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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-05-26 · Heft 21 (26.5.1887) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 21 (26.5.1887)
Date
1887-05-26
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Allgemeine Zeitung des Iudmthums. Eia unparteiisches Organ für alles Wische Jntereffc. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Preis vierteljährig 3 Mark. Abonnement in Deutschland (Postzeitungsliste Nr. 115) und Oesterreich bei allen Postämtern, außerdem durch den Buchhandel. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Wlippson in Bonn. GZepsörtion: Leipzig, WoßpLah 17. In redactionellen Angelegenheiten wende man sich an vr. PhiliMon in Bonn direct, in allen übrigeWOdie Verlagshandlung. BeilagenWMhr 12 M.) sind gleichfalls an letztere einzusenden. 51. Jahrgang. Leipzig, den 26. Mai 1887. Nr. 21. Inhalt. Leitende Artikel: Das Familienleben, ein Grundzug des Judenthums. — Autonom und Heteronom. — Die Petition der Thierschutzvereine im deutschen Reichstage. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Dresden, Frankfurt a. M., Darmstadt. — Oesterreich-Ungarn: Wien, Pest, Lemberg. — Frankreich: Paris, Lyon. — Rußland: Petersburg, Riga. — Amerika: Philadelphia. — Bonn: Notizen. — Feuilleton: Beit Weil in Oberdorf. £eitcyi6t Bonn, 23. Mai. Las Familienleben, ein Grundzug des Zudenthums. Wenn wir die in der. Ueberschrift enthaltene Wahrheit zum Gegenstand der Besprechung machen, so geschieht dies aus mehreren Gründen. Zuerst, weil das innige Familienleben immerhin als ein besonderer rühmenswerther Charakterzug der Juden anerkannt worden, nicht aber als ein Grundzug des Judenthums, der jüdischen Religion selbst. Alsdann weil es uns darum zu thun ist, die Ueberzeugung zu befördern, daß eine Religion, besonders die des Judenthums, nicht bloß in allgemeinen Glaubenssätzen, auch nicht allein in gewissen rituellen Vorschriften besteht, sondern auch in Sitte, Tendenz und Charakter, die sie geschichtlich ihren Bekennern eingeprägt und in ihnen zu erhalten Anordnungen getroffen hat. Endlich halten wir es für eine nothwendige Forderung an unsere Glaubensgenossenschaft, mit allen Kräften dahin zu streben, dieses edle Kleinod in ihrer Mitte rein und dauernd zu erhalten. Von Sachkundigen ist es längst anerkannt und ausgesprochen, daß die Griechen nur ein sehr schwaches und lockeres Familienleben gehabt, daß die Stellung des Mannes und sein beständiges Außenleben, sowie die geringe Achtung, die dem weiblichen Geschlechte gezollt ward, die Ursache gewesen ist, warum das Familienleben der Hellene» als von ganz nebensächlicher Bedeutung von ihnen angesehen und behandelt worden. Andererseits ist der Buddhismus dem Familienleben eher entgegen als förderlich gewesen. In seiner Sittenlehre, und namentlich in seinen Sittengesetzen (s. Nr. 8 d. I.) wird der Familie garnicht gedacht und außer daß sich unerlaubten geschlechtlichen Umgangs zu enthalten geboten wird, gedenkt er so wenig wie des Volkes und des Vaterlandes, auch nicht der Familie. Ganz anders das Judenthum. In den Zehn Worten sind es zwei Gebote (5 und 7), welche die Familie betreffen. Gleich nach den, auf Gott und das Verhältniß zu Ihm bezüglichen Geboten (t —4), an der Spitze derer, welche das Verhalten zu den Menschen ordnen, steht das Gebot, Vater und Mutter zu ehren, und wird ihm eine so hohe Bedeutung beigelegt, daß ihm allein eine Verheißung des Lohnes beigefügt und das Wohl und die Lebensdauer der Kinder von der Erfüllung desselben abhängig gemacht wird. Erst dann folgt die Heilighaltung des Lebens, um hieran sofort die.Heilighaltung der Ehe anzureihen, und nun erst die Heilighaltung des Eigenthums anzuschließen. Da, wo der höchste Grundsatz des religiösen Sittengesetzes verkündet wird (3. Mos. 19, 2): „Ihr sollt euch heiligen, dieweil der Ewige euer Gott heilig ist," wird als das erste Moment dieser Heiligung ausgesprochen (V. 3.): „Ihr sollt ein Jeglicher seine Mutter und seinen Vater ehrfürchten" und hierauf „und meine Ruhetage beobachtet: Ich bin der Ewige, euer Gott". Also vor den Ruhetagen und dem Verbot des Götzendienstes (B. 4) wird die Ehrfurcht vor den Eltern als die erste Bedingung eines religiös sittlichen Lebenswandels sanktionirt. Auch außerdem wird dieses Verhältniß der Kinder zu den Elter» im Gesetze eingeschärft, und nament- 21

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