Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 61 (1897)
- Issue
- Heft 7 (12.2.1897)
- Date
- 1897-02-12
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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61. Jahr-gang. Nr 7. Berlin, 12. Februar 1887. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljährl.3M. Nadacterrr: Gustav K arpeles. Begründet von Rabbiner 8* Ludwig PhiUppson-Konrr Vertags-CrpeLition: Gertm, Lerusatemerstr. 48/49 Alle Zusendungen fllr Redaktion und Expedition sind an die Adresse : Verlag der .Allgem. Zeitung deS Judenthums', Berlin SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Inhalt. Leitartikel: Die Stellung der Rabbiner. — Die Woche. — Eine jüdische Lehrerinnenbildungs cin statt in Berlin. — Brief aus Schweden. — Zur Ehrung Philipp Melanchthons. Von Prof. Dr. Ludwig Geiger. — Das Hohelied. IV. Von Georg Brandes. — Franz Schubert als Synagogen-Komponist. III. Von Ed. Birnbaum. — Feuilleton: Andere Zeiten. Eine Erzählung von Gotthard Deutsch (Forts.). — Litterarische Mittheilrmgen. — Sprechsaal. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin, Tilsit, Aus der Provinz Posen, Bromberg, Lobsens, Weisienfels, Görlitz, Detmold, Stuttgart, Wien, Budapest. — Von Nah und Fern. — Miscellen. — Briefkasten der Redaktion. — Geschäftliche Notizen. Me Stellung der Rabbiner. Berlin, 9. Februar, in Erkenntniß des Oberverwaltungsgerichts, das jüngst publizirt wurde, hat' wieder einmal die Aufmerksamkeit auf die mehr als prekäre uud darum linhaltbare Stellung der Rabbiner in Preußen gelenkt. In diesem Erkenntniß werden die Rabbiner nicht als Geistliche im Sinne des Gesetzes angesehen. Nun, das ist für uns nichts Neues, denn diese Anschauung ist seit dem Jlldeugesetz von 1847 die feststehende. Das Beschämende für uns liegt nur in der Lhatsache, daß diese Anschaullug durch Juden selbst beeinflußt worden ist. Es ist bekannt, daß die Regierung im Jahre 1820 au einen jüdischen Bankier Rüben Gumpertz eine Anfrage über die Thätigkeit und «Stellung der Rabbiner in den Gemeinden gerichtet hat. Auch die Antwort des Mannes ist bekannt, llnd sie ruag den damaligeil Verhältnissen im Großen und Ganzen entsprochen haben. Das war im Jahre 1820. Aber noch im Jahre 1847 schloß sich die ^Regierung den Ansichten des Judenaltesten Gumpertz aus dem Jahre 1820 an, imd zwar darum, weil die Grundsätze, voll welchen dieselben ausgiugen, den Staatsgesetzeu über die rechtlichen Verhältnisse blos geduldeter Religionsparteien und der Bekenner des jüdischen Glaubens insbesondere völlig entspräche. Das war im Jahre 1847. Uud auch heute noch, nach vollen fünfzig Jahreil, stehen Regierullgen und Gerichte genau auf demselben Standpunkt, den der Judenälteste Gumpertz am 7. Dezember 1820 in dieser Frage eiugenommen, und die Thatsache, daß in diesen 77 Jahren sich die Situation auch innerhalb des Judenthums vollständig verändert hat, hat in der Gesetzgebung feine Beachtung erfahren. Man braucht nur die Antwort, welche Rüben Gumpertz dem Vertreter der Regierung damals gegeben, heute noch einmal zu wiederholen, um auch dem Unkundigsten die völlig veränderte Situation klar zu machen. Gumpertz sagte damals wörtlich Folgendes ans: „Seit Publikation des Edikts vom 11. März 1812 wegen der staatsbürgerlichen Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen haben sich die Verhältnisse und der Standpunkt der Rabbiner in den königlichen j Staaten sehr wesentlich geändert. Denn da den Rabbinern jetzt nicht mehr wie vordem eine Entscheidung über das Mein und Dein bei ' Streitigkeiten jüdischer Glaubensverwandten zustehet, auch dieselben aufgehört haben, vormundschaftliche Behörde zu sein, so beschränkt sich jetzt ...ihre Thätigkeit lediglich daraus, bei der Gemeinde, die sie mit ihrem Zutrauen beehrt und berufen hat, in Sachen des Ceremonialgesetzes, und wenn über erlaubte und unerlaubte Speisen geurtheilt werden soll, zu entscheiden, auch die Schlächter über ihre Kenntnisse der Schlachtgesetze und was dem zugehörig zu prüfen und über den Ausfall dieser Prüfung Zeugnisse zu ertheilen. Von den Funktionen der christlichen Geistlichen sind sonach die der Rabbiner in den wichtigsten Geschäften ganz verschieden. Denn der Rabbi verrichtet als solcher keine Beschneidung, seine Anwesenheit ist bei der Trauung nicht von Nöthen, er führt keine -Kirchenbücher, er predigt nur ausnahmsweise, er nimmt den Religions- ' Unterricht nicht wahr, bekümmert sich nicht um die Schulen, tröstet ' nicht den Sterbenden, kurz, er ist nichts weiter als ein Mann, zu dem man seitens der jüdischen Gemeinde das Vertrauen hat, daß er der I heiligen Schriften und des Gesetzes kundig sei, und den man deshalb in Gewissenssachen und überall, wo man es für nöthig hält, um Rath oder Entscheidung bittet, welche jedoch, da der Rabbi bisher keiner Prüfung seiner Kenntnisse von Seiten des Staats unterworfen, noch auch unter Autorität des letzteren in seine Stelle berufen wird, nur insofern Giltigkeit hat, als man sie aus Vertrauen in seine Gesetzkunde anerkennen will. Sehr füglich und passend könnte man die Rabbiner jetzt (wie solches dem Vernehmen nach in den k. k. Oesterreichischen Staaten auch.in der That geschieht) Kausch erwachter nennen, da, wie oben gedacht, dermalen ihre Funktionen sich hauptsächlich auf die Entscheidung über erlaubte und unerlaubte Nahrungsmittel, über das Kauschern der Speisen und Getränke und was dahin einschlägt, beziehen." ' Ueber die veränderte Situation brauchen ivir wohl nun kaum noch ein Wort zu verlieren. Jedermann weiß, daß der Rabbiner heutzutage und hier zu Laude nicht mehr blos ein „Kanscher- Wächter" ist, sondern daß seine. Funktionen fast genau dieselben sind, ' wie' die eines christlichen Predigers. Aber es ist interessant, das; . diese Erkenntniß der veränderten Sachlage sich schon vor fünfzig l Jahren in Regierungskreisen Bahn gebrochen hätte. Das Gutachten - von Rüben Gumpertz wurde damals, wie nur Wenigen bekannt sein j dürfte,: auf Ersuchen der sächsischen Negierung eingeholt, und? diese selbe Regierung organisirte zwanzig Jahre später für ihr Land 'ein Oberrabbinat. mit ziemlich ausgedehnter geistlicher Autorität. Ha, auch die preußische Regierung richtete im Jahre 1842 an die bedeutendsten jüdischen Gemeinden des Landes eine Anfrage, die - Stellung und die. Befugnisse der Rabbiner betreffend, und die Anschauungen hatten sich ' inzwischen so verändert, daß es in dem Ministerialreskript ausdrücklich heißt, es stände umso weniger irgend ein Bedenken entgegen, die Beantwortung dieser Fragen Pen Rabbi- . nern selbst , anheimzustellen,^ „als nach der Allerhöchsten Orts aus-