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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1890-08-29 · Heft 33 (29.8.1890) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
54 (1890)
Issue
Heft 33 (29.8.1890)
Date
1890-08-29
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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54. Jahrgang. Nr. 33. Ä erlin, 29. August 1899. Allgemeine eitung oes Auöenlbmns. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljährl. 3 M. Begründet von Rabbiner H*- Ludwig Philipps»» in Kann Expedition: Berlin, Jerusalemerstr. 48/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag von Rudolf Mosse, Berlin SW., Jerusalemer Straße Nr. 48/49 zu richten. Inhttlt* Leitartikel: Ueber die gesetzliche Regelung der Gemeindeverhältnisse in Preußen. Von Maximilian Klein. — Die Anstellung jüdischer Lehrer an den höheren Lehranstalten. Von Dr. Carl Pinn. — Wissenschaft und Litteraturr Horaz und die Juden. Von Ludwig Behrendt. — Salomon Maimon und sein Aufenthalt in Posen. Von Dr. Philip- Bloch. — Feuilleton: Rahels Geist. Von Ottilie Bach. — Der siebzigjährige Schlaf. Von Albert Katz. - An den West. Von Jehuda Halevi. — Litterarische Mittheilungen. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin. Leipzig, Würzburg. Wien. Rom, Petersburg. Bukarest. — Bon Nay nnd Fern. — Miscetten. Ueber die gesetzliche Regelung der Gemeinde- Verhältnisse in Preußen. Von Maximilian Klein, Sekretär der Synagogen-Gemeinde zn Königsberg i. Pr. Herr Justizrath Makower in Berlin hat in einer im Jahre 1878 hcrausgegebenen Broschüre „Ueber die Gemeinde-Verhältnisse der Juden in Preußen" die verschiedenen damals — nnd noch gegenwärtig — geltenden Bestimmungen über die Organisationen der kirchlichen Gemeinschaften der Juden in Preußen zusammengestellt und hieran die Betrachtung geknüpft, ob eine einheitliche Regelung wünschenswerth sei, und im Bejahungsfälle nach welchem System. Unter Zugrundelegung des preußischen Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 fügte der Autor als Anlage seiner Schrift einen Gesetzentwurf für das ganze Gebiet der preußischen Monarchie bei. Veranlassung zu dieser Broschüre im Allgemeinen und dem ausgearbeiteten Gesetzentwurf insbesondere hatte die Erklärung des preußischen Kultusministers Falk anläßlich der Berathungen des Gesetzentwurfs betreffend den Austritt aus der Kirche gegeben, wonach die Staatsregierung erkannt hatte, daß die Zustände, wie sie damals - und noch gegenwärtig — innerhalb des Judenthums bestehen, einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bedürfen, weil ihre Entivickelung weit über diejenigen Gesichtspunkte hinausgegangen ist, welche das Gesetz vom Juli 1847 ins Auge faßte. Sie hielt es jedoch für ihre Pflicht, sich erst des Genauesten über die verschiedenen lhatsächlichen Verhältnisse zu vergewissern und hoffte, daß, was für diese Session — 1873 — nicht gelungen ist, doch wohl für die nächste zu erreichen möglich sein wird. — Sich darüber auszusprechen, welche Art der Regelung die wünscheuswertheste sei, war der Zweck jenes Schriftchens. Bekanntlich ist die vom Ministertische so bestimmt in Aussicht gestellte gesetzliche Regelung der Gemeinde-Verhältnisse der Juden in Preußen bis heute, nach Verlauf von 17 Jahren, nicht erfolgt; vielmehr wurde auf Antrieb des irregeleiteten — sonst so hochverdienten — Abgeordneten Laster das Gesetz vom 28. Juli 1876 angenommen, wonach auch der Austritt aus einer Synagogen-Gemeinde erfolgen durfte, während der 8 8 des Gesetzes vom 14. Mai 1873 nur den Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft gleich demjenigen aus der Kirche, nicht aber den aus der einzelnen Synagogengemeinde, ebensowenig wie den aus der einzelnen Kirchen-Parochie, eingeräumt hatte. Der Unterzeichnete, welcher seit fast 30 Jahren als Verwaltungsbeamter von Synagogen-Gemeinden fungirt, erachtet die vom Kultusminister im Jahre 1873 anerkannte einheitliche gesetzliche Regelung der Gemeinde-Verhältnisse der Juden auch heute noch als eine dringende Nothwendigteit, wenn der Bestand des Judenthums nicht gefährdet werden soll. Ein in Nr. 30 der „Allgemeinen Zeitung des Judenthums" vom Bezirksrabbiner Dr. M. Silberstein in Wiesbaden veröffentlichter Artikel „Ein geistiger Nothstand" zeigt deutlich, daß eine große Zahl von Geiueinden im ehemaligen Herzogthum Nassau, das gegenwärtig einen Theil der preußischen Provinz Hessen- Nassau bildet, thatsächlich außer Stande ist, für den Religionsunterricht ihrer Kinder in geeigneter Weise zu sorgen, und was von Nassau, gilt ebenso von Ostpreußen und andern Provinzen des preußischen Staates. Ein von Herrn Dr. Silberstein vorgeschlagener Religionsunterrichts- (Talmud-Thora-) Verein ist ja gewiß gut gemeint; soll aber eine sichere und dauernde Grundlage gewonnen werden, so bedarf es leistungsfähiger Gesammtgemeinden auf Grund gesetzlicher Organisation. Auch die einzelne politische Ortsgemeinde ist außer Stande, die von Staat und Kirche gestellten Aufgaben zu erfüllen, und wir sehen hier die Vereinigung zu Amtsbezirken bezw. Kirchspielen, Diözesen und Dekanaten; ebenso müssen auf gesetzlichem Wege engere und weitere Verbände geschaffen werden, denen die zur Erfüllung der Aufgaben des Judenthums erforderliche Leistungsfähigkeit innewohnt. Auch der Schreiber dieser Zeilen ist kein Freund hierarchischer Gewalt; nichtsdestoweniger hält er es für einen bedauerlichen Mangel des preußischen Gesetzes, daß dem Rabbiner, km oft einzigen Sachverständigen in der Gemeinde, kein bestimmender Einfluß auf die kultuellen Einrichtungen derselben zusteht, es vielmehr dem guten Willen der Gemeinde-Vertretung überlassen bleibt, ihn auch nur zu hören. Er muß, wenn auch uicht, wie in der evangelischen und katholischen Kirche der Pfarrer Vorsitzender des Kirchenraths, so doch mindestens stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinde-Vorstandes in allen religiösen bezw. kultuellen Angelegenheiten sein. Es wäre ein Verdienst des Deutsch-israelitischen Gemeindebundes, der unter den Mitgliedern seines Ausschußes und der Elite seiner

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