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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1887-05-19 · Heft 20 (19.5.1887) · p. Seite 312

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
51 (1887)
Issue
Heft 20 (19.5.1887)
Date
1887-05-19
Page
Seite 312 (sequence 8)
Language
German
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512 Deutschland. Berlin, 8. Mai. Der Vorstand der hiesigen jüdischen Gemeinde wird, nachdem die erforderliche Genehmigung eingegangen ist, auf den dazu erworbenen drei Grundstücken (Lindenstraße 50—52) eine neue große Synagoge erbauen und auch Bureauräume dort unterbringen, da die jetzt dafür zu Gebote stehenden Räumlichkeiten nicht ausreichen. Die zu erbauende Synagoge wird die vierte Gemeindesynagoge sein. Bis zum Jahre 1866 reichte die 1714 in der Heidereutergasse eröffnete Synagoge als Gemeindesynagoge aus; 1866 wurde die in der Oranienburger Straße, einige Jahre darauf die in der Kaiserstraße eröffnet. Der Vorstand der Gemeinde hat auch gestattet, daß die Beisetzung von durch Feuer bestatteten Leichen auf den Friedhöfen der jüdischen Gemeinde unter der Bedingung erfolgen kann, daß die den Rest der Asche enthaltende Urne in die Erde versenkt und dem Grabe, eben so wie allen anderen Gräbern, ein Hügel aufgesetzt werde. Die Beisetzung erfolgt, falls nicht eine Leichenfeier schon vor der Verbrennung stattgefunden hat, unter Beobachtung der gewöhnlichen Beerdigungsceremonie. Berlin, 9. Mai. Man erfährt jetzt noch Genaueres aus der Petitionscommission des Reichstages über die Schlachtangelegenheit. — Der Bericht lautet: Die Petitionscommission des Reichstages hat sich mit der bekannten Petition des Verbandes der Thierschutzvereine beschäftigt, in welcher der Reichstag aufgefordert wurde, den Erlaß folgender gesetzlicher Vorschriften zu bewirken: a) daß Schlachtthiere nur nach vorausgegangener Betäubung durch Blutentziehung getödtet, und b) daß das Schlachten überhaupt durch geprüfte lizensirte Personen und in allgemeinen Schlachthäusern nur durch angestellte Schlächter ausgeführt werden dürfe. Gegen diese Petition, welche hauptsächlich mit dem Hinweis auf die Grausamkeit der augenblicklich üblichen Methoden des Abschlachtens der Thiere motivirt war, hatten sich 2025 jüdische Gemeinden erklärt und in ziemlich gleichlautenden Eingaben an den Reichstag die Bitte gerichtet, über die Petition der Thierschutzvereine zur Tagesordnung überzugehen oder doch wenigstens bei Beschlußfassung über dieselbe die Gewissensfreiheit der Bekenner des jüdischen Glaubens zu schützen. Es wurde in diesen Eingaben auf die religiösen Vorschriften der Juden Bezug genommen, nach welchen jedes Thier, dessen Fleisch genossen werden soll, in ritueller Weise geschlachtet sein muß. Die von den Thierschutzvereinen verlangte Betäubung der Thiere vor dem Schlachten würde aber den Vorschriften über das rituelle Schlachten widersprechen, Zudem sei nachgewiesen und von zahlreichen wissenschaftlichen Autoritäten, darunter Virchow, du Bois-Reymond, Roloff, Hertwig u. s. w. anerkannt, daß das rituelle Schlachten, „weit entfernt, eine Thierquälerei zu sein» zu den wahrhaft humanen Schlachtmethoden gehört". Die Annahme der Petition der Thierschutzvereine würde „einen folgenschweren Eingriff in das religiöse Leben von Hunderttausenden deutscher Staatsbürger" bedeuten. Während sich also die jüdischen Gemeinden hauptsächlich gegen den ersten Punkt der Petition (die Betäubung der Schlachtthiere vor der Tödtung) erklärten, wurde von anderer Seite gegen die zweite Forderung (daß das Schlachten durch geprüfte lizensirte Personen ausgeführt werden solle) Protest eingelegt. Der Verband deutscher Fleischerinnungen erblickte in dieser Forderung das Bestreben, den Fleischern die Vornahme der Schlachtungen zu entziehen und richtete deshalb an den Reichstag ebenfalls die Bitte, über die Petition zur Tagesordnung überzugehen. Ueber alle diese Eingaben hat die Petitionscommission des Reichstags in der Sitzung vom 20. April berathen. Zuerst wurde an den anwesenden Regierungscommiffar, Regierungsrath Wermuth die Frage gerichtet, „welche Stellung regierungsseitig gegenüber der Methode des „Schächtens" eingenommen werde. Der Regierungscommiffar erklärte, daß soviel ihm bekannt, Verhandlungen hinsichtlich einer solchen Stellungnahme bisher nicht gepflogen worden seien. Hierauf äußerte sich der Referent in einem der Petition der Thierschutzvereine im Allgemeinen günstigen Sinne, indem er anerkannte, daß die gegenwärtig noch vielfach gebräuchliche Methode des Abthuns unserer Schlachtthiere als Massenquälerei in großem Maßstabe zu bezeichnen sei. Dagegen müsse auf die religiösen Bedenken der jüdischen Gemeinden Rücksicht genommen werden, zumal es in einer überwältigenden Anzahl sachverständiger Gutachten anerkannt sei, daß das rituelle Schlachten keinesfalls schmerzhafter fei, als andere Todesarten. So habe z. B. Professor Virchow folgendes Gutachten abgegeben: „Wenn alle Bestimmungen des Rituals vollständig erfüllt werden, was bei der Natur der Handlung sicher zu erwarten ist, so wird der Zweck des Schächtens: — unnöthige Quälerei zu vermeiden und durch vollständige Entfernung des Blutes das Fleisch für den menschlichen Gebrauch besser zu machen: — in ungleich sicherer Weise erreicht, als durch irgend eine andere Art der Tödtung. Meiner Meinung nach kann daher mit irgend einem Scheine von Recht nicht behauptet werden, daß das Schächten im Gegensätze zu anderen Arten des Schlachtens eine Thierquälerei darstellt." Referent stellt daher folgenden Antrag: Die Petition dem Herrn Reichskanzler

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