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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-11-07 · Heft 45 (7.11.1889) · p. Seite 715

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 45 (7.11.1889)
Date
1889-11-07
Page
Seite 715 (sequence 15)
Language
German
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715 Pheten wegen seiner Erhabenheit und seines Schwunges staunenswerth. Alles ist mächtig und groß, ein donnernder Choral, neben dem jeder andere Ton von Menschenstimmen verhallt. Wollte man hier sagen, das anständige hochgestimmte Pathos erzeuge Monotonie und die Kennlniß fremder Gedichte hätte den Juden, wenn solche ihnen Zugänglich gewesen wären, von Nutzen sein können, um ihre eigenen zu vervollkommnen, so würde das nahezu so viel heißen, als wünschte man überhaupt aus der hebräischen Poesie dasjenige hinweg, worin ihre überwältigende Wirkung besteht." Wie richtig auch die Würdigung der hebräischen Poesie ist, welche in diesen Worten sich ausspricht, so blieb sie doch von Einseitigkeit nicht ganz frei. Graf Schack ist in seiner Grundstimmung Pessimist, und so kommt er in seinen Schriften immer wiederholt auf das Buch Hiob zurück, das er voll Bewunderung den höchsten dichterischen Erzeugnissen aller Nationen gleichstellt. Die hebräische Poesie ist aber mit dem Pathos, den Schack hervorhebt, durchaus nicht abgethan, und findet gerade in höchster Einfachheit in den schönen Epopöen und Idyllen einen Glanzpunkt, von welchen uns mehrere Beispiele in der hl. Schrift aufbewahrt worden. Gerichtliches. Die kürzlich vertagte Verhandlung in der Anklagesache gegen den Vorstand der jüdischen Gemeinde wurde am 29. Oktober vor der II. Strafkammer des Landgerichts I. wieder ausgenommen. Tie Anklage richtet sich gegen den Justizrath Dr. Siegmund Meyer, den Vorsitzenden des Gemeinde-Vorstandes und die Vorstandsmitglieder Geh. Kommerzienrath Wilhelm Herz, Kaufmann Jacob Julius Jacoby, Bankdirektor Maximilian Herrmanu, Samtätsrath Dr. Wiesenthal, Kaufmann Julius Cunow und den Hilfsarbeiter Cantor Drogotschin. Dieselben werden beschuldigt, sich gegen Art. 71 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden sich dadurch vergangen zu haben, daß Drogotschin als ausländischer Jude ohne Genehmigung des Ministers des Innern als Synagogenbeamter angestellt wurde. Von den Angeklagten waren nur Justizrath Dr. Mayer und der Hilfsvorbeter Drogotschin zur Stelle, die Bertheidigung führten Justizräthe Dr. Levy und Simson. Justizrath Dr. Meyer erklärte unter Vorlegung der Protokolle, daß nach seiner Meinung eine Anstellung des aus Warschau stammenden Drogotschin nicht stattgefunden habe. Letzterer habe bei dem Hofopernsänger Rothmühl Unterricht genommen und dieser wandte sich an den Gemeindevorstand mit der Bitte, wenn irgend möglich, sich für den Manu zu interessiren, da derselbe außerordentlich stimmbegabt sei und es wohl verdiene, Gelegenheit zu finden, sich auszubilden. Der Gemeindevorstand habe sich von der j Richtigkeit dieser Angaben überzeugt und beschlossen, Drogot- I schin gewissermaßen auf Wartegeld zu setzen. Die jüdische j Gemeinde habe für ihre drei Gemeinden vier Vorbeter. Es I tag also gar kein Bedürfniß zur Anstellung eines Hilfsvor- > beters vor, da aber der Mann sich in einer Nothlage be-! fand, und der Gemeindevorstand glaubte, sich eine so tüchtige Kraft für eine neue Synagoge sichern und ihm Gelegenheit zu weiterer Ausbildung geben zu sollen, habe man Drogotschin hier an Berlin fesseln wollen, zumal man bei Anstellung von Vorbetern fast immer auf Staven angewiesen sei. Drogotschin, der verheirathet war, forderte 1800 Mark, der Gemeindevorstand habe demselben freiwillig 500 Mark für den Unterricht zugelegt. Drogotschin habe allerdings hier und da, auch mehr zu seiner Ausbildung, einen verhinderten Vorbeter vertreten, wie ja auch Gemeindemitglieder unter Umständen Vorbeterdienste verrichten; jedoch habe der Vorstand seinerseits keineswegs die Meinung gehabt, daß er sich dadurch gegen das Gesetz vergehe, da er den Drogotschin eben nicht fest anstellen, sondern in der That auf Wartegeld setzen wollte. Nachdem das Polizeipräsidium erklärt hatte, daß die Anstellung des D. seinerseits nicht empfohlen werden könne, da es nicht einsehe, weshalb für das Amt eines Hülfsarbeiters nicht ein Inländer gefunden werden sollte, habe D. solche gelegentliche Stellvertreterdienste nicht mehr übernommen, nachträglich habe der Minister des Innern die Beschäftigung des D. als Hülfsarbeiter genehmigt. Drogotschin erklärte, daß er 1883 nach Berlin gekommen sei, um sich zum Opernsänger auszubilden und daß er erst seit 1886 mit der jüdischen Gemeinde in Verbindung getreten sei. Staatsanwalt Krobitzsch hat an der Giltigkeit der gesetzlichen Vorschrift keinen Zweifel, Drogotschin sei zweifellos „angestellt" worden, er habe thatsächlich die Dienste eines Vorbeters ausgeübt und die polizeiliche bezw. ministerielle Erlaubnis sei erst in diesem Jahre eingegangen. Darnach seien die sämmtlichen Angeklagten strafbar und er . beantrage gegen Justizrath Meyer 120 Mark, gegen die übrigen Angeklagten je 100 Mark Geldbuße eventuell 12 bezw. 10 Tage Gefängniß. Justizrath Dr. Levy hielt ans prinzipiellen und thatsächlichen Gründen eine Freisprechung für geboten. Im Gegensatz zu dem bekannten Reichsgenchtserkenntniß halte er den §71 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 für rechtsungiltig, denn er träte der Ansicht des Staatsanwalts bei, daß die Bestimmung des § 71 den Zweck habe „ausländische Juden zu kontroliren." Dies sei zweifellos eine „Beschränkung, die mit der Confession in Zusammenhang steht." Das Reichsgericht habe den § 71 gar nicht in Verbindung mit der Konfession auslegen zu können erklärt; daß diese Verbindung aber wirklich vorliege, ergebe sich aus einem Erlaß des Ministers des Innern vom 10. Juni 1861, welcher da-

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