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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-02-07 · Heft 6 (7.2.1889) · p. Seite 95

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 6 (7.2.1889)
Date
1889-02-07
Page
Seite 95 (sequence 15)
Language
German
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95 Angehörigen der Verhandlung beiwohnten, um sich ein Urtheil über meine Schuld oder meine Nichtschuld bilden zu können. Bertheidiger Dr. Sello: Ist es richtig, daß Bluhm nach dem zweiten Kugelwechsel eine Verschärfung des Duells gefordert hat? Angekl.: Ja, er verlangte, daß wir über Stecher schießen sollten, eine Methode, welche die Treffsicherheit erhöht. Bei der Zeugenvernehmung erklärte Dr. med. Oppenheimer, der als Unparteiischer dem Duell beigewohnt hat, daß ihm der Verstorbene persönlich bekannt war. Bluhm sei ein „forscher" Student gewesen, der schon 21 Mensuren bestanden habe. Präs.: War die Verabredung getroffen, daß einer der beiden Duellanten auf dem Platze bleiben sollte? Zeuge: Nein. Präs.: War das zweite Duell im Grunewald Ihrer Meinung nach ein neues oder nur eine Fortsetzung des ersten? Zeuge: Ich halte es für eine Fortsetzung. Präs.: Halten Sie Bluhm für einen Raufbold? Zeuge: Nein, das nicht, aber für einen Menschen, der eine Beleidigung nicht auf sich sitzen ließ. — Ein Geschworener richtet an den Zeugen die Frage, ob die früheren Duelle Bluhm's auch auf politische Meinungsverschiedenheiten zurückzuführen seien; der Zeuge erklärt, hierüber eine Auskunft nicht geben zu können. Der Zeuge bekundet noch, daß nach jedem Gange Versöhnungsversuche gemacht worden seien, die aber an dem Widerstande des Bluhm gescheitert wären. Stud. Loose, der nächste Zeuge, schildert die Vorgänge in der Ausschußsitzung. Er erklärt, daß er nicht dem Verein deutscher Studenten, sondern dem akademischen Turnverein angehöre. Auch der Student Hildebrandt hat als Unparteiischer dem Duelle beigewohnt, nachdem alle seine Versöhnungsversuche erfolglos waren. Bluhm lehnte jeden Vergleich ab und verbat sich zuletzt jede Einmischung. Es ginge überhaupt nicht, daß Versöhnungsversuche gemacht würden, und wenn sein Gegner auch dazu geneigt wäre, so wäre er nicht dazu aufgelegt. Nach dem zweiten Kugelwechsel wurden wieder Versuche gemacht, eine Fortsetzung des Duells zu verhindern. Eichler erklärte sich zu einer Versöhnung bereit, wenn Bluhm die Erklärung aussprechen wolle, daß er nicht mit Ueberlegung gehandelt. Bluhm erwiderte: „Ja, ich habe die Aeußerung mit Ueberlegung gethan, und ich will mich nicht versöhnen, wenn Eichler auch will." Der Zeuge hat ebenso wie die Vorzeugen den Eindruck gewonnen, das Eichler der gemäßigtere Theil war. Die Frage des Präsidenten, ob dem Zeugen bekannt war, das Eichler sehr kurzsichtig ist, wurde vom Gefragten bejaht. Eichler habe zumeist zwei Klemmer getragen. — Die anderen Zeugenaussagen decken sich ich Wesentlichen mit den angeführten. Dee Sachverständige Prof. Dr. Falk kann nur bekunden, daß der Schuß ein absolut tödtlicher war. Die Kugel hatte die ganze Leber durchdrungen und mußte hinter der Milz herausgeschnitten werden. Damit ist die Beweisaufnahme geschlossen und der Staatsanwalt eri greift das Wort: Es handele sich um einen Zweikampf unter zwar strengen, aber auch sonst üblichen, von den Parteien inne gehaltenen Formen. Die Frage, ob die vorher vereinbarte und unter den Gegnern festgestellte Absicht der Tödtung Vorgelegen, lasse sich aber nicht bejahen. Die Bedingungen des Zweikampfs seien allerdings sehr schwere gewesen, andererseits sei doch aber nur eine ganz bestimmte Zahl von Schüssen verabredet gewesen. Der Angeklagte habe eine Versöhnung nicht von der Hand gewiesen, er sei auch in der Handhabung von Schußwaffen nicht geübt gewesen, und die schweren Bedingungen des Zweikampfes entsprechen vielleicht der Schwere der Beleidigung. Bertheidiger Dr. Sello schließt sich diesen Ausführungen an. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß der Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, seinem Duellgegner das Leben zu nehmen. Derselbe habe trotz der 6 Semester, die er studirte, erst eine Schläger- Mensur gehabt, sein Gegner hatte deren schon 20, darunter 5—6 Säbel- und ein Pistolenduell; der Angeklagte habe nur die Absicht verfolgt, die angegriffene Ehre seines Vereins wiederherzustellen; er habe in allen Stadien des traurigen Ehrenhandels eine versöhnliche Stimmung gezeigt, und Bluhm habe nur seinen Trotz mit dem Leben bezahlt. Nach kurzer Berathung gaben die Geschworenen ihr Verdikt auf Schuldig des Zweikampfes mit tödlichem Erfolge, aber unter Ausschluß des erschwerenden Nebenumstandes ab. Der Staatsanwalt verwies darauf, daß der Gesetzgeber nun einmal einen Nothstand der Ehre anerkenne, und wenn er auch von dem Platze, auf welchem er stehe, den Zweikampf verdammen müsse, so müsse er doch anerkennen, daß nach den Begriffen der Kreise, denen der Angeklagte angehöre, in diesem Falle für diesen ein Nothstand der Ehre Vorgelegen habe. Die Abschiedsrede des Carididat Bluhm sei überflüssig gewesen, derselbe habe zweifellos den Angeklagten schwer beleidigt, er mußte sich darauf gefaßt machen, daß er für diese schwere Beleidigung eine schwere Genugthuung zu geben haben werde, und man dürfe auch nicht außer Acht lassen, daß Bluhm im Zweikampf wohl geübt gewesen sei- Hiernach liege kein Grnnd vor, gegen den Angeklagten das niedrigste Strafmaß von 2 Jahren Festungshaft zu überschreiten. R.-A. Dr. Sello hob in seinem Schlußwort nochmals hervor, daß sein Client außerordentlich versöhnlich gewesen, sein Gegner aber kalt und überlegend eine außerordentlich schwere Beleidigung ausgesprochen habe, die, nach dem Verhalten des Bluhm, weniger dem Verein, als auch vielmehr der Person des Angegeklagten gegolten habe. Der Gerichtshof erkannte nach dem Anträge des Staatsanwaltes. Berichtigungen. In Nr. 5, S. 78, Z. 9 v. u. lies: „durch Rumänien". Auf derselben Seite, Z. 3 v. u. lies: „da die Schule". Ferner S. 74, Z. 4 v. v. lies: „armer Eltern".

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