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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-06-20 · Heft 25 (20.6.1889) · p. Seite 395

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 25 (20.6.1889)
Date
1889-06-20
Page
Seite 395 (sequence 15)
Language
German
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w TT1 395 kenntnissen ist oft und bedeutsam von der Gemeinde die Rede. An vielen Orten bestellt die Gemeinde den Notar, der alle in diesem Orte auszufertigenden Urkunden schreibt. Vorsteher und Aelteste der Gemeinde bestimmen, ob ein Mann, von dem es sonst zweifelhaft ist, sich im vollen Besitze seiner Geistesgaben befindet. Gelegentlich eines Ehezerwürfnisses sprechen die Aeltesten der Gemeinde und die Mitglieder des Gerichtshofes dem schuldigen Theile die Verwarnung aus. Ebenso tritt die Gemeinde hervor, wo es sich um schwankende liturgische Gebräuche handelt. Die Gemeinden haben fehlerlos geschriebene Thorarollen anzuschaffen. Gemeinden der Halbinsel fragen an, ob sie sich an den von der babylonischen Academie bestimmten Usus zu halten haben. Die Uebung der spanischen Gemeinde wird aufrechterhalten, wenn sie auch nicht von jener Schule anerkannt ist. — Wie uns diese Responsen in die erfrischende Regsamkeit der Gemeinde blicken lassen, so entfalten sie vor unserem Auge auch ein reines, an Innigkeit reiches Familienleben. In Treue hält das Haus zusammen, in welchem die zarteste Sitte waltet- Das Mädchen tritt nicht selbst aus demselben, um die Werthgabe entgegenzunehmen, nach deren Ueberreichung die Verlobung vollzogen erscheint. Es wird ihr das Zeichen, oft durch ihren Vater, zugesendet. Brüder begnügen sich nicht damit, ihrer Schwester die ihr gebührende Mitgift aus der Erblassenschaft des Vaters zu verabfolgen, sie weisen ihrvielmehr jenen Theil der liegenden Güter zu, der zu den! Vorzüglichsten derselben gehört oder ihrem eigenen Güteran-j theile gleichkommt. Familienfeste werden feierlich begangen.^ Bei Hochzeiten wird der Ehevertrag öffentlich aufgelegt.; Freunde und Anverwandte, auch minderjährige, fertigen ihn.; Aber es sind auch die Anordnungen der Lehrer und der! Gemeinden, wie sie in diesen Briefen Ausdruck finden, dazu j angethan, die Innigkeit und die reine Sitte, des Hauses zu heben. Einer unfreundlichen Behandlung der Ehegattin wird ernst und mit Androhung strenger Strafmittel entgegengetreten. Löst ein Bräutigam das Ehegelöbniß vor der! Hochzeit auf, so muß er der Braut ein hohes Poenale er- | legen. Die Verheiratung junger, noch minorenner Mädchen; wird nachdrücklich getadelt. — Für die Unterweisung der! Jugend ist durch Lehrer gesorgt, welche ihre Bezahlung monatlich erhalten, und, wohl nach der Stufe des Kindes, abgewechselt zu haben scheinen. Das Bild eines zum ersten Mal in Europa sich entfaltenden Culturlebens jüdischer Genossenschaften und Häuser tritt in diesen sachlichen rabbinischen Bescheiden vor uns. Das Schlechte wird abgestoßen und abgewiesen. Aber einfach und schlicht erscheinen uns diese Pflanzer, diese treuen Mütter, diese biedern Gattinnen, diese fürsorgenden Väter und Geschwister. Wo es gilt, die Bedeutung der Gemeinde in Cordoba hervortreten zu lassen, da verstehen es die Bekenner des alten Glaubens, orientalische Pracht zu entfalten. Mit zierlichen Gewändern bekleidet und hoch zu Rosse ziehen, nach dem Zeugnisse Abr b. Davids, die Parteien der großen jüdischen Gemeinschaft vor den Palast des Chalifen. Aber in unseren Anfragen und Erwiderungen erscheinen einfache, schlichte Bewohner der Städte und des Landes. Sie bestellen emsig den geliebten Boden. Sie wissen sich glücklich, da sie das Band der Familientreue umfaßt. Wo entgegenstrebende Wünsche mit einander streiten, wo die Selbstsucht verlangend dem Wohle des Nächsten nahe tritt, da mahnen und wehren die Briefe der Lehrer, welche das Recht und die Billigkeit ebenfalls schlicht und einfach zum Ausdrucke bringen. Unsere Lehrer sind nicht von dem Glanze und dem Ruhme der babylonischen Schulen umflossen. Nicht die Würde und die Stellung der Geonen läßt sie hervorragend erscheinen. Sie endigen ihre Briefe mit dem einfachen Friedensgruße, dem sie ihren Namenszug anfügen. Still und mild, wie ihr Wort, war ihr Wirken. Ihr hervorragender Geist war es, der ihnen die Schüler des Occidentes entgegenführte. Ihre Methode und ihre Klarheit vermochten die Gemeinden der westlichen Länder, die von ihnen ergangenen Responsen als gewichtige, unwiderlegliche und endgiltige Entscheidungen anzusehen. Außerdem zeigen uns auch die in den Rescripten besprochenen Rechtsfälle zum Oefteren die nahe Beziehung, in welcher die Juden des Chalifates zu ihren mohamedanischen Mitbürgern standen. Ein lebhafter Verkehr waltete zwischen ihnen. Von jüdischer Seite werden Grundstücke den Muselmanen in Pfand gegeben, Klagen bei ihrem Gerichte anhängig gemacht, Acte ausgefertigt, Forderungen durch dieselben eingehoben. Wohl wenden sich die Juden in den meisten Fällen an ihre eigenen, jüdischen Gerichte und es wird als eine Ungehörigkeit und Gewaltsamkeit angesehen, wenn man die Macht des Sultans anruft. Mit diesem Namen wird in den Responsen jeder Herr und Befehlshaber einer Stadt bezeichnet. Aber dennoch tritt dieser und seine Soldaten nicht selten in die Erscheinung. Selbst bei Fragen civilrechtlicher Natur läßt er zur Erzwingung einer Zahlung die bewaffneten Schaaren eingreifen. Nach allen Seiten schwankend ist die Handhabung des Rechtes im Chalisate. Auf Anzeigen und Verläumdungen hin werden gewaltsame Thaten ausgeführt. Es ist gefährlich, Jemanden in Gegenwart auch nur eines Dieners des Chalifen mit der Drohung einer gegen ihn beabsichtigten Anzeige entgegenzutreten. Findet die Bestrafung eines Verbrechers statt, so wird nicht blos sein Gut eingezogen, sondern auch sein Haus zerstört und nicht allerorts ist es den Erben des Bestraften erlaubt, die Stelle, an der jenes Haus stand, zu einem Neubau zu benützen. Ebenso unsicher ist das Vorgehen in den Fragen über das Mein und Dein. Gegen die Bestimmungen des alten mohamedanischen Rechtes werden Zeugen zugelassen, ohne daß sie dem

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