiben. Zur Theilnahme an einem anderen Religionsunterricht dürfen Kinder nur auf Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter zugelassen werden. Sind Kinder verschiedener Religionsgesellschaften in einer Volksschule vereinigt, so ist möglichst für die Angehörigen einer jeden von ihnen ein besonderer Religionsunterricht einznrichten, wenn nicht ihre Iaht weniger als fünfzehn beträgt. Gehören die betreffenden Kinder weder der evangelischen, noch der katholischen Kirche an, so bedarf es außerdem in der Regel des Antrags seitens der zuständigen Organe der Religionsgesellschaft und des Nachweises eines zur Ertheilung des Religionsunterrichts befähigten Lehrers." Hier läßt die Fassung keinen Zweifel darüber zu, daß auch die siidischen Kinder mit eingeschlossen sein sollen, und es ist auch weiterhin der Ausdruck „Konfession", welcher bekanntlich vielfach als nur! «uf die christlichen Konfessionen anwendbar gedeutet wurde, meist vermieden und durch „Religionsgesellschaft" ersetzt. Wir begrüßen den Standpunkt, den die preußische Regierung hier einnimmt, mit hoher Freude. Zum ersten Male finden wir hier eine staatliche Anerkennung und Förderung jeder Religion, möge sie sich nennen, wie sie wolle, und als Bedingungen nur: den Willen der Betheiligten und die schulmännische Qualifikation des Unterrichtenden — Forderungen, für die wir mit allen Freunden religiöser Freiheit stets eingetreten sind. Zu gleicher Zeit ist der Entwurf bestrebt, auch dem zweiten Theile des Artikels 24 der preußischen Verfassung Geltung zu verschaffen, nach welchem „den religiösen Unterricht in der Volksschule die betreffenden Religionsgesellschaften leiten". Der Einfluß, der den „zuständigen Organen der Religionsgesellschaft" gesichert bleibt, ordnet sich nach drei Richtungen hin, in der Einführung der Lehrpläne, in der Zulassung der Schulbücher und in der Theilnahme an der Schnlinspektion. Es haben diese Rechte, welche der Kirche gegenüber der Schule zuerkannt werden, in liberalen christlichen Kreisen vielfach ein Unbehagen hervorgerufen, welches jüdischerseits kaum getheilt wird. Ursache mag sein, daß bei „ns die „zuständigen Organe" zunächst nicht Theologen, sondern die Vorstände der Synagogengemeinden, also Laien sind, daß mithin der Einfluß, der bei den christlichen Konfessionen als eine verstärkte Befugniß der Kirche empfunden wird, bei den Juden sich als vermehrte Heranziehung des Laienelements darstellt. Die Hinzuziehung eines Theologen — sofern wir unsere Religionslehrer mit diesem Namen belegen wollen — wird nur für den Schulvorstand der in Frage kommenden Schulen verlangt, wo ausdrücklich (8 75) „je ein Geistlicher oder Religionsdiener der betreffenden Religionsgesellschasten" als technisches Mitglied vorgesehen ist. Auch die Bedingungen, unter denen eigene jüdische Volksschulen errichtet werden können, sind nicht mehr die gleichen, wie früher; vielmehr herrscht auch hier völlige Gesetzesgleichheit für alle Religionsgesellschaften. Hiernach ist als Minimalzahl für die Absonderung der Kinder einer Religionsgcsellschaft zu einer besonderen Volksschule die Zahl von sechzig ausgestellt, allerdings zugleich.mit der Befugniß für die Schulbehörde, in solchen Füllen die Absonderung auch ihrerseits anzuordnen (8 15). Von je Gegner der rein konfessionellen Volksschule würden wir zwar die Ablehnung dieses Paragraphen gern sehen, wollen aber doch anerkennen, daß selbst eine Annahme deffelben rücksichtlich der Emanzipation als ein dankenswerther Fortschritt z» bezeichnen ist. Der Furcht vor einem Mangel, der sich etwa an gualifizirtcn Schulkräften fühlbar machen könnte, begegnet der Entwurf selbst, indem er im 8 121 es als Pflicht der Lehrer und Lehrerinnen