Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 54 (1890)
- Issue
- Heft 5 (14.2.1890)
- Date
- 1890-02-14
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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Allgemeine Zeitung des Iu-enthums. Ein unMtcnsches Organ für alles Wsche Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Durch Buchhandel oder Post bezogen Preis vierteljährlich 3 M., direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband 3.50 M. Begründet von Rabbiner M. Ludwig Philippson in Kann. Expedition: Berlin, Jerusalemerstr. 48/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind au die Adresse: „Verlag von Nndolf Mosse, Berlin SW., Jerusalemerstr. 48/49" zu richten. 54. Jahrgang. Berlin, den J4- Februar WO. Nr. 5. Jnlmllr Das Gesetz über die jüdischen Gemeinden in Oesterreich. — Litterarischer Wochenbericht. — Korrespondenzen: Berlin. Breslau, Dresden. München, Trier, Wien, Budapest, London, Paris, Nancy, St. Petersburg. Konstantillopel. — Feuilletonr Ein Brief von Ludwig Börne. — Vermischtes. 0ns Gesetz über die jüdischen Gemeinden in Oesterreich. Berlin, 8. Februar. Das österreichische Abgeordnetenhaus ist gestern in die zweite Lesung des höchst wichtigen Gesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der jüdischen Religionsgenossenschaft eingetreten. Das Gesetz ist bereits vom Herrenhause in einer theilweise von der Regierungsvorlage abweichenden Fassung angenommen worden und dürfte in derselben Fassung auch vom Abgeordnetenhause beschlossen werden. Die Debatte, welche gestern über den Gegenstaild geführt wurde, gestaltete sich zu einer sehr bedeutsamen durch die Reden des österreichischen Kultusministers und des berühmten Professor Dr. Zucker aus Prag, der einer der hervorragendsten czechischen Abgeordneten ist. Es ist das erste Mal, das ein Jude im Parlament in so begeisterter Weise vom Judenthum spricht und dasselbe so energisch vertheidigt. Deshalb bringen wir auch die glänzende Rede im vollen Wortlaut. Die Debatte wurde durch eine gehässige Rede des antisemitischen Abgeordneten Türk eröffnet. Dann sprach der Minister für Kultus und Unterricht Dr. Freiherr v. Gautsch: Hohes Haus! Die Vorlage über die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religions-Genossenschaft, welche heute den Gegenstand der Berathung dieses hohen Hauses bildet, kann füglich als ein Reformgesetz ganz singulärer Natur bezeichnet werden. Eigenartig ist der Rechtsstoff, welcher durch dieses Gesetz geordnet werden soll, denn er fällt nur zu einem Theile in die staatliche Machtsphäre, eigenartig aber auch die Religions-Genossenschaft, um die es sich handelt, denn sie läßt nach ihrer Verfassung und Organisation kaum ein Analogon finden, eigenartig endlich der Rechtszustand, der nunmehr eine durchgreifende Aenderung erfahren soll. Während sonst derartige Gesetze den Abschluß oder wenigstens eine Phase der stetig fortschreitenden Rechtsentwicklung bedeuten, handelt es sich hier darum, an einen Lllcku8 quo anzuknüpfen, von welchem uns ein volles Jahrhundert trennt und der während dieser ganzen Zeit eigenthümlicherweise von jeder Veränderung unberührt geblieben ist. Es lohnt sich daher vielleicht, einen kurzen Rückblick auf die Verhältnisse zu werfen, nur so in der Erkenntniß des Gewordenen den richtigen Maßstab für die Beurtheilung der Postulate der Gegenwart zu finden. Ich erlaub mir vorauszuschicken, daß wir es nicht mit der individuellen oder staatsbürgerlichen Stellung der Juden zu thun haben —in dieser Beziehung ist die Gesetzgebung staatsgr und gesetzlich abgeschlossen — es handelt sich vielmehr um die Israeliten als eine Gemeinschaft, und zwar als eine Religions-Genossenschaft, und mit Rücksicht auf die Eigenthümlichkeit der jüdischen Kultusverfassung zunächst um das jüdische Gemeinwesen. Redner kennzeichnet die Entwicklung des früheren Systems der Anfledelungsbeschränkung und weitestgehenden kirchenpolitischen Beeinflussung seirens des Staates Das dauert bis zum Jahx.e 1818. Da tritt nun ein völliger Umschwung ein. An die Stelle der Ansiedelungsveschränkung tritt die Freizügigkeit, und an bte Stelle der unbeschränkten Kirchenhoheit des Staates tritt die religionsgesellschaftliche Autonomie. Die Gesetzgebung des Jahres 1867 bringt diese beiden Prinzipien zum klaren Ausdruck, und ich erlaube mir in dieser Beziehung sofort an Artikel 4 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom Jahre 1867 anzuknüpfen. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb dcs Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung. Durch Proklamirung dieses Grundsatzes waren selbstverständlich sofort alle jene Beschränkungen behoben, welche früher in Beziehung aus die Ansiedlung den Juden auferlegt waren, denn Artikel 4 des Staatsgrundgesetzes vom Jahre 1867 gehört in jene Kategorie staatsgrundgesetzlicher Normen, welche zweifellos zu ihrer Durchführung nicht eines besonderen Gesetzes bedürfen. Während aber auf Grund des Artikel 4 des Staatsgruudgesetzes die Beschränkungen, welche früher der Ansiedlungsfreiheit eutgegcustanden, weggefallen sind und Juden-Ansiedlnngen in vielen Orten entstanden, wo sie früher nicht vorhanden waren, war für die Kultusverwaltung in keiner Weise vorgesorgt. Die alten Jndengesehe bestehen noch, daneben die Staatsgrundgesetze, welche den ersteren derogiren, und so hat sich allmälig ein Zustand herausgebildet, welcher nicht blos aus administrativen Gründen ein