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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-05-30 · Heft 22 (30.5.1889) · p. Seite 347

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 22 (30.5.1889)
Date
1889-05-30
Page
Seite 347 (sequence 15)
Language
German
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347 Macht einzubüßen. Deshalb ist meine Ansicht, nicht gleich zum Aeußersten zu greifen, sondern vor der Hand mit einer Hasroe — Warnung — zu begnügen. Wirkt diese nicht, so ist es dann noch immer Zeit, um den letzten Pfeil abzudrücken. Uebrigens, Rebbeleben, haben Sie zu entscheiden." Er nahm wieder seinen Platz ein und der Präsident des Vehmgerichtes ertheilte dem Tribunalmitgliede links dos Wort. Derselbe räusperte sich und begann. „Rebbe, ich kann mit R. Schmul nicht übereinstimmen und auf gar keine weltlichen Sachen Rücksicht nehmen. Mein Vorredner hat sehr schön und politisch gesprochen, aber er hat nicht bloß sein Gewissen, sondern auch andere Factoren zu Rathe gezogen. Ich aber handle nur nach meiner religiösen Neberzeugung und die verlangt, daß der Berisch, der Apikores, in Eherem gelegt werde, ohne Rücksicht darauf, was für Folgen daraus entstehen können. Wir dürfen uns nicht schwach zeigen, denn sonst werden wir ganz zurückgedrängt werden. Hier heißt es, nicht um ein Jota von unseren Grundsätzen abweichen und deshalb sage ich, Berisch muß in den Bann gethan werden." Er schwieg; der Vorsitzende verließ seinen Platz am oberen Ende des Tisches und ducchmaß heftigen Schrittes das Zimmer. Man sah es ihm an, daß er nicht so schnell einen Entschluß zu fassen vermochte und sich weder für den starren Zeloten, noch für den geschmeidigen R. Schmul entscheiden konnte. Seine Zimmerpromenade mochte bereits eine Viertelstunde gewährt haben, als er selbige unterbrach und seinen Präsidentenstuhl wieder einnahm. Die beiden Assessoren der nächtlichen Gerichtssitzung forschten gespannt in den Gesichtszügen des Rebben und dieser Hub an: „Rabose, nach reiflicher Ueberlegnng aller „für" und „wider" bin ich zu dem Entschlüsse gelangt, daß es angezeigt sei, weder zu streng noch zu lau vorzugehen und deshalb am besten einen Mittelweg einzuschlagen. Ich werde einen Cherem erlassen, aber nicht in hergebrachter Weise, sondern in einer anderen Form. Derselbe soll nicht sofort in Kraft treten und überhaupt keine Giltigkeit erlangen, wenn die gestellten Bedingungen eingehalten werden. Auch will ich jede Härte hinweglassen, damit ihm die Abbitte leichter ermöglicht werde. Mit einem Worte, der Achtbrief wird ungefähr lauten: ' „Berisch, den — Sohn — von N. N. verdient infolge seiner gotteslästerischen, gegen die angestammte und anerkannte Autorität des Rebbethums im Allgemeinen und gegen unsere Person gerichteten Ränke, sofort in die Acht gelegt zu werben. Wir wollen aber diesmal nicht buchstäblich nach der Strenge des Gesetzes zu Werke gehen und geben hiermit bekannt, daß der Genannte im Laufe von 40 Tagen öffentlich seine bisherigen Agitationen als gottlos zu erklären und mit seinem Ehrenworte zu geloben hat, nicht mehr in diese Sünden zu verfallen. Für den zugefügten materiellen Schaden verlangen wir für unsere Person keine Entschädigung, doch hat er für Arme den Betrag von fl. 2000 zu unseren Händen zu erlegen. Falls genannter Berisch diesen Bedingungen nachkommt, wird dies mittelst Plakate bekannt gegeben werden. Sollte aber der Citirte in seinem Starrsinne weiter verharren und der obigen Aufforderung keine Folge leisten, so wird Gegenwärtiges als regelrechter Chereni zu betrachten sein. Falls also vorstehende Kundmachung nicht widerrufen wird, haben nach dem Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes die gewöhnlichen Consequenzen eines formellen Bannbriefes Platz zu greifen, Berisch wird als vogelfrei, als nuwe nad — einsam und verlassen — erklärt, und Jeder ist auf's Strengste gehalten — unter Androhung derselben Strafe — dessen Umgang zu meiden. Diesen bedingten Cherem werde ich morgen affichiren lassen." — Schweigend, ohne ein Wort zu erwidern, verließen beide Beiräthe das Zimmer und man sah es ihnen an, daß der Ausweg des Rebben sie nicht befriedige. — Tags darauf prangten an allen Bethäusern der Stadt die bedingten Cherem - Kundmachungen und in Hellen Haufen umstanden die Leute die Plakate, über den Inhalt heftig debattirend und gestikulirend. Die Stockchassidim nickten befriedigt mit dem Kopfe, die Lauen verhielten sich reservirt und die Fortschrittler entbrannten in Zorn. Sie schworen, diesen Racheact der olympischen Willkür nicht ruhig hinzunehmen, den Rebben zum Widerrufe zu zwingen, obwohl sie ihrerseits seinem Machtworte kein Gewicht beilegten. Nein, das stand bei ihnen fest, ihr Häuptling wird nicht nach Canossa wandern. — R. Berisch nahm mit stoischem Gleichmuthe den Ukas des fanatischen Absolutismus hin und war entschlossen, all' die Folgen über sich ergehen zu lasse». Seine Partei scheerte sich wenig um die ganze Achterklärung, insofern selbige für sie natürlich nicht maßgebend sein konnte, andererseits aber mußte sie trachten, daß dieselbe widerrufen werde, indem sonst die Majorität der Gemeinde dieselbe als bindend betrachten würde. Inzwischen aber bekam auch die Behörde davon Wind, und deren Chef beschloß, von Amtswegen zu interveniren. Der Bezirkshauptmann, dem das Treiben im hohen Olymp schon längst ein Greuel war, ergriff mit beiden Händen diese günstige Gelegenheit. Durch die Bannbelegung war der Rebbe offenkundig mit dem Strafcodex in Collisivn gerathen, indem er sich ein ihm nicht zustehendes Recht über einen Bürger anmaßte. Das Haupt der politischen Behörde beschloß, diese Angelegenheit nicht vor das Forum der Staatsanwaltschaft zu bringen, sondern die Sache im administrativem Wege ohne lange Procedur zu erledigen. Der Rebbe war ein Ausländer, in Oesterreich nicht naturalisirt und in Folge dessen konnte kurzer Proceß gemacht werden. Eines

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