Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 6 (21.2.1890)
- Date
- 1890-02-21
- Page
- Seite 84 (sequence 4)
- Language
- German
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84 ausländischer Jude im Siuue des § 71 war, daß derselbe „zu seiner Uebinig und Ausbildung" vor und nach dem 1. Juli 1888 bisweilen als Vorbeter in hiesiger Synagoge gesungen hat, ohne daß eine polizeiliche Genehmigung vorlag, daß ihm ferner durch Schreiben vom 29. Juni 1888 vom Vorstände die einstweilige Vertretung des Vorbeters Fricdmann übertragen und vom 1. Juli 1888 ab ein Gehalt von 2300 Mark bewilligt wurde, — spricht aber gleichwohl die Vorstandsmitglieder frei, weil eine Annahme als Synagogenbcamter nicht erfolgt sei. Zn dieser Auffassung gelaugt der Vorderrichter durch eine nicht zutreffende Auslegung des Wortes „Annahme". Wenn er hervorhebt, daß das mit Strafe bedrohte Annehmcn nur eine feste Anstellung voraussetze, so legt er dem 8 71 eine Erfordernis; bei, welches derselbe nach seinem Wortlaute nicht enthält. Aber auch nach den« Zwecke des Gesetzes erscheint die Auslegung nicht zutreffend. Das betreffende Gesetz geht insbesondere von dem Gedanken ans, daß die jüdischen Knltusbeamten einen erheblichen Einfluß auf ihre Glaubensgenossen und damit auf die gesammteu staatlichen Verhältnisse ausznüben im Stande sind, und macht daher jedes Fnnktioniren ausländischer Juden in Synagogeu-Aemteru von der zuvorigen polizeilichen Genehmigung abhängig. Danach wird man unter Annahme im Sinne des § 71 jede Genehmigung, ja jede Duldung der Verrichtung von irgend welchen Dienstobliegenheiten durch einen ausländischen Inden, in der Regel gegen Entgelt, verstehen müssen. Ist diese Auslegung des Wortes „Annahme" richtig, so hat sich der Justizrath Meyer — der Vorsitzende des Vorstandes — als Annehmer, Dragotschiu als Auge nomineller, sodann aber auch der übrige Theil des Vorstandes strafbar gemacht, welche letzterer seiner gesetzlichen Pflicht zur Verhinderung solcher Annahme nicht genügt hat. Auf eine besondere Absicht oder die ausdrückliche Genehmigung seitens des Vorstandes kommt es gar nicht an. — Die Oberstaatsanwaltschaft schloß sich im Wesentlichen diesen Ausführungen an, während Justizrath Levy als Vertheidiger des Justizraths Meyer und des Dragotschin, sowie Justizrath Simson als Vertheidiger der übrigen Angeklagten — es sind dies die Herren Geh. Kommerzienrath W. Herz, Kaufmann I. Jacoby, Bankdirektor M. Hermann, Sanitätsrath Dr. Wiesenthal und Kaufmann I. Cunow — in sehr eingehenden Plaidoyers Zurückweisung der Revision beantragten, welche schon an der thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters, daß gar kein Dienstverhältniß stattgefuuden habe, scheiterten. Eine Mitthäterschaft der anderen Vorstandsmitglieder könne nur dann angenommen werden, wenn sie an jeder einzelnen Thatbestandshandlnng theilgenommen hätten. Jnstizrath Levy wies namentlich darauf hin, daß nach Lage der Sache der Vorstand gar nicht anders habe handeln können, als er gehandelt. Zunächst mußte doch der Vorstand darüber einig sein, ob er überhaupt den Dragotschin beschäftigen wolle; ehe er dies nicht war, konnte er auch keine Genehmigung uachsuchen. So sei denn auch die provisorische Annahme des Dragotschin nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Polizeipräsidiums, welche übrigens später auch gegeben wurde, erfolgt. — Der Senat erkannte hierauf in Uebereinstimmung mit den Ausführungen der Revision auf Aufhebung der freisprechenden Vorentscheidung und verurtheilte jeden Angeklagten zu 60 Mark Geldstrafe eventuell vier Tagen Haft. Der 8 71 entscheide nicht zwischen definitiver und nicht definitiver Annahme, und entscheidend sei lediglich die Uebertragnng des Amtes. Letztere aber habe thatsächlich schon ohne vorherige behördliche Genehmigung stattgefunden. X Berlin, 14. Februar. Die Gesellschaft der Wissenschaften in Göttingen hat aus den Mitteln der Wedekind'schen Preisstiftnng für deutsche Geschichte dem Dr. S. Löwenfeld- Bcrliu für seine Bemühungen um die neue Ausgabe der Jaffe'schen regosta pontificum Romanorum einen Ehrenpreis von 900 Mk. verliehen, eine Auszeichnung, die uns nun der Sache wie um der Person willen mit Genugthnung erfüllt. Daß gerade zwei Juden, Jaffs und Löwenfeld, sich in neuerer Zeit um die Regesten der Päpste das bedeutendste wissenschaftliche Verdienst erworben habe», ist doch wohl ein schlagender Beweis für die Objektivität, mit der unsere glanbensgenössischen Historiker arbeiten. * Berlin, 14. Februar. Das Damen-Komitee für die Channkah-Beschecrung armer jüdischer Kinder, das seit Jahren hier eine so gedeihliche Wirksamkeit unter Leitung der Frau M. S. Meyer entwickelt, veröffentlicht folgenden Rechenschaftsbericht: „Die nie versagende Wohlthätigkeit verehrlicher Gemeinde- Mitglieder hat es dem Unterzeichneten Komitee wieder ermöglicht, zu Chanukah eine große Anzahl jüdischer Kinder, welche die Kommnnalschnlen besuchen, mit Winterbekleidnng, Stiefeln, Lehrmitteln ec. versorgen zu können. Wir danken den Wohlthäter» herzlichst und hoffen, dieselben erfreuen sich gleich uns an dem günstigen Resultat unserer Bestrebungen. Von 1422 wohlwollenden Gebern sind uns baar Mk. 16,471.50 und eine große Menge werthvoller Stoffe, Bekleidungs- Gegenstände, Bücher ec. zugeflosscn. Durch diesen ansehulichen Betrag waren wir in der Lage, nach vorangegangener persönlicher Recherche, von 918 Gesuchen 901 berücksichtigen zu können, so daß nur 17 abzuweisen waren. Die Herren Julius Cunow und I. E. Jsaac habe» sich wieder bereitwillig der Mühewaltung unterzogen, unsere Abrechnung und Beläge zu prüfen und bestätigen, daß die Gesa mm teinnah me einschließlich des Restbcstandes vom vorigen Jahr u. der Zinsen des Reservefonds betragen 16,932 Mk. 20 Pf. die Ausgaben 14,153 „ 84 „ sodaß verbleiben 2,778 Mk. 36 Pf. hiervon sind zurückgestellt zu Lehrmitteln ec. für das laufende Jahr _778 „_36 „ sodaß der Reservefond vermehrt werden konnte um 2000 Mk. — Pf.