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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-10-18 · Heft 42 (18.10.1888) · p. Seite 671

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 42 (18.10.1888)
Date
1888-10-18
Page
Seite 671 (sequence 15)
Language
German
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671 Der wahre Grund des jüdischen Exodus von 1460 liegt auf der nämlichen Linie der modernen Judenhetze. Das Füllhorn der neuen Handelsaera nämlich schüttete in den Schooß der am Mainstapelplatze sässigen Juden reiche Frucht, ja die angeborene Rührigkeit und Umsicht des Stammes mit nüchterner Ascese schien sogar reicher zu ernten, als der christliche Mitbürger, da der Jude seiner Thätigkeit nicht jene Tagesstunden entziehen wollte, welche der patricische Kaufmann seinem Virtuosenthum in der Herrentrinkstube zu widmen Pflegte. Mußte nun die Prävalenz des jüdischen Großhandels für die Zukunft als drohendes Gespenst erscheinen, denn für ihre damalige Wohlhabenheit spricht schon die enorm hohe Schutzabgabe von jährlich 2000 fl. und konnte man auf ebenbürtigem Felde ihr nicht mehr Stand halten, so war auch der Plan nahe liegend, mit gewaltigem Schlage der Sache ein summarisches Ende zu machen. Und ganz dem entsprach denn auch die höhnende Austreibung der Juden nach jenseits des schützenden Wollgrabens, denn es konnte da von Handel nicht mehr die Rede sein, wo jedes Waarenstück über Nacht die gute Beute eines adeligen Raubvolkes werden mußte. Als aber die gefahrvolle Vereinsamung später durch die ausgedehnten Gräben gehoben war, da beeilte sich der hohe Rath, die Judengasse in zwingburgshohe Mauern einzupferchen, um die etwaige Großhandels-Neigung des gefährlichen Concurrenten auf einen erbärmlichen Straßenschacher zu beschränken. Es ist derselbe neidische Hepp-Hepp-Ruf von heute, den wir auch in der Vergangenheit vernehmeil, der sich damals wie heute in das lügnerische Gewand der Bigotterie gekleidet und in beiden Perioden nicht nach der Zufallslaune der Volksmasse, sondern nach dem Tactirstabe berechnender Einzelimeressen bewegt hat. Vermischtes. Eine Gerichtsverhandlung. Ein peinlicher Vorfall bei einer Begräbnißfeier in Oderberg, welcher derzeit in dortiger Gegend nicht geringes Aufsehen erregte,-fand am Mittwoch ein gerichtliches Nachspiel vor der Strafkammer zu Eberswalde. Auf der Anklagebank befanden sich zwei junge Damen aus einer angesehenen jüdischen Familie in Oderberg, welche der Störung einer öffentlichen geistlichen Handlung durch Lachen und Flüstern beschuldigt waren. Die Angeschuldigten wohnten im December v. I. der Beerdigung ihrer Tante bei, die vor Jahren zum Christenthum übergetreten war. Prediger G. aus Oderberg hielt die Grabrede. Derselbe hatte kaum begonnen, als er mit strengem Blick auf die vor ihm stehenden angeklagten Damen seine Rede mit den Worten unterbrach: „Wenn Sie lachen, kann ich nicht weiter reden." Sprachs, klappte das Gebetbuch zu, erledigte noch kurz die üblichen Trauerceremonien und entfernte sich. Prediger G. setzte später ein Schriftstück auf, inhaltlich dessen die beiden Damen ihr unpassendes Benehmen einräumten und um Entschuldigung baten. Als die Damen sich weigerten, das Schriftstück zu unterschreiben, erstattete Prediger G. Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Die öffentliche Verhandlung fand unter großem Andrange des Publieums statt. Die Angeschuldigten erklärten, daß sie sich eines unpassenden Benehmens nicht bewußt seien, gaben aber die Möglichkeit zu, daß sie einige harmlose Bemerkungen, deren Inhalt ihnen nicht mehr erinnerlich sei, ausgeiauscht hätten. Dies sei aber in so leisem Tone geschehen, daß nicht einmal die unmittelbar neben ihnen Stehenden dieselben gehört hätten. Mit Entschiedenheit wiesen sie die Annahme von sich, daß sie es auf eine Störung abgesehen hätten. Als Belastungszeugen traten nur der Geistliche und der 74jährige Küster auf, welche bekundeten, daß die Angeklagten in Aergerniß erregender Weise mit einander geflüstert und gekichert hätten; verständlich seien die Bemerkungen allerdings nicht gewesen. Dagegen bekundeten alle übrigen Zeugen, daß sie in dem Benehmen derselben nichts entdeckt hätten, wodurch sie hätten gestört werden können. Eine der Zeuginnen bekundete sogar, daß dieser Prediger bei einer Taufe sich ganz ebenso verhalten habe, es lasse dies darauf schließen, daß derselbe eine besondere Empfindlichkeit besitze. Der Staatsanwalt beantragte selbst die Freisprechung der Angeklagten, denn selbst wenn sie ihre Mienen nicht hätten beherrschen können und gelächelt hätten, was wohl anzunehmen sei, so könne darin doch nicht eine geflissentliche Störung der geistlichen Handlung gefunden werden. Der Gerichtshof schloß sich diesen Ausführungen an und fällte ein freisprechendes Uriheil. Anzeigen. Verlag von Gustav Engel in Leipzig. Zum Semesterwcchsel werden folgende an vielen Orten bereits eingesnhrte Schulbücher bestens empfohlen: 2lnb, Grundlage zum Unterricht in der mosaischen Religion, kart. M. 1,20. Hecht-Kahserling, Handbuch der israelitischen Geschichte, gebunden. M. 1,80. Leby,Chaldäisches Wörterbuch über d.Targumim rc. (Lieg. Halbfrzbd. geb. M. 12. Liebling tu Jacobsohn, Israelit. Schulu. Gemeindegesangbuch. geb. M. 2,40. Philippson, Die fünf Bücher Mosis für Schule und Haus. eleg. brosch. M. —,90. Weill, Lehru Uebungsbuch der hebräischen! Sprache, kart. M. 1,20.

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