Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 44 (29.10.1897)
- Date
- 1897-10-29
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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«iiMr , WJHp v* '"■'«* iltu,''ir 61. Jatsrsang. Ur. 44 Berlin, 29. Oktolrer 1897 E Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. I Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, I Post oder direkt von der Expedition in Berlin! unter Streifband bezogen Vierteljahr!. 3 Mi Nedacteur: Gustav Karpeles. Begründet von Nabürner Ludwig Philrppson-Konn. Vertags-Grpedition: Gerün^ Jerufatemerstr. 48/49. I Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse-. Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Inhalt. Leitartikel: Die Aufgaben der Landesshnagoge. --- Die Woche. — Protokoll über die XIII. Konferenz des Vereins der israelitischen Lehrer der Landrabbinatsbezirke Emden und Oldenburg. — Was ist nöthig? — Jüdische Politik. Von Emanue l Baum garten. — Lesefrüchte. III. Von Prof. Dr. Ludwig Geiger. — Ein alter Brief. — Feuilleton: Baruch Chaim. Von Magd a Spaeth. — Sprechsaal. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin, Lissa, Bochum, Essen, Wien. — Don Nah und Fern« Vir Aufgaben der Fandessynagoge. 3 Berlin, 27.'Oktober. SfiSn neuester Zeit wird wieder, namentlich in Oesterreich, über pOjjJ eine Konsistorialverfafsung gesprochen. Da dürfte es denn für den Gang der Diskussion über diese wichtige Frage von großem Interesse sein, einen bedeutsamen Erlaß kennen zu lernen, den der Großherzogliche Oberrath der Israeliten in Baden unterm 7. d. M. an die Bezirksrabbiner, Bezirksältesten, Abgeordneten zur Synode und deren Ersatzmänner sowie an die israelitischen Hauptlehrer und älteren Religionsschullehrer gerichtet hat. Der Oberrath kann nunmehr denjenigen Aufgaben näher treten, welche auf den Gebieten des Kultus und'des religiösen Unterrichts noch der Lösung harren. Dabei verhehlt er sich nicht, daß seine Bemühungen nur dann von Erfolg sein können, wenn sie dem Denken und Empfinden der israelitischen Gemeinden des Landes entsprechen und von den Führern und Vertretern derselben thatkräftig unterstützt werden. Deshalb will er den berufenen Organen Gelegenheit geben, auf Grund ihrer Kenntniß und Erfahrung sich offen und rückhaltlos darüber auszusprechen, an welchen Punkten von dem Oberrathe in Gemeinschaft mit der Landessynode die bessernde Hand angelegt werden sollte, und welche einzelnen Maßnahmen in dieser Richtung vorgeschlagen werden können. Die Einsendung der Gutachten soll bis 15. Dezember d. I. erfolgen. Im Allgemeinen werdennun diejenigen Punkte hervorgehoben, tvelche vornehmlich in Betracht kommen. r,,1! 1. Der Grobherzogliche Oberrath hat sich nach der dermaligen Organisation der Landessynagoge nur mit den kirchlichen Angelegenheiten der badischen Israeliten zu befassen. Die politischen, wirthschaftlichen und sozialen Verhältniffe derselben entziehen sich seiner unmittelbaren Einwirkung - 2. Bei seiner Thätigkeit auf kirchlichem Gebiete muß der Oberrath auf. das Vorhandensein verschiedener religiöser Richtungen innerhalb der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogthums Rücksicht nehmen. ~ Darüber sagt nun der Erlaß Folgendes: In fortschrittlichen Kreisen würde man es wohl nicht ungern sehen,' ■ wenn der Oberrath -mit Zustimmung der Synode aus dem Gebiete der Ceremonialgefetze Erleichterungen und Vereinfachungen durchführte, beziehungsweise offiziell als zulässig erklärte. Konservativerseits hingegen ist man. geneigt, gerade die Fürsorge für eine strengere Beobachtung der Ceremonialvorschriften als eine Aufgabe der obersten Religionsbehörde hinzustellen. Beide Anschauungen rechnen jedoch nicht mit den thatsächlich bestehenden Verhältnissen. Abgesehen davon, daß auf freisinniger Seite der unschätzbare erziehliche und erbauliche Werth der religiösen Bräuche — von /den in sanitärer Hinsicht' bedeutsamen Vorschriften ganz zu schweigen — vielfach verkannt wird, würden Oberrath und Synode so wenig wie irgend eine andere Religionsbehörde die nöthige Autorität besitzen, um irgend eine im Volke für wichtig gehaltene religionsgesetzliche Vorschrift, selbst wenn dieselbe für minder erheblich oder nicht mehr zeitgemäß erachtet werden könnte, außer Uebung zu setzen. Denn für Diejenigen, welche die bindende Kraft der Ritualgesetze überhaupt anerkennen, erscheint nicht nur jede Aenderung der Tradition ausgeschlossen, sondern sie richten sich sogar eher nach den Lehren Derer, die derselben eine strengere, als Derjenigen, die ihr eine erleichternde : Auslegung geben. Für die Anderen aber, welche die unbedingte Verbindlichkeit des Ritualgesetzes nicht anerkennen, bedarf es nicht erst einer autoritativen Entscheidung über die etwa zulässigen Abweichungen von denselben, da sie in jedem Falle nur ihre eigene Ueberzeugung zur Richtschnur ihres Verhaltens machen werden. ‘ Was dagegen das in den Augen der Konservativen vielleicht erwünschte Vorgehen des Oberraths und der Synode gegen die überhandsiehmende Vernachlässigung der Ceremonialvorschriften betrifft, so wurde allerdings bis in die Mitte unseres Jahrhunderts die Herrschaft des Religionsgesetzes auch im privaten Leben der Israeliten von den kirchlichen Behörden im Wege der Kirchenzucht, häufig sogar unter Zuhilfenahme der staatlichen Polizeigewalt, aufrecht erhalten. Heute aber würden Maßnahmen , solcher Art, theils in Ermangelung einer gesetzlichen Handhabe, theils wegen ihrer Unvereinbarkeit mit den herrschenden Anschauungen von Toleranz und Gewissensfreiheit, nicht mehr ausführbar sein. t Von jedem Standpunkt aus wird aber eine entsprechende Belehrung über den geistigen Gehalt und die ethische Bedeutung der wichtigsten religiösen Bräuche erstrebenswerth sein. Daran hat es bis jetzt nur zu oft gefehlt. Gerade die geistlose, rein mechanische Art, wie die religiösen Bräuche vielfach gelehrt und geübt wurden, hat nicht wenig dazu beigetragen, daß sie in weiten Kreisen in Mißachtung und Verfall gerathen sind. Viele würde die Eröffnung eines besseren Verständnisses für das Gebiet der religiösen Ceremonien in der Werthschätzung und Beobachtung derselben befestigen. Aber auch bei Jenen, welche sich in ihrer Lebensweise durch rituelle Vorschriften nicht beengen .lassen wollen, könnte wenigstens soviel erzielt werden, daß sie die .Zurückhaltung ihrer andersgesinnten Glaubensgenossen würdigen und mit Achtung auf die von diesen beobachteten Ceremonien blicken lernen. Der Unterschied zwischen der orthodoxen und der fortschrittlichen .Richtung im Iudenthum tritt am deutlichsten erkennbar in der verschiedenen Gestaltung des öffentlichen Gottesdienstes zu Tage. k Die zur Zeit offen gelassene Frage, ob die Passivität des Oberraths den nicht mehr zurückzuhaltenden fortschrittlichen Bestrebungen