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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-06-30 · Heft 26 (30.6.1887) · p. Seite 415

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 26 (30.6.1887)
Date
1887-06-30
Page
Seite 415 (sequence 15)
Language
German
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415 sämmtlich in Aergerniß erregender Weise der Thierquälerei schuldig machten. Als denunzirend trat der Händler Loewenberg, ein Glaubensgenosse des Glasberg, auf, der durch die Bicewirthin des genannten Hauses den Schutzmann Damm herbeiholen ließ; dieser wurde Augenzeuge, als Glasberg die Schächtung in folgender Weise vornahm: Er schnitt dem Huhn den Hals durch, aber so, daß der Halswirbel nicht verletzt wurde, wodurch die koschere Schlachtung gekennzeichnet wird. Unmittelbar darauf reichte er es dann dem ihm zunächst Stehenden der übrigen Angeklagten, der dem noch zappelnden Thiere einen Theil der Federn ausriß und es dann dem nächsten Gehilfen gab, der die Rupfung fortsetzte. So ging es von Hand zu Hand, bis es vollständig gerupft von dem letzten Angeklagten in einen Korb geworfen wurde. Die ganze Procedur ging so schnell vor sich, daß jedes Huhn nur etwa eine Minute in Anspruch nahm. Nach der Bekundung des Schutzmannes hat der erste Rupfer bedeutende Kraft anwenden müssen, um das zappelnde Thier festzuhalten, und die vollständig gerupften Hühner hätten sich noch im Korbe umgedreht. Diese Wahrnehmungen wurden von den übrigen Zeugen bestätigt. Der Zeuge Löwenberg behauptete, daß der Schächter nach jüdischem Ritus das geschnittene Huhn erst an den Beinen so lange aufzuhängen habe, bis die Ausblutung erfolgt sei; dies habe Glasberg auch in früheren Fällen gethan. Die Anklage nimmt an, daß die Hühner noch in lebendem Zustande gerupft worden sind und erblickt hierin die Thierquälerei. Glasberg bestritt, daß die Hühner nach der erfolgten Schneidung noch leben konnten; er schächte jährlich 5—6000 Stück und wenn er im vorliegenden Falle von der Gepflogenheit abgewichen sei, die Thiere erst ausbluten zu lassen, so sei dies durch die Arbeitsüberbürdung zu entschuldigen, welche ihn an jenem Abende, dem Vorabende des jüdischen Passahfestes, belastet habe. Der Vertheidiger, R.-A. Sachs, führte ebenfalls aus, daß die Hühner bereits vom Leben zum Tode gebracht seien, als sie gerupft wurden. Jedenfalls sei es Sache der Anklagebehörde, das Gegentheil zu beweisen. Für seine Behauptung sprächen die Gutachten berühmter Capacitäten, wie Birchow, Du Bois-Reymond, die Professoren Hertwig und Heidenheim und Andere, welche sich übereinstimmend dahin erklärt haben, daß die Bewegungen, welche geköpfte Thiere machen, nur als Reflexbewegungen anzusehen seien, welche ohne Bewußtsein und ohne Schmerz ausgeführt würden. Es könnten solche Bewegungen bei jedem vom Leben scheidenden Wesen bald kürzere, bald längere Zeit beobachtet werden. Der Vertheidiger sah das Zucken der geschnittenen Hühner somit nur als eine selbstthätige Funktionirung der noch mit Blut gefüllten Arterien an, das Leben sei thatsächlich schon entwichen, als die Rupfung vorgenommen wurde. Uebrigens sei es eine bekannte Thatsache, daß auch lebende Schwäne und Gänse einer theilweisen Rupfung unterworfen würden; es müßte also event. auch diese Procedur als Thierquälerei angesehen werden. Er beantragte aus diesen Gründen die Freisprechung der Angeklagten. Der Amtsanwalt wollte die angeführten Gutachten, welche gelegentlich der kürzlich im Reichstage behandelten Frage über die jüdische Schächtung im Allgemeinen eingeholt waren, als für den vorliegenden Fall zutreffend nicht erachten, er beantragte Aufrechthaltung des Polizeimandats, oder Vertagung des Termins, um in der nächsten Verhandlung den Departements-Thierarzt Dr. Wolf hören zu können. Der Gerichtshof verurtheilte die Angeklagten zu einer Geldstrafe von je 50 Mark ev. 5 Tagen Haft. Der Vorsitzende, Assessor vr. Bsringuier, erklärte bei der Uctheilsverkündigung, daß der Gerichtshof allerdings die von der Bertheidigung angeführten Gutachten für maßgebend halte, die Ueberstürzung, mit der die unvollkommene Schächtung vorgenommen sei und die daraus resultirenden Folgen, welche erwiesenermaßen Aergerniß erregt hätten, verdiene aber immerhin eine empfindliche Abahndung. Der Vertheidiger hat gegen dies Erkenntniß die Berufung eingelegt. (Wir Juden können nur wünschen, daß jeder Mißbrauch des Schächtens oder bei dem Schächten in rituell nicht vorgeschriebener Weise, jede Leichtfertigkeit in der Behandlung der Thiere beseitigt und resp. bestraft werde!) (Die Red.) Inzeigen. Tvi OD’PDfD werden mit 20 Pf. für die dreigespaltene Petitzeile berechnet und müssen für die nächst- XJLJLO vJi di l/fc/ folgende Wochennummer bis spätestens Sonnabend eingehen. Dieselben sind ausschliesslich an die Annoncen-Expedition von Rudolf Mosse in Leipzig oder deren Filialen in Berlin etc. zu adressiren. Mud r J. Neu Neu eröffnet! > eröffnet! Hotel Restaurant Ruß longue 81, am Strand. Besitzer: A. Mayer. Pensionat und Höhere Töchterschule von Frau Or. Leverson in Hannover, Thiergartenstraße 3 und 4. Ausnahme von Zöglingen zu jeder Zeit. .—

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