Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 51 (1887)
- Issue
- Heft 25 (23.6.1887)
- Date
- 1887-06-23
- Page
- Seite 398 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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398 meinen Beifall hatte, wurde Jacques Offenbach am Tempel angestellt, „um religiöse Musikstücke zu componiren und die Choristen zu unterrichten und zu leiten." Er wurde vom 1. Dezember 1d33 auf sechs Monate engagirt und sollte für diesen Zeitraum das Honorar von fünfhundert Francs erhalten. Alles ging während einiger Monate gut und es schien, daß dieses Engagement erneuert werden sollte, als im März 1834 ein ernster Zwischenfall eintrat. Offenbach, der sich verpflichtet hatte, an den Samstagen und anderen Festtagen im Tempel zu sein, um mit seinen Schülern die von Chasan bezeichneten Stellen zu singen, war gleichzeitig in einem Theaterorchester angestellt. Herr Marchand Ennery, Großrabbiner von Paris, hatte hiervon Kenntniß bekommen und wollte sich dem widersetzen, daß der junge Chordirigent mit der Ausübung seiner Funktionen in der Synagoge sortfahre, wenn er nicht darauf verzichte, Freitag Abend im Theater zu spielen. Nach seiner Meinung war das Amt Offenbach's zur Seite des Chasans ein religiöses, und er wollte nicht dulden, daß dieses Amt „von einem Israeliten ausgeübt werde, der öffentlich die Principien der Religion verletzte." Herr Ennery war ein aufgeklärter Geist, dem Fortschritt ergeben, und seine achtungswerthen Gefühle rührten von einem aufrichtigen Glauben her; aber wie man sehen wird, schlug er einen unrichtigen Weg ein. Das Consistorium (bekanntlich aus Laien bestehend), eifersüchtig auf seine Autorität, ertrug es schlecht, daß man sich seine Rechte anmaßte. Nichts schien ihm mehr seine Vorrechte anzugreifen als die Behauptung des Herrn Marchand Ennery. Nichts in den Gesetzen, welche den Cultus regelten, berechtigte diesen, „das religiöse Benehmen der Beamten" zu überwachen, „die innere Organisation des Tempels zu controliren und noch weniger die Wahl des Personals". Außer dieser Erwiderung von rein administrativer Art fragte sich das Consistorium, ob das Amt Offenbachs ein religiöses Amt wäre und das war ihm noch nicht erwiesen. Man kann sich denken, daß eine so zarte Frage eine lebhafte Discussion veranlassen mußte. Jeder, wie es unter solchen Verhältnissen vorkommt, ereiferte sich, verharrte auf seiner Meinung und dieser schwierige Streit drohte ernsteren Umfang anzunehmen, als man einstimmig beschloß, das Centralconsistorium zum Schiedsrichter zu nehmen und ihm folgende zwei Fragen vorzulegen: 1) Haben die Rabbiner das Recht religiöser Ueberwachung über die Tempelbeamten, deren Funktionen sich eng an die Ausübung des Cultus schließen? 2) Sind im betreffenden Falle die Funktionen des Hrn. Offenbach religiöser Art? Schon vor der Antwort des Centralconsistoriums, die übrigens dem Pariser Consistorium günstig ausfiel, hatte dieses die Sache auf sehr einfache Art erledigt: angeblich um „neue Dispositionen" betreffs der Choristen zu treffen, aber in Wirklichkeit, weil die Erfolge, die es sich von dem Talente des Herrn Offenbach versprochen, seinen Erwartungen nicht entsprachen, erneuerte es dessen Engagement nicht. So nahm die zeitweise Mission von Jacques Offenbach am Tempel der Uns Notre-Dame de Nazareth ihr Ende. Wenn die Synagoge sich schmeicheln kann, dem ersten Debüt des so vielfach gefeierten Musikers behülflich gewesen zu sein, so kann sie sich ebenfalls Glück wünschen, denjenigen nicht länger auf religiösem Wege zurückgehalten zu haben, dessen musikalisches Genie nichts weniger als geheiligt gewesen. Wer kann in der That sagen, was der Componist von der Grande Duchesse geworden wäre, wenn das etwas weniger klarsehende Consistorium ihn enger an sich gefesselt hätte? Leon Kahn. Ein Verbot in Rußland. Der Maler Grünberg, der in dem Hause Pozudow zu Odessa wohnte, hatte jüngst vor dem Friedensrichter sich zu verantworten. Die Justiz beschuldigte den Israeliten Grünberg, Heiligenbilder verkauft zu haben. Als schuldig erkannt, wurde er zu 10 Rubel Geldstrafe verurtheilt. Die geistliche Behörde von Odessa, welche ungern sieht, daß ein Israelit Cultusgegenstände verkauft, duldet in keiner Weise, daß er welche fabrizirt. Nun, bei der Haussuchung in dem Laden des Israeliten Grünberg, hatte man ein religiöses Bild gefunden, das zur Hälfte gezeichnet war. Schnell beschuldigt man Grünberg, dessen Urheber zu sein und die öffentliche Meinung ruft Kirchenschändung. Ein Priester wird als Sachverständiger hinzugezogen, welcher erklärt, daß in der Zeichnung des Juden nichts Ketzerisches liege und daß die orthodoxeste Lehre in keiner Weise sie mißbilligen könne. Jndeß Grünberg sollte als Fabrikant verurtheilt werden, nachdem er es als Verkäufer schon geworden. Aber da er sich durch Zeugen von nicht zu verdächtigenden Glauben bekunden ließ, daß die Zeichnung das Werk eines katholischen Gehülfen in seinem Dienste war, wurde er freigesprochen.