Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 40 (4.10.1888)
- Date
- 1888-10-04
- Page
- Seite 637 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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637 dingungen feststellen, unter welchen sie den sich hierum bewerbenden Fleischhauern die Erlaubniß zur Ausschrotung selbst ertheilen will. In Orten, wo die Anzahl der Fleischhauer nach § 53 Ges.-Art. VII: 1884 beschränkt ist, muß die Gemeinde dem berechtigten Fleischhauer die Ausschrotung gestatten, doch müssen sich andererseits die Fleischhauer den an die Ausschrotung des Koscherfleisches geknüpften Bedingungen der Gemeinde unterwerfen. Mit einer Geldstrafe von 20 bis 200 fl. wird derjenige bestraft, welcher ohne Bewilligung der Gemeinde Koscherfleisch verkauft, oder die Ausschrotung solchen Fleisches in irgend einer Form anzeigt. Derselben Strafe unterliegt auch Derjenige, welcher eine solche Aufschrift benützt, die, wenn auch nicht gerade den Verkauf von Koscherfleisch anzeigt, doch (etwa durch die Benützung jüdischer Buchstaben) einen Jrrthum, als ob Kvscherfleisch verkauft würde, Hervorrufen kann. Einer Geldstrafe bis zu 50 fl., im Wiederholungsfälle bis zu 100 fl. unterliegt auch jener zum Koscherfleisch-Berkauf nicht berechtigte Fleischhauer, welcher Thiere nach jüdischem Ritus schlachtet oder schlachten läßt. Die Strafgelder sind dem Armenfond oder gewerblichen, beziehungsweise commerziellen Zwecken zuzuwenden. Alle Rechte, welche diese Verordnung den israelitischen Gemeinden zuerkennt, gelten auch für die örtlich isolirten Filialgemeinden und Gebethausvereine. Frankreich. Paris, 23. September. Es ist schon mehrere Male vorgekomnien, daß das Amt eines Großrabbinen des Centralconsistoriums durch den jeweiligen Großrabbiner von Paris besetzt worden. So wurde der sei. Marchand Ennery Großrabbiner von Frankreich und der jüngst verstorbene L. Isidor, Großrabbiner von Paris, folgte dem sel. Nllmann im Amte als Großrabbiner von Frankreich. Auf diese Weise hat wohl der jetzige Großrabbiner von Paris, Herr Zadoc Kahn, einen gewissen Anspruch auf die Nachfolge und verdient diese durch seine vielfach bewährten Eigenschaften und Leistungen. Ueber das Leichenbegängniß Isidors, das am 19. d. stattfand, tragen wir noch Folgendes nach. Die Leichenfeier wurde im Innern des Tempels der Rue de la Victoire abgehalten, der vollständig mit schwarzem Tuch ausgeschlagen war. Man trug den Sarg unter Klagegesängen in die Mitte des Tempels auf einen Katafalk, vor welchem eine schwarzdrapirte Kanzel errichtet war. Auf einer Estrade rings umher saßen alle Rabbinen, welche zur Leichenfeier hatten kommen können, dann die Mitglieder des Consistoriums; die Bänke füllten Hunderte, den besten Ständen ungehörige Personen. Die Feier wurde durch eine Rede Zadoc-Kahns, des Grandrabbin von Paris eröffnet, der die Verdienste des Verblichenen schilderte und es besonders hervorhob, daß derselbe als Mitglied der Friedens-Liga seiner hohen Gesinnung beredten Ausdruck gab. Nach Schluß dieser Rede nahm der Pariser Rabbiner Meher das Wort, worauf der Cantor Berr einen Trauerpsalm vortrug. Die Feier in der Synagoge war hiermit zu Ende und der Zug arrangirte sich. Auf der Straße gab ein Piquet des 20. Infanterie-Regiments eine Ehrensalve ab, eine dem Verblichenen als Ritter der Ehrenlegion gebührende Ehrenbezeigung. Der Zug setzte sich nun in Bewegung. Zu beiden Seiten des Leichenwagens schritten Zöglinge des Pariser Seminars, dem Wagen folgte trauernd der Sohn des Verstorbenen, Advocat Ernst Isidor. Auf dem Pöre-Lachaise angelangt, sprach zuerst Baron Alfons vr. Rothschild im Namen der israelitischen Gemeinde von Paris, dann neuerdings Rabbiner Meyer; ihm folgte Rabbiner Jsak Lövy im Namen des Consistoriums der Gironde, endlich Rabbiner Kanoni im Namen des Rabbinats von Algier. Aegypten. Alexandrien, im September. Die hiesige israelitische Gemeinde führt seit vielen Jahren einen Prozeß gegen die Eisenbahngesellschaft von Ramleh. Diese hat ihre Bahn durch ein Terrain geführt, welches der gedachten Gemeinde gehört, ohne dieselbe zu befragen, also auch ohne ihr eine Entschädigung zu gewähren. Die Gemeinde hatte nämlich der Regierung behufs fvrtisikatorischer Arbeiten ein Stück ihres Eigenthums gewährt, und dies genügte der Eisenbahngesellschaft, das übrige Terrain ohne Weiteres in Besitz zu nehmen. Die Gemeinde erhob Einspruch, ohne daß ihr eine Antwort zu Theil wurde. Sie fing einen Proceß an, aber hier zu Lande ist dies keine einfache Sache. Zuerst muß ausgemacht werden, welches Tribunal die Entscheidung zu fällen berechtigt sei. Da die gedachte Eisenbahn einer englischen Gesellschaft gehört, so lag die Sache noch complicirter. Die Gemeinde stieß daher auf große Schwierigkeiten. Der britische Consularhof wies sie zurück, das Tribunal der Ulemas wurde von der Compagnie abgewiesen. Endlich 1878 erklärte sich das Civilgericht von Alexandrien für competent und der Apellhof bestätigte dies. Nun erst kommt die Sache zum Austrag, und am 15. December v. I. brachte die Gemeinde ihre Forderung ein, welche auf Rückgabe des Terrains oder eine Entschädigung von 300,000 L. St. lautet. Man muß eben viel fordern, um etwas Erkleckliches zu erlangen. — Der Khedive hat neulichst das israelitische Hospital besucht und sich sehr günstig über dasselbe geäußert. Bonn, 30. Septbr. (Notizen.) Man schreibt aus Berlin vom 24. Septbr.: Die Trauerfeier für den verstorbenen Stadtrath, Fabrikbesitzer Albert Wolfs, am Sonntag Vormittag in dem Trauerhause bekundete die hohe Achtung und Verehrung, deren sich der Verstorbene in den