Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 13 (29.3.1888)
- Date
- 1888-03-29
- Page
- Seite 206 (sequence 14)
- Language
- German
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206 tigkeit des Juden bezeugte. Andrerseits war diese, von Mendelssohn verfaßte Verwarnung ein höchst verfehltes Produkt, welches nicht allein recht abergläubische Sätze aus dem Talmud gezogen, enthielt, wie z. B. daß das ganze Land die Strafe für einen Meineid zu tragen habe, sondern auch in einer, dem gewöhnlichen ungebildeten Hörer völlig unverständlichen Sprache abgefaßt war. Was verstanden wohl die meisten Beeidigten „von der Zerrüttung der Weltordnung", die durch einen falschen Eid bewirkt werde? Nun ist es gewiß keine angenehme Aufgabe, eine lange Ansprache an Leute richten zu müssen, von denen man weiß, daß sie nichts davon verstehen können, und daß so auch hier der Schein das Wesen erdrückte. Mit einigen, den Personen und Verhältnissen angemessenen nachdrücklichen Worten hätte eine ganz andere Wirkung hervorgebracht werden können. Es ist kaum begreiflich, wie Mendelssohn eine solche Eidesverwarnung abgeben und die Gesetzgeber sie annehmen konnten. Letztere mußten wirklich sämmtliche Juden in Besitz einer hohen Bildung und eines tiefen Sprachverständnisses halten. Wenigstens brachte ich es dahin, daß die Richter sich damit begnügten, wenn ich den Schwörenden den Tephillinbeutel in die Hand gab. Was aber am unliebsamsten war, das war die Ueberzeugung, daß der Eid durch einen allzu häufigen Gebrauch zum Mißbrauch und die Achtung vor dem Eide hierdurch äußerst abgeschwächt wurde. Der preußische Richter mußte dem Gesetze folgen, aber das Gesetz hatte vom Eide eine übermäßige Verwendung gemacht. In benachbarten Ländern wurde mir dies nicht selten bemerkt. In Fällen, wo z. B. die Zeugenaussage garnichts bedeutete und wo der Richter der Persönlichkeit eines ehrenfesten Bürgers auf seine Versicherung oder gar auf einen Handschlag hätte wollen Glauben schenken können, mußte der Eid abgenommen werden. So erinnere ich mich z. B., daß ein sehr ehrenwerthec Mann darüber Aussage thun sollte, ob sein Kutscher mit der Peitsche geknallt habe oder nicht, als dieser mit einem anderen in Streit gerathen war. Der Mann versicherte, daß er geschlafen habe und erst durch den Streit erwacht sei, er also nicht wissen könne, ob der Kutscher geknallt oder nicht. Das half nichts; er mußte den Eid äs i^noruntia mit dem ganzen Apparat von Verwarnung, Gebetmantel und Gebetriemen oblegen! . . . Doch dies nicht allein: es kamen der peinlichen Situationen recht viele vor. Man mußte den Eid abnehmen, wo die Verbindung des göttlichen Namens mit ganz unwürdigen Dingen in der Seele des Religionslehrers eine große Entrüstung erwirken mußte. Um nur einen Fall anzuführen: ein heruntergekommenes Subjekt wurde beeidet, ob er von einen: gestohlenen Hunde gegessen hätte! Der Richter selbst theilte meinen Ingrimm, aber mit dem Hinweis auf das Gesetz zuckte er die Achseln. Es kamen noch empfindlichere Fälle vor, die ich aber an dieser Stelle übergehen will. Nicht minder schwierig waren Fälle, wo der zu Beeidigende sich weigerte, einen Eid zu leisten. Ein sonst gauz gut berufener Mann führte, wenn er einen Eid leisten sollte, stets die peinlichste Szene herbei. Mer Nachweis, daß uns Gott in den zehn Geboten selbst in gerechter Sacke die Anrufung feines heiligen Namens zur Steuer der Wahrheit gestattet habe, und daß unsre Weisen den wahrhaftigen Eid als eine Art Bekenntniß des einzigen Gottes ansehen — nützte nichts; er zitterte am ganzen Leibe und als er einmal schon in der Synagoge mit der Thora im Arme dastand, brach er in Krämpfen zusammen, daß wir Mühe hatten, die Thora rechtzeitig vor dem Sturze zu schützen. Natürlich wachte in uns Allen der Verdacht auf, daß er sich einmal auf diesem Gebiete vergangen haben mußte und in seiner Gewissensqual die Eideshandlung nicht wiederholen wollte. Wie schmerzlich war es, Manifestationseide abzunehmen. Da war ein Greis, der bis vor Kurzem als Banquier noch über Hunderttausende verfügte und in seinem Hause aus den höchsten Kreisen der Stadt Herren und Damen glänzend bewirthete. Durch unglückliche Ereignisse war sein Haus zu völligem Bruch gekommen und er sollte jetzt beschwören, daß er nichts mehr in seinem Besitze habe als den Rock auf seinem Leibe. Natürlich hatte ihn die ganze hohe Gesellschaft verlassen, nur sein Hausarzt war ihm treu gebliebeu. Dieser kam zu mir, mit dem Ersuchen, die Ceremonie so schnell wie möglich abzumachen. Dies that ich auch, aber wie diesem gebrochenen Greise die Thränen aus den Augen stoffen, konnte ich auch den meinen nicht wehren und war kaum Herr meiner Stimme. — Eines besonderen Vorfalls will ick noch erwähnen. Es war in meiner Gemeinde, wahrscheinlich aus Osten, ein mir ganz unbekannter Mann eingezogen. Dieser versuchte alsbald gegen den Vorstand und mich eine Partei zu Stande zu bringen und spielte dabei den frömmelnden Orthodoxen. Es gelang ihm dies nicht. Als er aber einmal zu einem Schwur kam, protestirte er gegen meine Beihülfe: er erkenne mick nicht als seinen Rabbiner an. Der Richter erklärte ihm kalt, daß es hierauf gar nicht ankäme, sondern daß das Gericht mich als amtlich berufenen Rabbiner anerkenne. Darauf wandte er ein, daß nach dem Wortlaut des Landrechts der zu beeidigende Jude die Schwurzeugen selbst mit zur Stelle zu bringen habe und das wolle er thun. Der Richter erwiderte: Wenn er von der Zuvorkommenheit der Gerichtsbehörde, die Sache zu arrangiren, keinen Gebrauch machen wolle, so stände ihm dies frei, aber er dürfe auch keine anderen Männer mitbringen, als die von der Behörde für diese Funktion anerkannten. Er mußte also unter meiner Assistenz schwören, und da zeigte es sich, daß der Mann in eine sehr schmutzige Sache verwickelt und der Theilnahme bezichtigt war. Das war der Grund seiner Weigerung, er wollte nicht, daß ich hiervon Kenntniß hätte. — Nun, es fehlte